Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2000, Az. 2 StR 87/00

2. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1742

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/00vom5. Juli 2000in der Strafsachegegenwegenschweren Raubes u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach [X.]örung des [X.] und des Beschwerdeführers am 5. Juli 2000 gemäß § 349 Abs. 2und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. September 1999 mit den zugehörigenFeststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur [X.] der Unterbringung des Angeklagten [X.]in einer Entzie-hungsanstalt unterblieben ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in zweiFällen und wegen Raubes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vonvier Jahren und neun Monaten verurteilt.Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der die Verlet-zung formellen und materiellen Rechtes gerügt wird. Die Verfahrensrüge istnicht ausgeführt und damit unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO). Die Sachrüge [X.], soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des [X.] -in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist. Im übrigen ist die [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Das [X.] hat unter anderem folgende Feststellungen getrof-fen:Der Angeklagte kam im Alter von 14 Jahren in der Schule in Kontakt mitHaschisch und Alkohol. Seit dem 16. Lebensjahr konsumierte er [X.] gelegentlich Kokain, bevor er etwa seit dem 18./19. [X.], das er zunächst rauchte, dann aber nach kurzer Zeit bereits injizierte.Begleitend konsumierte er gelegentlich Amphetamin, Kokain und [X.]. [X.] bis zu seiner Festnahme in vorliegender Sache nahm er amMethadon-Programm teil. Die Einnahme des [X.] führte zu einer voll-ständigen Aufhebung des [X.]. Nachdem er aber nach etwa sechs bissieben Monaten erneut in die "Szene" geriet, erfolgte ein [X.] von etwa1/2 g Heroin täglich und - gelegentlich - Kokain sowie Haschisch. Die [X.] beging der Angeklagte, um sich Geld für den Drogenerwerb zuverschaffen. Jeweils vor den Taten hatte der Angeklagte seine ärztlich verord-nete Ration Methadon erhalten und zusätzlich etwas Heroin oder Kokain oderHaschisch zu sich genommen.2. Nach diesen Urteilsfeststellungen drängte sich für den Tatrichter einePrüfung der Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Entziehungsan-stalt nach § 64 StGB auf. Dem steht nicht entgegen, daß beim Angeklagten [X.] des § 21 StGB zur [X.] rechtsfehlerfrei verneintwurden (vgl. [X.]R StGB § 64 Abs. 1 Rausch 1).Ein Hang des Angeklagten, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zunehmen, liegt hier nahe. Es kann dahinstehen, ob der [X.] an Heroin, Ko-- 4 -kain und Haschisch allein ausreichen würde, das Übermaß bejahen zu können.Diese Betäubungsmittel waren nur der [X.] zu Methadon, welches sei-nerseits ein berauschendes Mittel im Sinne des § 64 StGB darstellt (vgl. Kör-ner, BtMG 4. Aufl. [X.]. C 1 Teil 15). Da eine Suchtmittelabhängigkeit zur Auf-nahme in das [X.] nicht ausreicht, sondern hierfür eine Opia-tabhängigkeit erforderlich ist (vgl. [X.], 414), spricht insoweit bereitsviel für einen Hang des Angeklagten, berauschende Mittel im Übermaß zu sichzu nehmen. Jedenfalls der vom Angeklagten für unerläßlich gehaltene erhebli-che [X.] belegt einen entsprechenden Hang.Die Taten gehen auf diesen Hang zurück, da sie in der Absicht der Er-langung weiterer Drogen begangen wurden.Das [X.] hätte daher darlegen müssen, warum es gleichwohl vonder Unterbringungsanordnung abgesehen hat. Daß bei dem Angeklagten diehinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht (vgl.[X.] 91, 1 ff), kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Die Teil-nahme an einer - wenn auch mehrjährigen - Substitutionsbehandlung belegtnicht, daß [X.] nicht zu erreichen ist (vgl. [X.], [X.]. v. [X.] - 3 StR 303/99).Die Sache bedarf danach insoweit neuerlicher tatrichterlicher Prüfung.Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung [X.] nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; [X.]St 37, 5). [X.] hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatge-richt auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. [X.]St 38, 362).- 5 -Der Strafausspruch wird von der Teilaufhebung nicht berührt. Der Senatschließt aus, daß der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung geringereStrafen verhängt hätte.Eine Erstreckung der erforderlichen teilweisen Aufhebung des Urteils aufden Mitangeklagten [X.], der keine Revision eingelegt hat, kommt nicht in [X.] (vgl. [X.]R StPO § 357 Erstreckung 4).Jähnke [X.]

Meta

2 StR 87/00

05.07.2000

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2000, Az. 2 StR 87/00 (REWIS RS 2000, 1742)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1742

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.