Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.02.2024, Az. I ZB 14/24

1. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 1048

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Tenor

Die als Rechtsbeschwerde auszulegende Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 21. Dezember 2023 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen, weil eine Rechtsbeschwerde im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft ist (vgl. [X.], Beschluss vom 28. August 2023 - [X.], [X.] 2023, 1063 [juris Rn. 4] mwN).

Der Antrag auf Beiordnung eines beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).

Koch     

      

[X.]     

      

Pohl

      

Schmaltz     

      

Wille     

      

Meta

I ZB 14/24

27.02.2024

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Trier, 21. Dezember 2023, Az: 1 T 64/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.02.2024, Az. I ZB 14/24 (REWIS RS 2024, 1048)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1048

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