Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.10.2019, Az. 4 AZR 76/19

4. Senat | REWIS RS 2019, 2575

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Eingruppierung eines Betriebsschlossers - Spezialkenntnisse


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 24. Juli 2018 - 6 [X.] 347/17 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des [X.] sowie daraus resultierende Differenzentgeltansprüche.

2

Der Kläger, ausgebildeter Kfz-Mechaniker, war vom 2. Januar 2002 bis zum 28. Februar 2019 bei der [X.] beschäftigt. Zumindest seit September 2015 war er als Betriebsschlosser in der Abteilung Instandhaltung Mechanik tätig. Seine Aufgaben umfassten Störfallbeseitigung, Wartung und Projektarbeit ua. in der Werkstatt, der Produktion, im Bereich Prozess flüssig, Abwasser/Energie und Hochregal. Bei der [X.] besteht eine weitere mit Instandhaltung Elektrik bezeichnete Abteilung. Daneben war der Kläger sowohl als elektrotechnisch unterwiesene Person in der Instandhaltung als auch als Elektrofachkraft durch die Beklagte bestellt. Die genauen Inhalte und zeitlichen Anteile seiner Tätigkeiten sind zwischen den Parteien streitig.

3

Die Beklagte vergütete den Kläger im Zeitraum von September 2015 bis Februar 2019 nach [X.] der Anlage zu dem zwischen der [X.] Nahrung - Genuss - Gaststätten und dem Arbeitgeberverband der [X.] geschlossenen Entgeltrahmentarifvertrag für die Beschäftigten in den Betrieben der Milchwirtschaft in [X.] vom 20. Mai 2005 ([X.]). Dieser galt für das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit.

4

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Tätigkeiten würden die Anforderungen der [X.], hilfsweise zumindest der Tarifgruppe VII [X.] erfüllen. Er sei zu mindestens 70 bis 80 % seiner Arbeitszeit im Bereich Wartung, Reparatur und Störfallbeseitigung tätig. Für die Tätigkeiten seien bereits aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der [X.] um einen lebensmittelherstellenden und -verarbeitenden Betrieb handele, umfangreiche Fach- und Spezialkenntnisse iSd. genannten Tarifgruppen erforderlich. Diese beträfen die von der [X.] betriebenen Anlagen und Maschinen, die Hygienevorschriften sowie den Umgang mit Chemikalien und gefährlichen Stoffen, mit der Elektrik und das Gas- und Rohrschweißen. Spezialkenntnisse im Tarifsinn seien auch solche, die zwar dem Berufsbild der „einschlägigen Ausbildung“ entsprächen, aber über das in der Ausbildung vermittelte Wissen hinausgingen. Darüber hinaus habe er in zahlreichen Fortbildungen Spezialkenntnisse erworben.

5

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn vom 1. August 2016 bis zum 28. Februar 2019 entsprechend der [X.] Stufe c, hilfsweise entsprechend der Tarifgruppe VII Stufe c, des [X.] für die Beschäftigten in den Betrieben der Milchwirtschaft in [X.] vom 20. Mai 2005 zu vergüten;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum von September 2015 bis einschließlich Juli 2016 insgesamt 7.142,98 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in näher bestimmter Höhe und zeitlicher Staffelung zu zahlen.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, der Kläger benötige für die ihm übertragenen Aufgaben keine Spezialkenntnisse. Die Arbeiten entsprächen den normalen Tätigkeiten eines Industriemechanikers oder [X.]. Ein Kennenlernen des [X.] und der im Betrieb verwendeten Anlagen sei mit der Erlangung von Spezialwissen nicht gleichzusetzen. Zudem stütze der Kläger sein Begehren auf eine unzutreffende Entgeltstufe.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das [X.] die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des [X.] ist unbegründet. Er war nicht seit September 2015 nach der [X.] oder der Tarifgruppe [X.] [X.] zu vergüten. Hiervon ist das [X.] im Ergebnis zutreffend ausgegangen.

9

I. Der Feststellungsantrag einschließlich des darin enthaltenen [X.] - Antrag zu 1. - ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Haupt- und der Hilfsantrag sind als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklagen zulässig. Auch für die darin jeweils neben der beanspruchten Tarifgruppe aufgenommene Stufe besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an einer alsbaldigen Feststellung, weil diese zwischen den Parteien im Streit steht (vgl. hierzu [X.] 23. Januar 2019 - 4 [X.] - Rn. 20 mwN). Das Feststellungsinteresse ist nicht aufgrund der nach Abschluss des Berufungsverfahrens eingetretenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 28. Februar 2019 entfallen. Aus der begehrten Feststellung können höhere Entgeltansprüche folgen (st. Rspr., ausf. [X.] 5. November 2003 - 4 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 108, 224).

2. Der Antrag zu 1. ist jedoch insgesamt unbegründet. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass seine Tätigkeit die Voraussetzungen der Tarifgruppen [X.] oder [X.]I [X.] erfüllt. Es fehlt zumindest an der für beide Tarifgruppen erforderlichen Darlegung, er benötige hierfür „Spezialkenntnisse“.

a) Für die Eingruppierung ist nach § 2 Abschnitt I Nr. 3 [X.] die zeitlich überwiegend ausgeübte Tätigkeit maßgeblich. Das [X.] hat zwar keine Feststellungen zu einer Gesamt- oder mehreren Teiltätigkeiten des [X.] und deren zeitlichen Anteilen getroffen. Dies kann jedoch dahinstehen, weil dem Kläger unter keinem denkbaren Zuschnitt seiner Tätigkeiten ein Anspruch auf das angestrebte Entgelt zusteht.

b) Maßgeblich für die Eingruppierung der Tätigkeit des [X.] sind die folgenden Regelungen der Anlage zum [X.]:

        

„ …    

        

Tarifgruppe VI

        

Ausführen von Fachtätigkeiten, die eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung erfordern, und/oder darüber hinaus Berufserfahrung,

        

…       

        

-       

[X.], …

        

Tarifgruppe [X.]

        

Ausführen von branchen-/berufsüblichen Tätigkeiten, die Spezialkenntnisse sowie die entsprechende Berufserfahrung voraussetzen und im zugewiesenen Tätigkeitsbereich nach allgemeiner Anweisung ausgeführt werden;

        

anderweitig erworbene Spezialkenntnisse sowie die entsprechende Berufserfahrung werden gleichgestellt, wenn auf Grund entsprechender betrieblicher Praxis eine gleichumfassende fachliche Befähigung erbracht wird

        

-       

Handwerker/Handwerkerinnen, …

        

Tarifgruppe [X.]I

        

Ausführen von Arbeitsaufgaben, die eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung, längere Berufserfahrung sowie theoretische und praktische Spezialkenntnisse und -fertigkeiten erfordern und nach allgemeiner Anweisung ausgeführt werden

        

-       

Fahren mehrerer (nicht gleichzeitig) komplexer Anlagen oder Fertigungslinien (mit Anleitung, Einsatz und Überwachung des Bedienungspersonals)

        

-       

Schichtführung/Schichtleitung

        

-       

Leitstand

        

-       

selbständiges Bearbeiten von Aufgabengebieten wie z.B.

                 

-       

Elektronik/ Pneumatik

                 

-       

…“    

c) Dem Kläger obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die durch ihn begehrte Eingruppierung. Aus seinem Vorbringen muss der rechtliche Schluss möglich sein, die beanspruchten tariflichen [X.]e seien unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifikationen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Hierbei genügt eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeiten nicht, wenn erst durch einen Vergleich von Tätigkeiten verschiedener Wertigkeiten der Rückschluss möglich ist, welche Tätigkeiten den geforderten Maßstäben genügen. In diesem Fall müssen Tatsachen vorgetragen werden, die den erforderlichen Vergleich zwischen der „Normaltätigkeit“ und der höherwertigen Tätigkeit erlauben (vgl. [X.] 22. Oktober 2008 - 4 [X.] - Rn. 31; für Richtbeispiele [X.] 4. Juli 2012 - 4 [X.] - Rn. 24, jeweils mwN).

d) Die tariflichen Anforderungen der Tarifgruppen [X.]I oder [X.] [X.] sind nicht bereits deswegen als erfüllt anzusehen, weil der Kläger eine der in den Richtbeispielen genannten Tätigkeiten ausüben würde. Unabhängig davon, ob dies nach deren konkreter Ausgestaltung im [X.] überhaupt ohne weitere Prüfung zu der gewünschten Eingruppierung führen könnte (vgl. hierzu [X.] 12. Juni 2019 - 4 [X.] - Rn. 17 mwN), entspricht die Tätigkeit des [X.] keinem der nur in den Tarifgruppen [X.] und [X.]I [X.] genannten Richtbeispiele. Insbesondere umfasst die Tätigkeit des [X.] weder das „Fahren mehrerer komplexer Anlagen“ noch ist ihm ein „selbständiges Bearbeiten von Aufgabengebieten wie z.B. Elektronik / Pneumatik“ übertragen. Die Tätigkeit des „Handwerkers“ ist demgegenüber sowohl in der [X.] als auch in der Tarifgruppe [X.] [X.] erwähnt und kann daher allein und ohne Rückgriff auf das allgemeine [X.] nicht zu einer Eingruppierung in der höheren Tarifgruppe führen ([X.] 12. Juni 2019 - 4 [X.] - Rn. 24).

e) Der Kläger hat nicht dargelegt, seine Tätigkeit erfordere Spezialkenntnisse iSd. Tarifgruppe [X.] oder [X.]I [X.].

aa) Spezialkenntnisse sind dem jeweiligen Berufsbild entsprechende oder fachfremde Kenntnisse, die über die im Rahmen einer einschlägigen Berufsausbildung oder durch schlichte Ausübung des Berufs (Berufserfahrung) erworbenen hinausgehen. Dies ergibt die Auslegung des [X.] (zu den Maßstäben [X.] 12. Dezember 2018 - 4 [X.] - Rn. 35 mwN, [X.]E 164, 326).

(1) Nach dem Wortlaut sind Spezialkenntnisse Einzel-, Sonder- oder Fachkenntnisse und damit solche, die über die üblicherweise erforderlichen Kenntnisse hinausgehen. Sie können sich ua. auf die erforderliche Breite und Tiefe des Wissens, auf besondere Arbeitsmittel oder besondere Aufgaben beziehen. „Normalkenntnisse“ - als üblicherweise erforderliche - setzen nach der tariflichen Systematik eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung voraus. Die Berufsausbildung oder anderweitig erworbene gleichwertige Kenntnisse sind bereits für eine Eingruppierung ab Tarifgruppe V [X.] Grundvoraussetzung, auch wenn die Berufsausbildung in Tarifgruppe [X.] [X.] nicht ausdrücklich genannt wird. Allerdings werden „berufsübliche“ Tätigkeiten vorausgesetzt. Spezialkenntnisse können zwar gleichzeitig mit Berufserfahrung erworben werden. Nicht jede Berufserfahrung führt aber zum Erwerb von Spezialkenntnissen im Tarifsinn. Das ergibt sich aus dem Vergleich der tariflichen Anforderungen der Tarifgruppen VI und [X.] [X.]. Anderenfalls wäre die Unterscheidung zwischen Berufserfahrung und Spezialkenntnissen überflüssig.

(2) Die Spezialkenntnisse können sowohl auf dem eigentlichen Fachgebiet des Arbeitnehmers erworben werden und damit noch dem jeweiligen Berufsbild entsprechen als auch auf anderen Fachgebieten liegen. Eine Einschränkung dahingehend, die Spezialkenntnisse müssten auf einem anderen Fachgebiet als dem der Berufsausbildung liegen, lässt sich dem Tarifvertrag nicht entnehmen. Erforderlich ist allerdings, dass es sich - unabhängig vom Fachgebiet - nicht um Grundkenntnisse handelt, die im Rahmen einer Berufsausbildung erworben werden (vgl. hierzu auch [X.] 26. November 2003 - 4 [X.] - zu [X.] der Gründe mwN). Anderenfalls würden sie nicht über die „Normalkenntnisse“ hinausgehen.

(3) Die tariflichen Anforderungen sind nicht bereits dann erfüllt, wenn ein Arbeitnehmer über Spezialkenntnisse verfügt, vielmehr muss die Tätigkeit diese voraussetzen oder erfordern. Dies ist nur dann der Fall, wenn erst die Spezialkenntnisse dem Arbeitnehmer die Ausführung seiner Tätigkeit ermöglichen, nicht aber, wenn sie lediglich nützlich oder erwünscht sind (vgl. hierzu [X.] 14. September 2016 - 4 [X.] - Rn. 16 mwN).

(4) Der Begriff der Spezialkenntnisse wird mangels anderer Anhaltspunkte in den Tarifgruppen [X.] und [X.]I [X.] einheitlich verwendet. Die Anforderungen sind in der [X.] [X.] allerdings insoweit höher, als Spezialkenntnisse in Theorie und Praxis erforderlich sein müssen.

bb) Dem Vortrag des [X.] lässt sich nicht entnehmen, seine Tätigkeit erfordere Spezialkenntnisse oder setze diese voraus.

(1) Es fehlt bereits an einer hinreichend konkreten Darstellung der ihm übertragenen Tätigkeiten. Die vorgelegte Tätigkeitsbeschreibung enthält lediglich Stichworte und dazu eine Würdigung, welcher Tarifgruppe die Aufgaben seiner Ansicht nach jeweils zuzuordnen sind. Sie stellt damit keine ausreichende Tatsachengrundlage zur Bewertung der Tätigkeit des [X.] dar (zu den Anforderungen etwa [X.] 24. August 2016 - 4 [X.] - Rn. 30 mwN).

(2) Der Kläger hat zudem keinen ausreichenden Sachvortrag erbracht, ob die Kenntnisse über die bei der [X.] genutzten Anlagen und Maschinen als Spezialkenntnisse iSd. [X.] anzusehen sind. Es fehlt nicht nur an einer Darstellung, aus welchen Gründen für die Wartung und Reparatur dieser Maschinen im Gegensatz zu anderen Maschinen Spezialkenntnisse erforderlich wären, sondern auch an einer Abgrenzung zwischen den in einer Berufsausbildung vermittelten Kenntnissen, einer etwaig erforderlichen Berufserfahrung und Spezialkenntnissen. Sein Vorbringen ermöglicht nicht die Prüfung, ob es sich bei dem Wissen über die Maschinen lediglich um eine Konkretisierung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse auf den tatsächlichen Einsatzbereich oder darüber hinausgehend um Spezialkenntnisse handelt (vgl. hierzu [X.] 15. Juni 2011 - 4 [X.] - Rn. 38). Allein die Anzahl der Maschinen, an denen der Kläger seine Tätigkeit zu verrichten hat sowie die Tatsache, dass es sich bei der [X.] um einen spezialisierten Betrieb handelt, lässt keinen Rückschluss auf die für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse zu. Der Kläger hat auch nicht beschrieben, welche konkreten Tätigkeiten er an diesen Maschinen erbringt und welche durch Fremdfirmen vorgenommen werden.

(3) Das weitere Vorbringen des [X.], für seine Tätigkeit seien Spezialkenntnisse hinsichtlich des Umgangs mit Gefahrstoffen und der Einhaltung von Hygienevorschriften erforderlich, lässt nicht erkennen, in welchem Umfang derartige Kenntnisse bereits Teil der Ausbildung oder von einer solchen Qualität sind, dass es sich nicht um Grundkenntnisse handeln würde. Gleiches gilt hinsichtlich der vom Kläger durchzuführenden Schweißarbeiten, für die dieser Spezialkenntnisse für erforderlich hält.

(4) Ebenso wenig hat der Kläger dargelegt, dass er für seine Tätigkeit als bestellte Elektrofachkraft in seiner Eigenschaft als elektrotechnisch unterwiesene Person Spezialkenntnisse benötigen würde. Aus seinem Vortrag ergibt sich schon nicht, welche Tätigkeiten in diesem Zusammenhang von ihm tatsächlich auszuüben sind. Der angeführte Umstand, dass die Kenntnisse nicht Gegenstand der einschlägigen Berufsausbildung sind, macht diese noch nicht zu Spezialkenntnissen im Tarifsinn.

(5) Danach kommt es nicht darauf an, ob der Kläger tatsächlich, ggf. aufgrund der von ihm besuchten Schulungen, über Spezialkenntnisse verfügt, was im Hinblick auf die durchschnittliche Dauer der Schulungen durchaus zweifelhaft erscheint. Er hat jedenfalls nicht dargelegt, dass diese erforderlich wären.

cc) Eine Zurückverweisung an das [X.], um dem Kläger Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag zu geben, kommt nicht in Betracht. Auf die Notwendigkeit eines schlüssigen Vortrags hatten sowohl die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung als auch das [X.] mit Verfügung vom 26. Februar 2018 bereits hingewiesen. Damit hatte der Kläger Anlass und nach § 67 Abs. 4 Satz 1 ArbGG auch die prozessuale Obliegenheit, ergänzend zur Schlüssigkeit der Klage vorzutragen. Dies ist nicht erfolgt.

II. Mangels einer Eingruppierung in [X.] oder [X.] [X.] bestehen auch die begehrten Zahlungsansprüche - Antrag zu 2. - nicht.

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Treber    

        

    [X.]    

        

    Klug    

        

        

        

    Schuldt    

        

    [X.]    

                 

Meta

4 AZR 76/19

16.10.2019

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Weiden, 24. August 2017, Az: 2 Ca 193/17, Urteil

§ 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.10.2019, Az. 4 AZR 76/19 (REWIS RS 2019, 2575)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2575

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

6 Sa 347/17 (LArbG Nürnberg)

Eingruppierungsklage. Auslegung des in der Tarifnorm verwendeten Begriffs "Spezialkenntnisse" in der Vergütungsgruppe


4 AZR 996/12 (Bundesarbeitsgericht)

Eingruppierung eines "Anlagenführers" in der Brot- und Backwarenindustrie


5 Sa 26/16 (Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern)


4 AZR 735/08 (Bundesarbeitsgericht)

Eingruppierung einer Vorarbeiterin in der Systemgastronomie - zum Tarifmerkmal der "eigenen Entscheidungen" im ETV Markengastronomie


4 AZR 567/08 (Bundesarbeitsgericht)

Eingruppierung einer Gastronomie- Servicekraft ohne Fachausbildung nach 12 Monaten der Tätigkeit - ETV MCG /ETV …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.