Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2014, Az. AnwZ (Brfg) 72/13

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2014, 1716

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
AnwZ ([X.]rfg)
72/13
Verkündet am:

3. November 2014

[X.]oppel

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen missbilligender [X.]elehrung

-
2
-
Der [X.], [X.],
hat auf die mündliche
Verhandlung vom 3.
November 2014
durch
den
Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Kayser, die Richterin [X.], [X.], den Rechts-anwalt Dr.
[X.]raeuer und die Rechtsanwältin Schäfer
für Recht erkannt:
Die [X.]erufung gegen das Urteil des 1.
Senats des Nie[X.]äch-sischen [X.]s vom 24.
Juni 2013 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Der Wert des [X.]erufungsverfahrens wird auf 5.000

Tatbestand:
Der Kläger ist im [X.]ezirk der [X.]eklagten zugelassener Rechtsanwalt. Am 4.
Dezember 2012 erteilte die [X.]eklagte dem Kläger eine missbilligende [X.]eleh-rung wegen nicht erfolgter Herausgabe von Handakten. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger wurde Anfang 2012 von U.

[X.].

mit der Wahrneh-
mung von dessen Interessen gegenüber einem Pächter beauftragt. Nachdem der Pächter Anfang Mai 2012 Klage gegen [X.].

erhoben hatte, beauf-
tragte dieser den Rechtsanwalt S.

mit seiner Vertretung im Klageverfah-
ren. Rechtsanwalt S.

trat mit Schreiben vom 8.
Mai 2012 an den Kläger
heran und teilte ihm mit, dass [X.].

das Mandatsverhältnis zum Kläger
beendet und die Kanzlei [X.]

& S.

beauftragt habe. Gleichzeitig bat er
1
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-
3
-
darum, die dem Kläger von [X.].

teilweise im Original überlassenen Un-
terlagen, u.a. den Pachtvertrag, zur Verfügung zu stellen. In Telefonaten vom 14.
Mai 2012 und vom 29.
Mai 2012 bat er erneut um Überlassung der [X.]. Der Kläger erwiderte, [X.].

habe das Honorar noch nicht gezahlt,
dennoch würden die Unterlagen kurzfristig übersandt werden. Mit Schreiben vom 21.
Juni 2012 überreichte er seine Kostenrechnung an die Kanzlei [X.]

&
S.

und bat um Ausgleich durch [X.].

oder Übernahme der persön-
lichen Haftung durch die Kollegen. Die Kanzlei [X.]

& S.

lehnte die Ent-
gegennahme der Vergütungsrechnung für [X.].

und die Übernahme der
persönlichen Haftung ab. Mit Schreiben vom 25.
Juni 2012 wandte sich
Rechts-anwalt S.

an die [X.]eklagte.
Der Kläger übersandte [X.].

am 28.
Juni 2012 seine Kostenrech-
nung sowie in Kopie die in seinem [X.]esitz befindlichen persönlichen Unterlagen des [X.].

. Er kündigte an, die Originalunterlagen nach Rechnungsaus-
gleich herauszugeben.
Nach Anhörung des [X.] zu der [X.]eschwerde des Rechtsanwalts
S.

erteilte die [X.]eklagte dem Kläger am 4.
Dezember 2012 eine missbilli-
gende [X.]elehrung, die folgende [X.]eanstandung enthält:
"Die missbilligende [X.]elehrung findet ihre Ursache darin, dass Ihnen, sehr geehrter Herr Kollege P.

, bis zu Ihrem Schreiben
vom 28.06.2012 ein Zurückbehaltungsrecht nicht zustand. Aus
Ihrem Schreiben vom 28.06.2012 folgt, dass Sie unter dem Datum vom 28.06.2012 erstmals Ihre
Vergütungsberechnung dem [X.] bzw. den Rechtsanwälten [X.]

& S.

übermittelt
haben.

3
4
-
4
-
Rechnet ein Anwalt nicht ab, macht er aber ein Zurückbehaltungs-recht geltend, liegt eine Pflichtwidrigkeit vor ([X.]öhnlein a. a. O.)."
Gegen diese mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene und förmlich zugestellte [X.]elehrung hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben. Der [X.] hat die Klage abgewiesen ([X.]RAK-Mitt. 2014, 31). Mit seiner vom [X.] zugelassenen [X.]erufung will der Kläger weiterhin die Auf-hebung des [X.]escheides vom 4.
Dezember 2012 erreichen. Der Kläger ist der Ansicht, dass schon die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Herausgabe-pflicht nicht vorgelegen hätten, weil sich Rechtsanwalt S.

mit einer Voll-
macht "[X.].

/Sch.

, Zahlungsklage vom 27.04.2012"
ihm gegenüber
nicht zur Herausforderung der Unterlagen habe legitimieren können. Des [X.] sei Rechtsanwalt S.

nicht wirksam bevollmächtigt gewesen, berufs-
rechtliche [X.]eschwerde zu erheben, denn er habe keine schriftliche Vollmacht vorgelegt. Schließlich sei die Verpflichtung zur Herausgabe der Handakten kei-ne [X.]erufspflicht.
Entscheidungsgründe:
Die [X.]erufung ist nach §
112e
Satz
1 [X.]RAO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§
112e
Satz
2 [X.]RAO, §
124a Abs.
2, 3 VwGO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.
I.
Die Klage ist
als Anfechtungsklage (§
112a Abs.
1, §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.]RAO, §
42 VwGO) statthaft. Nach §
73 Abs.
2 Nr.
1 [X.]RAO obliegt es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer, die Kammermitglieder in Fragen der [X.]e-5
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-
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-
rufspflichten zu beraten und zu belehren. Gemäß §
73 Abs.
2 Nr.
4 [X.]RAO hat er die Erfüllung der den Kammermitgliedern obliegenden Pflichten zu überwa-chen und das Recht der Rüge zu handhaben. Stellt der Vorstand einer Rechts-anwaltskammer in Wahrnehmung seiner Aufgaben fest, dass sich ein Rechts-anwalt berufswidrig verhalten hat, so kann er diesen auf die Rechtsauffassung der Kammer hinweisen und über den Inhalt seiner [X.]erufspflichten belehren; er kann ihm auch aufgeben, das beanstandete
Verhalten zu unterlassen. Erteilt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer einem Kammermitglied eine derartige missbilligende [X.]elehrung, so stellt diese eine hoheitliche Maßnahme dar, die geeignet ist, den Rechtsanwalt in seinen Rechten zu beeinträchtigen; als solche ist sie anfechtbar ([X.]GH, [X.]eschluss vom 25.
November 2002 -
AnwZ
([X.])
41/02, [X.]GHZ 153, 61, 62
f.; [X.]GH, Urteil vom 23.
April 2012 -
AnwZ
([X.]rfg)
35/11, [X.], 3039).
II.
Der [X.] hat die Klage mit zutreffenden Gründen abge-wiesen. Das Vorbringen des [X.] greift demgegenüber nicht durch.
1.
Die tatsächlichen Erwägungen, mit denen der Kläger eine [X.] verneint, greifen nicht durch. Zu Recht hat der [X.] Rechtsanwalt S.

schon allein wegen der [X.]eauftragung durch [X.].

in dem gerichtlichen Verfahren für bevollmächtigt gehalten, die Herausgabe der überlassenen Urkunden zu fordern. Aus dem Anschreiben des Rechtsanwalts S.

vom 8.
Mai 2012 und der übersandten Vollmacht war für den Kläger
unschwer erkennbar, um welche Zahlungsklage es ging. Mit der Anhängigkeit der Zahlungsklage war die außergerichtliche Auseinan[X.]etzung, für die der Kläger die Unterlagen erhalten hatte, ersichtlich erledigt.
8
9
-
6
-
2.
Desgleichen hat der [X.] die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht des [X.].

bei Einlegung der [X.]eschwerde bei der [X.]eklagten
schon deshalb richtigerweise nicht für erforderlich gehalten, weil der Vorstand der [X.]eklagten etwaigen Pflichtverletzungen von Amts wegen nachzugehen hat (vgl. [X.] in Henssler/[X.], [X.]RAO, 4.
Aufl., §
73 Rn.
36). Da der ange-fochtene [X.]escheid nicht von einer wirksamen [X.]eschwerde abhängig war, kommt es nicht darauf an, ob für die gleichwohl eingelegte [X.]eschwerde eine Vollmacht bestanden hat.
3.
Das im [X.]escheid der [X.]eklagten vom 4.
Dezember 2012 beschriebene Verhalten des [X.] verstieß gegen §
43, §
50 Abs.
3 [X.]RAO, §
17 [X.]. Es besteht eine [X.]erufspflicht zur Herausgabe der Handakten. Diese ist zwar nicht ausdrücklich in §
50 [X.]RAO geregelt, ist aber aus der Generalklausel des §
43 [X.]RAO in Verbindung mit §§
675, 667 [X.]G[X.] und inzidenter auch der Vorschrift des §
50 [X.]RAO zu entnehmen.
a)
In der Literatur ist umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen §
43 [X.]RAO -
gegen dessen Verfassungsmäßigkeit keine [X.]edenken bestehen (vgl. [X.]VerfG,
NJW 1990, 2122, 2123; 2001, 3325, 3326)
-
anwendbar ist, wenn spezielle berufsrechtliche Normen fehlen. Während [X.] ([X.]/[X.], 5.
Aufl., §
43 [X.]RAO
Rn.
11; [X.]., Anw[X.]l. 2008, 782) die Ableitung einer [X.]e-rufspflicht aus §
43 [X.]RAO für unzulässig hält, ist nach anderer Auffassung §
43 [X.]RAO ein subsidiärer Auffangtatbestand, aus dem bei Lücken im Gesetz oder in der [X.]erufsordnung [X.]erufspflichten unmittelbar abgeleitet werden können (Kleine-Cosack, [X.]RAO, 6.
Aufl., §
43 Rn.
7, 15). Nach wiederum anderer An-sicht kommt §
43 als "Transportnorm"
bei in der [X.]undesrechtsanwaltsordnung nicht beson[X.] geregelten Pflichten mit berufsbezogenem Inhalt zur Anwen-dung ([X.] in [X.]/[X.], [X.]RAO, 8.
Aufl., §
43 Rn.
3, 12
f.;
[X.] 10
11
12
-
7
-
in Henssler/[X.],
aaO §
43 Rn.
21), regelmäßig allerdings nicht bei Verlet-zung rein zivilrechtlicher Pflichten ([X.],
aaO Rn.
23; [X.],
aaO Rn.
29).
Der Senat lässt dahingestellt, ob sich eine berufsrechtliche Herausgabe-pflicht unmittelbar aus §
43 [X.]RAO ergibt (so Kleine-Cosack,
aaO Rn.
15); sie ist jedenfalls §
43 [X.]RAO in Verbindung mit §§
675, 667 [X.]G[X.] zu entnehmen. Zivil-rechtliche Pflichten, die den Rechtsanwalt im Rahmen seiner [X.]erufsausübung treffen, können in Verbindung mit §
43 [X.]RAO eine [X.]erufspflicht sein, wenn es sich um grobe Verstöße
handelt, welche die äußere Seite der Anwaltstätigkeit betreffen
und
mit gewissenhafter [X.]erufsausübung und mit der Stellung des Rechtsanwalts nicht mehr vereinbar sind ([X.], aaO Rn.
24). Das ist bei der Verweigerung der Herausgabe der Handakten ohne rechtfertigenden Grund der Fall. Ein Rechtsanwalt, der -
wie im vorliegenden Fall
-
die Herausgabe von Unterlagen des Mandanten verweigert, die dieser zur Prozessführung benötigt, gefährdet in erheblichem Maße die Achtung und das Vertrauen der [X.] in die Integrität des [X.]erufsstandes.
b)
Dass es eine [X.]erufspflichtverletzung darstellt, die Herausgabe der Handakten ungerechtfertigt zu verweigern, ergibt sich auch aus §
50 [X.]RAO. §
50 Abs.
3 [X.]RAO gewährt dem Rechtsanwalt in bestimmten Fällen ein Zu-rückbehaltungsrecht.
aa)
Die Regelung eines Zurückbehaltungsrechts in der [X.]undesrechts-anwaltsordnung macht überhaupt nur dann Sinn, wenn man gleichzeitig für den Normalfall von einer berufsrechtlichen Herausgabepflicht ausgeht (Offermann-[X.]urckart in Henssler/[X.], [X.]RAO, 4.
Aufl., §
50 Rn.
36; Offermann-[X.]urckart, [X.],
[X.] 2008, 282, 284
f.). Dass in der [X.]undes-rechtsanwaltsordnung ein besonderes Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem 13
14
15
-
8
-
zivilrechtlichen Herausgabeanspruch aus §
667 [X.]G[X.] (dazu [X.]GH, Urteil vom 30.
November 1989 -
III
ZR
112/88, [X.]GHZ 109, 260, 264) geregelt worden ist, erscheint eher fernliegend, auch wenn es weitergehend ausgestaltet ist als das zivilrechtliche Zurückbehaltungsrecht aus §
273 Abs.
1 [X.]G[X.] (vgl. [X.]GH, Urteil vom 3.
Juli 1997 -
IX
ZR
244/96, NJW 1997, 2944, 2945 m. [X.]espr. [X.]orgmann, Anw[X.]l. 1998, 95). Der Standort der Regelung in der [X.]undesrechtsanwaltsord-nung im dritten Teil "Die Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und die beruf-liche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte"
spricht vielmehr entscheidend dafür, dass das Zurückbehaltungsrecht als Ausnahme von einer vorausgesetzten [X.] Verpflichtung zur Herausgabe der Handakten ausgestaltet [X.] ist. Dazu passt auch die [X.]egriffsbestimmung der Handakten "im Sinne der Absätze
2 und 3 dieser [X.]estimmung"
in §
50 Abs.
4 [X.]RAO. Diese Regelung hat ersichtlich den Zweck, den Umfang der berufsrechtlichen Herausgabepflicht zu konkretisieren. Schließlich spricht auch die Regelung der Aufbewahrungsdauer für Handakten in §
50 Abs.
2 [X.]RAO für eine berufsrechtliche Herausgabepflicht. Vor einer Vernichtung der Handakten hat der Rechtsanwalt dem (früheren) Mandanten Gelegenheit zu geben, die Handakten in Empfang zu nehmen.
bb)
Dass auch der Gesetzgeber
von diesem Verständnis des §
50 [X.]RAO ausgegangen ist, ergibt sich aus der [X.]egründung des [X.] einer [X.]undesrechtsanwaltsordnung zu §
62
E, der inhaltlich §
50 [X.]RAO entspricht. Hier heißt es ([X.]T-Drucks.
3/120, Seite 79):
"Das Zurückbehaltungsrecht erlischt, sobald der Anspruch auf Zahlung der Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Für die Aus-übung des Zurückbehaltungsrechts können sich aus den [X.]erufs-pflichten des Rechtsanwalts im Einzelfall [X.]eschränkungen erge-ben. So kann die rücksichtslose Geltendmachung des Zurückbe-haltungsrechts für geringfügige Rückstände sich als eine Verlet-16
-
9
-
zung der allgemeinen [X.]erufspflicht (§
55) darstellen und zu einer ehrengerichtlichen [X.]estrafung führen

Ist der Rechtsanwalt wegen der Gebühren und Auslagen befrie-digt, so hat er die Handakten dem Auftraggeber herauszugeben. Die Herausgabepflicht
erstreckt sich, wie aus Absatz
3 Satz
2 her-vorgeht, nicht auf den [X.]riefwechsel zwischen dem Rechtsanwalt und dem Auftraggeber und
auf die Schriftstücke, die der Auftrag-geber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat. []"
Der Gesetzgeber hat für die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts auf die [X.]erufspflichten des Rechtsanwalts abgestellt, nach denen mithin eine Her-ausgabepflicht besteht. Dafür spricht auch, dass der Gesetzgeber schon die rücksichtslose Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts für geringfügige Rückstände als Verletzung der allgemeinen [X.]erufspflicht ansieht, die zu einer ehrengerichtlichen [X.]estrafung führe. Erst Recht muss dann eine vollständig unberechtigte Verweigerung der Herausgabe der Handakten eine [X.]erufspflicht-verletzung darstellen. Auch der weitere Satz in den Materialien
"Ist der Rechts-anwalt wegen der Gebühren und Auslagen befriedigt, so hat er die Handakten dem Auftraggeber herauszugeben."
spricht dafür, dass der Gesetzgeber eine berufsrechtliche Herausgabepflicht bejaht hat. Dass damit lediglich die zivil-rechtliche Herausgabepflicht gemeint sein sollte, liegt angesichts des [X.] fern (so auch Offermann-[X.]urckart
in Henssler/
[X.],
aaO Rn.
40; Offermann-[X.]urckart,
aaO S.
285).
cc)
Aus dem Urteil des [X.]s vom 30.
November 1989
-
III
ZR
112/88 ([X.]GHZ 109, 260) ergibt sich nichts anderes. Der [X.]undesge-richtshof hat in jener Entscheidung eine Herausgabepflicht aus §
667 [X.]G[X.] in Verbindung mit
§
50 [X.]RAO hergeleitet. Soweit es dort heißt "Zu den nach §
667 [X.]G[X.] herauszugebenden Unterlagen gehören []
auch die Handakten des 17
18
-
10
-
Rechtsanwalts
[].
Diese Herausgabepflicht wird auch in §
50 [X.]RAO voraus-gesetzt"
wird damit nicht eine berufsrechtliche Herausgabepflicht verneint. Zu der Frage, ob eine spezifische berufsrechtliche Herausgabepflicht besteht, ver-hält sich das Urteil nicht; dazu bestand angesichts der zivilrechtlichen Heraus-gabeklage keine Veranlassung.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.]RAO, §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
1 [X.]RAO, §
52 Abs.
2 GKG.
Kayser
[X.]
[X.]

[X.]raeuer
Schäfer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.06.2013 -
AGH 1/13 ([X.]) -

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Meta

AnwZ (Brfg) 72/13

03.11.2014

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2014, Az. AnwZ (Brfg) 72/13 (REWIS RS 2014, 1716)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1716

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