Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.01.2019, Az. 3 C 7/17

3. Senat | REWIS RS 2019, 11071

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Gegenstand

Begriff der "schmalen Fahrbahn" in § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO genügt den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots


Leitsatz

1. Die Regelung des § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO, wonach das Parken auf schmalen Fahrbahnen auch gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten verboten ist, genügt den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots.

2. Nach dem Sinn und Zweck von § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO ist eine Fahrbahn dann "schmal" im Sinne dieser Regelung, wenn der Berechtigte bei einem Parken von Fahrzeugen auf der seiner Grundstückszufahrt gegenüber liegenden Straßenseite daran gehindert oder unzumutbar dabei behindert wird, in das Grundstück ein- oder von dort auszufahren.

3. Orientierungswert für die Einordnung einer Fahrbahn als "schmal" im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO ist die Unterschreitung einer Fahrbahnbreite von 5,50 m. Die abschließende Einordnung hängt von den für den Betroffenen erkennbaren Umständen des Einzelfalls ab, etwa der Breite eines zum Ein- und Ausfahren zusätzlich zur Fahrbahn nutzbaren Gehwegs und der Übersichtlichkeit und Verkehrsbedeutung der Straße.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Anordnung eines Parkverbots auf der seiner [X.] gegenüber liegenden Straßenseite.

2

Sein Grundstück ist mit einem Wohnhaus und an der Grenze zum Nachbargrundstück mit einer Garage bebaut. Diese Garage liegt etwas zurückversetzt von der Straße und wird durch eine leicht abschüssige Zufahrt erschlossen. Die Bebauung des Grundstücks mit Wohnhaus und Garage erfolgte auf der Grundlage des Kenntnisgabeverfahrens (§ 51 [X.]); die dem Bauantrag beigefügten Lagepläne und Schnitte sahen keine abschüssige [X.] vor.

3

Im September 2012 beantragte der Kläger bei der [X.], auf der seiner Garage gegenüber liegenden Straßenseite ein Parkverbot einzurichten. Dort würden Fahrzeuge eng hintereinander geparkt, so dass er nur mit Hilfe einer weiteren Person risikolos aus seiner Garage ausfahren könne. Es sei bereits zu Sachschäden an seinem und einem weiteren Fahrzeug gekommen.

4

Diesen Antrag lehnte die Beklagte nach einem Ortstermin mit Fahrversuch des [X.] ab. Die Voraussetzungen für die Anordnung eines Parkverbots nach § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 Satz 1 [X.] lägen nicht vor. Gründe der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs im Sinne dieser Regelungen seien nicht ersichtlich. Die Straße sei gut einsehbar und verlaufe gerade. Es handele sich auch nicht um eine "schmale Fahrbahn" im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 [X.]. Der Fahrversuch habe gezeigt, dass der Kläger bei frühzeitigem Einschlagen des Lenkrads mit einem maximal zweimaligen Rangieren in die Garage ein- und aus ihr herausfahren könne. Außerdem könne der Kläger die Ein- und Ausfahrt durch bauliche Umgestaltungen auf seinem Grundstück verbessern. Den Widerspruch des [X.] wies das Regierungspräsidium Karlsruhe zurück.

5

Seine Klage hat das [X.] abgewiesen, das einen Augenscheintermin mit einem weiteren Fahrversuch des [X.] durchgeführt hat. Zur Begründung heißt es: Die Fahrbahn sei nicht schmal im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 [X.]. Diese Einordnung entziehe sich einer allgemeingültigen Beantwortung und einer Grenzziehung durch feste Maßangaben; sie hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Abzustellen sei auf den Zweck der Vorschrift, der darin liege, die bestimmungsgemäße Nutzung von [X.] und -ausfahrten zu schützen. Damit komme es nicht nur auf die Breite der Fahrbahn selbst an, vielmehr seien auch weitere Umstände zu beachten, wie etwa die Breite des parkenden Fahrzeugs, die Beschaffenheit und Größe der [X.], der außerhalb der Fahrbahn zur Verfügung stehende Raum sowie die Abmessungen des die Zufahrt benutzenden Fahrzeugs. Die Nutzer müssten gewisse Unbequemlichkeiten in Kauf und deshalb hinnehmen, durch ein gegenüber der Zufahrt geparktes Fahrzeug zu mäßigem Rangieren gezwungen zu sein. Ausgehend davon liege hier keine schmale Fahrbahn vor. Sie sei 5,50 m breit; parke gegenüber der [X.] ein Pkw, verblieben noch 3,60 m. Zu berücksichtigen sei außerdem der Gehweg mit einer Breite von 1,15 m. Die damit zur Verfügung stehenden 4,75 m reichten aus, um mit einem Pkw heute üblicher Größe ohne übermäßiges Rangieren in die Garage ein- und ausfahren zu können. Der Kläger habe beim Augenscheintermin mit einem dreimaligen Rangieren auf die Straße fahren können. Zwar gebe es in der Rechtsprechung Stimmen, die die [X.] bereits dann überschritten [X.], wenn für einen durchschnittlichen Fahrer mehr als ein- oder zweimaliges Vor- und Zurücksetzen des Fahrzeugs erforderlich werde. Diese Betrachtungsweise sei bei dem heutigen Straßenverkehr und dem herrschenden Parkdruck aber zu starr; je nach den örtlichen Verkehrsverhältnissen sei auch ein dreimaliges Rangieren noch verkehrsadäquat. Im Übrigen habe die Kammer beim Augenschein den Eindruck gewonnen, ein durchschnittlich geübter Fahrer könne das Ausfahren auch mit zweimaligem Rangieren bewerkstelligen.

6

Die Berufung des [X.] hat der [X.]hof [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt: Das Verwaltungsgericht habe die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Neubescheidung komme nur § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 9 Satz 1 [X.] in Betracht. Gründe der Sicherheit und Ordnung, die eine Beschränkung des Straßenverkehrs gegenüber der [X.] des [X.] erforderten, lägen nicht vor. Aus § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 [X.] ergebe sich kein Parkverbot. Der dort verwendete Begriff der "schmalen Fahrbahn" genüge nicht den aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Anforderungen an die Bestimmtheit von Rechtsnormen. Die Regelung sei insoweit verfassungswidrig und daher nichtig. Das Bestimmtheitsgebot verlange, gesetzliche Regelungen so zu fassen, dass der Betroffene die Rechtslage so konkret erkennen könne, dass er sein Verhalten danach ausrichten könne. Das sei hier nicht der Fall. Die Straßenverkehrs-Ordnung enthalte keine Legaldefinition des Begriffs "schmal". Auch die [X.] sei unergiebig. Die Verwendung des Begriffs in § 3 Abs. 1 Satz 5 [X.] und das Merkmal der "engen Straßenstellen" in § 12 Abs. 1 Nr. 1 [X.] vermittelten wegen des unterschiedlichen Schutzzwecks ebenfalls nicht die verfassungsrechtlich gebotene Bestimmtheit. Dem [X.] werde auch nicht genügt, weil der Begriff mittlerweile durch die Rechtsprechung die erforderliche Konturierung erhalten hätte. Gemeinsam sei den Entscheidungen, dass eine Fahrbahn dann als "schmal" im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 [X.] angesehen werde, wenn wegen eines auf der gegenüber liegenden Straßenseite geparkten Fahrzeugs ein Rangieren erforderlich sei, um die [X.] benutzen zu können. Dabei gehe jedoch die Rechtsprechung der ordentlichen Gerichtsbarkeit, nach der das Parkverbot des § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 [X.] bereits greife, wenn mehr als ein einmaliges Rangieren erforderlich werde, von einem deutlich strengeren Maßstab aus als die [X.]barkeit; sie lasse mit einem zwei- oder dreimaligen Rangieren deutlich mehr Rangiervorgänge zu, bevor sie eine Fahrbahn als "schmal" einstufe. Weise die Rechtsprechung solche Divergenzen auf, könne nicht von einer durch sie herbeigeführten Konkretisierung gesprochen werden. Dass das [X.] sei, erhöhe die Bestimmtheitsanforderungen. Gründe der Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 [X.] ergäben sich auch nicht auf der Grundlage einer Würdigung des Einzelfalls. Zwar sei nicht von der Hand zu weisen, dass für den Kläger Erschwernisse beim Ein- und Ausfahren seines 4,92 m langen und 1,86 m breiten Fahrzeugs in und aus seiner Garage bestünden. Nach den Feststellungen des [X.] sei die nutzbare [X.] bei einem parkenden Fahrzeug nur 4,75 m breit. Der Kläger müsse sich aber entgegenhalten lassen, dass er die Zufahrt zu seiner Garage abschüssig ausgestaltet habe. Das sei von erheblichem Gewicht. Nach den Bauakten sei eine abschüssige Ausführung nicht vorgesehen gewesen. Die veränderte Bauweise bedinge eine Befestigung des [X.] des Gehwegs, der zum Haus des [X.] führe; sie beschränke erheblich die Möglichkeit, beim Ein- und Ausfahren aus der Garage frühzeitig einzuschlagen und den neben der Garage liegenden Pkw-Stellplatz des [X.] als [X.] zu nutzen. Der Kläger könnte seine [X.] in zumutbarer Weise verbreitern. Danach rechtfertigten auch die weiteren Umstände nicht die Annahme eine unzumutbare Beeinträchtigung seiner öffentlich-rechtlich geschützten Interessen.

7

Zur Begründung seiner Revision macht der Kläger geltend: Die Beklagte sei zur Anordnung eines Parkverbots verpflichtet. Die Annahme des Berufungsgerichts, § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 [X.] verletze das Bestimmtheitsgebot und sei deshalb unwirksam, verstoße gegen Bundesrecht. Außerdem habe das Berufungsgericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, denn es habe ihm im Berufungsurteil erstmals und überraschend die Umgestaltung seines Grundstücks nahe gelegt. Überdies hätte das Berufungsgericht eine Ortsbesichtigung mit standardisiertem Fahrversuch durchführen müssen. Sie hätte ergeben, dass es sich um eine schmale Fahrbahn handele. Das sei anzunehmen, wenn - wie hier - für das Ausfahren aus dem Grundstück mehr als nur mäßig rangiert werden müsse. Ein dreimaliges Rangieren sei nicht verkehrsadäquat, zumal zu berücksichtigen sei, dass er durch andauernde Praxis mittlerweile überdurchschnittliche Fertigkeiten erworben habe. Es sei schon mehrfach zu Schäden an seinem und an fremden Fahrzeugen gekommen. Aufgrund der fehlerhaften Anwendung von § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 [X.] habe das Berufungsgericht auch mit Blick auf § 45 Abs. 1 Satz 1 [X.] verkannt, dass Gründe der Sicherheit und Ordnung ein Parkverbot erforderten. Gegenüber seiner [X.] parkten die Fahrzeuge - anders als bei dem erstinstanzlich durchgeführten Ortstermin - häufig mit Abstand zur Bordsteinkante. Vor allem zu den Zeiten, zu denen er üblicherweise ein- oder ausfahren wolle, komme es zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen. Unberücksichtigt sei geblieben, wie sich das Ein- und Ausfahren bei Dunkelheit und schlechtem Wetter gestalte. Fehlerhaft sei das angegriffene Urteil auch, soweit er auf die Heranziehung eines Einweisers verwiesen werde. Ihm stehe nicht immer jemand zur Verfügung. Ebenso wenig müsse er sich entgegenhalten lassen, dass er seine Einfahrt mit zumutbarem Aufwand umgestalten könne.

8

Die Beklagte tritt der Revision entgegen. Für einen Normadressaten, der sein Fahrzeug gegenüber der Zufahrt des [X.] parken wolle, sei nicht genau erkennbar, ob es dadurch zu einer Behinderung komme und es sich damit um eine "schmale Fahrbahn" im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 [X.] handele. Sei diese Regelung aber unbestimmt und verfassungswidrig, könne auf sie weder eine Sanktion noch die Forderung nach der Einrichtung eines Parkverbots gestützt werden. Der Kläger habe auch sonst keinen Anspruch auf der Grundlage von § 45 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Ihm sei zuzumuten, mit den gegebenen Umständen zu Recht zu kommen.

9

Der Vertreter des [X.] beim [X.] trägt in Übereinstimmung mit dem [X.] und digitale Infrastruktur vor: § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 [X.] genüge den Anforderungen des [X.], sein Anwendungsbereich lasse sich mit einer Auslegung nach dem Wortlaut sowie nach Sinn und Zweck bestimmen. Im vorliegenden Fall handele es sich um keine "schmale Fahrbahn". Dem Begriff liege auch mit Blick auf den gebotenen Interessenausgleich ein wertendes Element zugrunde, das je nach Situation eine unterschiedliche Auslegung erfordere. Die maßgebliche Zahl der zumutbaren Rangiervorgänge hänge von den örtlichen Umständen ab. Hierzu gehörten das Verkehrsaufkommen und die Sichtverhältnisse. Außerdem sei zu berücksichtigen, welche Fahrzeuge die Zufahrt nutzten; bei [X.] sei nur eine geringere Zahl von Rangiervorgängen zumutbar. Ausgehend davon sei dem Kläger ein dreimaliges Rangieren noch zuzumuten. Die Straße sei gut einsehbar und nicht stark frequentiert. Auch bei einem dreimaligen Rangieren seien eine Gefährdung Dritter und eine Staubildung ausgeschlossen.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist unbegründet. Das [X.]erufungsurteil verletzt zwar [X.]undesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO), soweit es annimmt, § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 [X.] sei wegen mangelnder [X.]estimmtheit der Norm verfassungswidrig und daher nichtig. Doch stellt sich die angegriffene Entscheidung selbst aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anordnung eines Parkverbots. Die [X.] im [X.]ereich der [X.] des [X.] weist weder eine "schmale Fahrbahn" im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 [X.] auf noch bestehen ansonsten Gründe der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 [X.], die zu der vom Kläger begehrten erneuten Entscheidung über die Anordnung eines Parkverbots führen.

1. Rechtsgrundlage für die vom Kläger angestrebte Anordnung eines Parkverbots ist § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 Satz 1 [X.] in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] geltenden Fassung dieser Vorschriften. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 [X.] können die [X.]nverkehrsbehörden die [X.]enutzung bestimmter [X.]n oder [X.]nstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. [X.]ei dem begehrten Parkverbot handelt es sich um eine den Verkehr beschränkende Maßnahme im Sinne dieser Regelung. Gemäß § 45 Abs. 9 Satz 1 [X.] sind Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.

Diese Ermächtigung ist zwar primär auf den Schutz der Allgemeinheit gerichtet, sie dient aber auch den privaten Interessen des [X.]nanliegers an einer ungehinderten Nutzung seiner Grundstücksein- und -ausfahrt ([X.]VerwG, Urteile vom 22. Januar 1971 - 7 C 48.69 - [X.]VerwGE 37, 112 <114 f.> und vom 4. Juni 1986 - 7 C 76.84 - [X.]VerwGE 74, 234 <235 f.>). Die Zugänglichkeit und damit die Möglichkeit der bestimmungsgemäßen [X.]enutzung einer Grundstücksein- und -ausfahrt gehört zu dem durch die [X.]nverkehrs-Ordnung geregelten und in [X.]ezug auf Sicherheit und Ordnung geschützten öffentlichen [X.]nverkehr. Nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 [X.] ist das Parken unzulässig vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber. Mit dieser Regelung erkennt das [X.]nverkehrsrecht ausdrücklich das individuelle Interesse des [X.]nanliegers an der Zugänglichkeit seiner Grundstücksein- und -ausfahrt als verkehrsrechtlich schutzwürdig an. Der [X.]nanlieger hat einen Anspruch darauf, dass die [X.]nverkehrsbehörde bei der Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens seine [X.]elange berücksichtigt.

Eine entsprechende Ermessensentscheidung ist der [X.]nverkehrsbehörde erst dann eröffnet, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, also Gründe der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs im Sinne dieser [X.]estimmung vorliegen.

Gründe der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs für die Anordnung eines Parkverbots liegen vor, wenn es sich im [X.]ereich der [X.] des [X.] um eine "schmale Fahrbahn" im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 [X.] handelt und somit [X.] ein Parkverbot für die der Zufahrt gegenüber liegende [X.]nseite besteht, dieses normativ angeordnete Parkverbot aber nicht hinreichend erkennbar wäre (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 22. Januar 1971 - 7 C 48.96 - [X.]VerwGE 37, 112 <115>) oder aber von den Parkraum suchenden Verkehrsteilnehmern nicht hinreichend beachtet würde (2.). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 [X.] wären außerdem erfüllt, wenn unabhängig davon sonstige Gründe der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs für ein durch straßenverkehrsbehördliche Ermessensentscheidung anzuordnendes Parkverbot streiten würden (3.).

2. Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 [X.] ist auf schmalen Fahrbahnen das Parken auch gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten unzulässig. Der vorsätzliche oder fahrlässige Verstoß gegen dieses Verbot ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 49 Abs. 1 Nr. 12 [X.]).

a) Die Regelung des § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 [X.] genügt den Anforderungen des [X.] aus Art. 20 Abs. 3 GG; sie ist daher entgegen dem [X.]erufungsgericht rechtswirksam. Die gebotene Konkretisierung des [X.]egriffs der "schmalen Fahrbahn" wird zwar noch nicht anhand des Wortlauts, der Entstehungsgeschichte und des Regelungszusammenhangs ermöglicht, in dem diese Norm steht (aa). Die von [X.] wegen erforderliche [X.]estimmtheit vermittelt aber eine Auslegung anhand des Sinns und Zwecks der Vorschrift (bb).

aa) Eine Legaldefinition des in § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 [X.] verwendeten [X.]egriffs der "schmalen Fahrbahn" enthält die [X.]nverkehrs-Ordnung nicht. Dem allgemeinen Wortsinn nach bedeutet "schmal" so viel wie "nicht breit", "von geringer [X.]reite oder Ausdehnung". Das allein führt aber noch zu keiner ausreichenden Konkretisierung für die von dem dort normativ angeordneten Parkverbot betroffenen Fahrzeugführer, die es zu beachten haben, und die [X.]ehörden und Gerichte, denen es obliegt, eine Zuwiderhandlung zu ahnden.

Ebenso wenig gibt die [X.]egründung des Verordnungsgebers näheren Aufschluss darüber, was er mit dem von ihm verwendeten [X.]egriff "schmal" genau meint. Er hat mit § 12 Abs. 3 Nr. 3 der [X.]nverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 ([X.] I S. 1565) die bisherige Regelung des § 16 Abs. 1 Nr. 5 der [X.]nverkehrs-Ordnung vom 13. November 1937 ([X.]) abgelöst und erweitert; nach dieser Vorgängerregelung war das Parken (nur) vor Grundstücksein- und -ausfahrten nicht zulässig. Zu § 12 Abs. 3 Nr. 3 [X.] heißt es in der amtlichen [X.]egründung lediglich: "Das bisherige Verbot wird, weil unerlässlich, erweitert. Es braucht in der Verordnung nicht gesagt werden, was unter einer schmalen Fahrbahn zu verstehen ist, weil der Zweck der Norm auf der Hand liegt" ([X.]. 1970, 808).

Aus anderen Regelungen der [X.]nverkehrs-Ordnung, die - wie § 3 Abs. 1 Satz 5 [X.] - ebenfalls den [X.]egriff der "schmalen" Fahrbahn oder aber - wie § 12 Abs. 1 Nr. 1 [X.] - einen zumindest ähnlichen [X.]egriff enthalten, lässt sich kein hinreichend sicherer Aufschluss für die Auslegung von § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 [X.] gewinnen.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 5 [X.] muss auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Dabei ("jedoch") handelt es sich um eine Verschärfung der nach § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] zu beachtenden (generellen) [X.]egrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit; nach Satz 4 darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Doch betrifft die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 5 [X.] anders als § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVG den fließenden Verkehr; geschützt werden sollen durch eine an die geringe Fahrbahnbreite anzupassende Geschwindigkeit entgegenkommende Fahrzeuge. Dementsprechend ist entscheidend dafür, wann eine Fahrbahn im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 5 [X.] als "schmal" einzustufen ist, in erster Linie die [X.]reite der sich auf dieser Fahrbahn begegnenden Fahrzeuge. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 StVZO darf die höchstzulässige [X.]reite bei Kraftfahrzeugen und Anhängern nach Nr. 1 allgemein 2,55 m und nach Nr. 5 bei Personenkraftwagen 2,50 m nicht überschreiten. Daraus ergibt sich bei zwei Fahrzeugen mit der höchstzulässigen Fahrzeugbreite zuzüglich eines Sicherheitsabstands von 0,50 m zur Ermöglichung eines gefahrlosen [X.]egegnungsverkehrs mit 5,50 m eine Fahrbahnbreite, bei deren Unterschreitung ausgehend vom Schutzzweck Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es sich um eine "schmale Fahrbahn" handelt (in diesem Sinne etwa [X.], Urteil vom 7. Dezember 1977 - 1 U 210/77 [[X.]:[X.]:[X.]] - [X.], 249). Für § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 [X.] sind aber mit [X.]lick auf dessen abweichenden Schutzzweck, die Nutzung einer Grundstücksein- und -ausfahrt zu gewährleisten, neben der Fahrbahnbreite noch weitere Gesichtspunkte von [X.]edeutung. So kann die Nutzung einer [X.] auch bei einer unter 5,50 m breiten Fahrbahn noch hinreichend leicht möglich sein, etwa wenn hierfür außer der Fahrbahn selbst noch weitere Verkehrs- und [X.] zur Verfügung stehen.

Für die Präzisierung des [X.]egriffs der "schmalen Fahrbahn" in § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 [X.] führt auch ein [X.]lick auf § 12 Abs. 1 Nr. 1 [X.] nicht weiter, wonach das Halten an engen und an unübersichtlichen [X.]n unzulässig ist. [X.]ereits der Umstand, dass der Normgeber im selben Paragraphen der [X.]nverkehrs-Ordnung unterschiedliche [X.]egriffe verwendet hat, deutet darauf hin, dass die [X.]egriffe der "schmalen Fahrbahn" in § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 [X.] und der "engen [X.]" im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 [X.] nicht deckungsgleich sind (so auch [X.], in: [X.][X.], [X.], 1. Aufl. 2016, § 12 [X.] Rn. 43; [X.], in: [X.][X.]/[X.]/Jahnke, [X.]nverkehrsrecht, 25. Aufl. 2018, § 12 [X.] Rn. 47). Hinzu kommt auch hier der von § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 [X.] abweichende Schutzzweck des § 12 Abs. 1 Nr. 1 [X.]; dieses Haltverbot soll ausreichenden Raum für den fließenden Verkehr sicherstellen (vgl. [X.] a.a.[X.]). Dementsprechend greifen auch in [X.]ezug auf § 12 Abs. 1 Nr. 1 [X.] die Einwände, die im Zusammenhang mit § 3 Abs. 1 Satz 5 [X.] bereits dargestellt wurden.

bb) Doch führt eine Auslegung anhand des Sinns und Zwecks von § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 [X.] zu einer den Anforderungen des verfassungsrechtlichen [X.] genügenden Konkretisierung des [X.]egriffs der "schmalen Fahrbahn". Seit der Einfügung des zweiten Halbsatzes durch die [X.]nverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 und damit seit knapp 50 Jahren hatten die Gerichte der ordentlichen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit den [X.]egriff der "schmalen Fahrbahn" in § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 [X.] häufig auszulegen und die [X.]estimmung anzuwenden. [X.]islang waren weder die damit befassten Gerichte noch die Literatur zu der Auffassung gelangt, dass diese Regelung wegen mangelnder [X.]estimmtheit verfassungswidrig sei. Der Verwaltungsgerichtshof [X.] hatte dies in seinen vorangegangenen Entscheidungen ebenfalls nicht angenommen (vgl. etwa [X.], Urteil vom 26. April 2002 - 5 [X.]/02 [[X.]:[X.]:VGH[X.]W:2002:0426.5S108.02.0A] - [X.], 71). Auch der erkennende Senat hat bis dato keine Zweifel an der [X.]mäßigkeit der Regelung geäußert, sie vielmehr für anwendbar gehalten (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 21. Juli 1997 - 3 [X.] 129.97 - [X.]uchholz 442.151 § 45 [X.] Nr. 36). Daran ist festzuhalten.

(1) Nach dem im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gründenden [X.]estimmtheitsgebot müssen gesetzliche Regelungen - und ebenso Rechtsverordnungen wie die hier zu beurteilende [X.]nverkehrs-Ordnung - so gefasst sein, dass der [X.]etroffene seine Normunterworfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten daran auszurichten vermag. Die Anforderungen an die Normenklarheit sind dann erhöht, wenn die Unsicherheit bei der [X.]eurteilung der Gesetzeslage die [X.]etätigung von Grundrechten erschwert ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 9. April 2003 - 1 [X.]vL 1/01, 1 [X.]vR 1749/01 [[X.]:[X.]:[X.]VerfG:2003:ls20030409.1bvl000101] - [X.]VerfGE 108, 52 <75> m.w.N.). Das Gebot hinreichender [X.]estimmtheit zwingt den Gesetzgeber indes nicht dazu, den Tatbestand mit genau fassbaren Maßstäben zu umschreiben. Es liegt in der ihm bei der Normsetzung eingeräumten Gestaltungsfreiheit, auch unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 9. Mai 1989 - 1 [X.]vL 35/86 - [X.]VerfGE 80, 103 <108>). Dies kann notwendig werden, um der sonst nicht zu bewältigenden Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zu werden ([X.]VerfG, [X.]eschlüsse vom 30. November 1955 - 1 [X.]vL 120/53 - [X.]VerfGE 4, 352 <358> und vom 22. Juni 1960 - 2 [X.]vR 125/60 - [X.]VerfGE 11, 234 <237>). Umgekehrt ist der Normgeber gehalten, seine Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Die Notwendigkeit der Auslegung einer gesetzlichen [X.]egriffsbestimmung nimmt ihr noch nicht die [X.]estimmtheit, die der Rechtsstaat fordert ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 31. Mai 1988 - 1 [X.]vR 520/83 - [X.]VerfGE 78, 214 <226>); die Ausfüllung ist eine herkömmliche und anerkannte Aufgabe der [X.] ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 9. Mai 1989 - 1 [X.]vL 35/86 - [X.]VerfGE 80, 103 <108> m.w.N.).

Für den nach dem verfassungsrechtlichen [X.]estimmtheitsgrundsatz zu fordernden Grad an [X.]estimmtheit ist von [X.]edeutung, dass die [X.]nverkehrs-Ordnung der Regelung von [X.] dient und mit ihren rechtlichen Vorgaben einer Vielzahl unterschiedlicher Situationen und Einzelumstände Rechnung tragen muss. Damit erweist sich die Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen als unverzichtbar (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/Dauer, [X.]nverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, Einleitung Rn. 78 mit weiteren [X.]eispielen). [X.]ereits die amtliche [X.]egründung zur [X.]nverkehrs-Ordnung weist darauf hin, dass in diesem Regelwerk zwar grundsätzlich einfache, der Allgemeinheit geläufige [X.]egriffe verwendet werden sollten, unerläuterte, abstrakte [X.]egriffe freilich nicht gänzlich zu vermeiden seien ([X.]. 1970, 797 <799>).

Hinzu kommt, dass § 12 Abs. 3 Nr. 3 [X.] nicht einseitig die [X.]elange desjenigen schützt, der eine [X.] bestimmungsgemäß in berechtigter Weise nutzen will. [X.]ei der Auslegung von § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 [X.] sind vielmehr dieses Interesse des Grundstückseigentümers und weiterer [X.]erechtigter an der Nutzung der [X.] mit dem Interesse der anderen Verkehrsteilnehmer zu einem Ausgleich zu bringen, die der [X.] gegenüber liegende [X.]nseite als Parkmöglichkeit zu nutzen. Damit liegt dem [X.]egriff der "schmalen Fahrbahn" ein wertendes Element zugrunde, das je nach der konkreten Situation zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann (so auch [X.], Urteil vom 8. März 1993 - 13 A 403/92 - juris Rn. 30 f.; [X.], [X.]eschluss vom 18. Februar 1980 - 1 Ws [[X.]] 26/80 OWiG [[X.]:[X.]:OLGHE:1980:0218.1WS.[X.]26.80OWIG.0A] - [X.], 368 <370 f.> jeweils m.w.N.).

(2) Der Sinn und Zweck des durch § 12 Abs. 3 Nr. 3 [X.] unmittelbar normativ angeordneten Parkverbots liegt darin sicherzustellen, dass die [X.]erechtigten, also der Grundstückseigentümer und sonstige "Anlieger" (etwa Mieter oder Kunden bei Gewerbebetrieben), die [X.] in zumutbarer Weise bestimmungsgemäß nutzen können (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 4. März 1971 - 4 StR 535/70 - [X.]GHSt 24, 111 § 16 Abs. 1 Nr. 5 [X.] a.F.>). Ausgehend davon ist eine Fahrbahn dann "schmal" im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 [X.], wenn der [X.]erechtigte bei einem Parken von Fahrzeugen auf der seiner [X.] gegenüber liegenden [X.]nseite daran gehindert oder in erheblichem Maße behindert wird, in das Grundstück ein- oder von dort auszufahren (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 22. Januar 1971 - 7 C 48.69 - [X.]VerwGE 37, 112 <115 f.>).

In diesem Verständnis vom Sinn und Zweck der Regelung besteht grundsätzliche Übereinstimmung in Rechtsprechung und Literatur. Die Rechtsprechung der [X.]ußgeldsenate bei den [X.] macht die Einordnung einer Fahrbahn als "schmal" im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 [X.] davon abhängig, ob der [X.]erechtigte die Grundstücksein- und -ausfahrt noch unter einem mäßigen Rangieren benutzen kann; ein mäßiges Rangieren wird mit [X.]lick auf die zunehmende [X.] als zumutbar erachtet, hingegen ein "schwieriges Rangieren" nicht mehr (vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 13. April 1978 - 4 Ss OWi 1962/77 - [X.], 459 <460>; [X.], [X.]eschluss vom 18. Februar 1980 - 1 Ws [[X.]] 26/80 OWiG - [X.], 368 <372>; [X.], [X.]eschluss vom 25. Februar 1994 - [X.]] 227/93 [[X.]:[X.]:[X.]] - [X.], 225 <226>). Dem dort verwendeten Abgrenzungsmerkmal eines "mäßigen" oder "schwierigen" [X.] liegt aber keine andere Herangehensweise zugrunde als bei der Schwelle der "erheblichen [X.]ehinderung", die die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung verwendet.

(3) Auf dieser Grundlage ist eine Konkretisierung des [X.]egriffs der "schmalen Fahrbahn" möglich, die dem verfassungsrechtlichen [X.]estimmtheitserfordernis gerecht wird. Als Orientierungswert kann davon ausgegangen werden, dass eine Fahrbahnbreite von mindestens 5,50 m nicht "schmal" ist.

Das folgt zum einen aus dem - bereits dargestellten - Umstand, dass nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StVZO die höchstzulässige [X.]reite bei Personenkraftwagen 2,50 m nicht überschreiten darf. Das macht bei Hinzurechnung eines Sicherheitsabstands von rund 0,50 m für die Ermöglichung eines reibungslosen [X.]egegnungsverkehrs eine [X.]reite der Fahrbahn von 5,50 m erforderlich (vgl. dazu [X.], Urteil vom 7. Dezember 1977 - 1 U 210/77 - [X.], 249 <250>). Zum gleichen Orientierungswert führt die Erwägung, dass ein Kraftfahrzeug bei dem zum Ausfahren aus dem Grundstück erforderlichen Einbiegen auf die Fahrbahn und ebenso beim Einfahren von der Fahrbahn in das Grundstück regelmäßig den halben Wendekreis benötigt, der bei einem Pkw meistens bei etwa 11 m liegt (vgl. [X.], in: [X.][X.]/[X.]/Jahnke, [X.]nverkehrsrecht, 25. Aufl. 2018, § 12 [X.] Rn. 47).

Allerdings kann dieser Orientierungswert nicht absolut gesetzt werden. Soweit als dessen Ausgangspunkt die höchstzulässige Fahrzeugbreite herangezogen wird, bleibt ansonsten außer [X.], dass für den Platzbedarf beim Ein- und Ausfahren ebenso auch der Wendekreis und die Länge des betreffenden Fahrzeugs von [X.]edeutung sind. Und auch ein schematisches Abstellen auf den halben Wendekreis greift zu kurz, weil zusätzlich u.a. zu berücksichtigen ist, inwieweit bereits auf dem Grundstück selbst zum Einbiegen auf die Fahrbahn angesetzt werden kann (vgl. [X.] a.a.[X.]).

Daher sind für die Auslegung von § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 [X.] nach dem Sinn und Zweck der Regelung für die Einstufung einer Fahrbahn als "schmal" neben diesem Orientierungswert die weiteren örtlichen Verhältnisse von [X.]edeutung, die sich auf die Leichtigkeit und Sicherheit der Nutzung einer [X.] auswirken (so die oberlandesgerichtliche Rechtsprechung; ebenso - bis auf das [X.]erufungsurteil - auch die überwiegende verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 21. Dezember 2005 - 11 CS 05.1329 [[X.]:[X.]:[X.]AYVGH:2005:1221.11CS05.1329.0A] - juris Rn. 39; [X.], Urteil vom 8. März 1993 - 13 A 403/92 - juris Rn. 26; [X.], [X.], 147 <148>). Da es sich bei § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 [X.] um ein normativ angeordnetes Parkverbot handelt, das auch ohne zusätzliche Anbringung von Verkehrszeichen zu beachten ist, sind allerdings nur solche Umstände berücksichtigungsfähig, die für den [X.]etroffenen, der sein Fahrzeug gegenüber einer [X.] parken will, auch erkennbar sind.

Einzubeziehen in die [X.]ewertung ist deshalb neben der [X.]reite der Fahrbahn auch die für ein Ein- und Ausfahren nutzbare Fläche eines vor der [X.] verlaufenden Gehwegs. Zwar sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] von Fahrzeugen die Fahrbahnen zu nutzen und der Gehweg ist - wie schon der Name sagt - keine Fahrbahn. Doch lässt das [X.]nverkehrsrecht die [X.]enutzung des Gehwegs aus verkehrsbedingten Gründen zu, wie etwa zum Ein- und Ausfahren an Grundstücken (s. u.a. [X.], in: [X.][X.]/[X.]/Jahnke, [X.]nverkehrsrecht, 25. Aufl. 2018, § 2 [X.] Rn. 21 m.w.N.; vgl. auch [X.], [X.]eschluss vom 21. Dezember 2005 - 11 CS 05.1329 - juris Rn. 46). Ein Gehweg darf unter Durchbrechung des sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] ergebenden Grundsatzes überfahren werden, wenn ein Grundstück nur auf diese Weise mit Fahrzeugen zu erreichen ist (vgl. [X.]GH, [X.]eschlüsse vom 27. Juni 1985 - 4 StR 766/84 - [X.]GHSt 33, 278 <281> und vom 4. März 1971 - 4 StR 535/70 - [X.]GHSt 24, 111 ).

Zu Unrecht meint der Kläger, er müsse sich nicht auf das Fahren über den [X.]ürgersteig verweisen lassen und ebenso wenig auf ein Rangieren, da § 12 Abs. 3 Nr. 3 [X.] eine geradlinige Ausfahrt schütze. Hierfür stützt er sich auf den [X.]eschluss des [X.] vom 30. November 1989 - 5 Ss [OWi] 438/89 - ([X.], 367). Dieser [X.]eschluss enthält zwar die Aussage, dass § 12 Abs. 3 Nr. 3 [X.] die geradlinige Zufahrt zum Grundstück schütze und sich der [X.]enutzer der Einfahrt nicht auf das Ein- oder Ausfahren über andere Flächen, etwa den [X.]ürgersteig, verweisen lassen müssen (a.a.[X.] S. 368). Doch bezieht sich dies auf eine gänzlich abweichende Fallgestaltung. In jenem Fall war nicht gegenüber, sondern direkt vor der [X.] geparkt worden. Gemeint hat das [X.] somit, dass vom Nutzer der Zufahrt nicht verlangt werden kann, dass er auf dem [X.]ürgersteig um das vor der Zufahrt geparkte Fahrzeug herumfahre. Für den hier zu entscheidenden Fall des Parkens auf der der Zufahrt gegenüber liegenden [X.]nseite und eines stets notwendigen Überquerens des Gehweges, um von der Garage auf die Fahrbahn gelangen zu können, kann der Kläger aus dieser Aussage des [X.] daher nichts für sich gewinnen.

Neben einem für das Ein- und Ausfahren nutzbaren Gehweg sind nach dem Sinn und Zweck von § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 [X.] auch die weiteren Verkehrsflächen in die [X.]etrachtung einzubeziehen, die dem [X.]enutzer hierfür zur Verfügung stehen, also etwa die [X.]reite und Tiefe der [X.] selbst sowie weiterer Flächen, soweit sie ein Rangieren des Ein- oder Ausfahrenden bereits auf dem eigenen Grundstück ermöglichen.

Soweit für notwendig werdende [X.] auch die Fahrbahn selbst und damit der öffentliche [X.]nraum in Anspruch genommen wird, ist außerdem die Übersichtlichkeit der [X.] von [X.]edeutung. Ist die Fahrbahn im [X.]ereich der [X.] gerade und übersichtlich, ist wegen der dadurch verringerten Unfallgefahr ein (weiteres) Rangieren eher zumutbar, als das bei einer unübersichtlichen Streckenführung der Fall ist (so - wie das [X.]erufungsgericht - auch [X.], [X.]eschluss vom 2. August 2012 - 11 Z[X.] 12.199 [[X.]:[X.]:[X.]AYVGH:2012:0802.11Z[X.]12.199.0A] - juris Rn. 20). Zu berücksichtigen sind darüber hinaus die [X.] und -bedeutung der [X.], auf die die [X.] führt. Findet dort dichter Durchgangsverkehr statt, führen [X.], für die auch die Fahrbahn selbst in Anspruch genommen werden muss, zu größeren [X.]eeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs als dann, wenn es sich um eine [X.] untergeordneter Verkehrsbedeutung, etwa um die Erschließungsstraße in einem Wohngebiet handelt. Die Zahl der zumutbaren [X.] ist daher mit [X.]lick auf die Pflicht der Verkehrsteilnehmer zur gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 1 Abs. 2 [X.]) im ersten Fall niedriger anzusehen als im zweiten Fall. Eine feste Höchstgrenze zumutbarer [X.] kann insoweit nicht festgelegt werden.

Maßstab für die Zahl der für das Ein- oder Ausfahren in das oder aus dem Grundstück erforderlich werdenden [X.] ist - wie auch sonst im [X.]nverkehrsrecht - ein durchschnittlicher Kraftfahrer (so zu den Anforderungen an die Erkennbarkeit einer durch ein Verkehrszeichen verlautbarten Regelung nach dem [X.]: [X.]VerwG, Urteil vom 13. März 2008 - 3 C 18.07 - [X.]VerwGE 130, 383 Rn. 16; [X.]GH, Urteil vom 8. April 1970 - [X.] - NJW 1970, 1126 f.; unmittelbar zu § 12 Abs. 3 Nr. 3 [X.]: [X.], [X.]eschluss vom 21. Dezember 2005 - 11 CS 05.1329 - juris Rn. 45 und Urteil vom 12. Januar 1998 - 11 [X.] 96.2895 [[X.]:[X.]:[X.]AYVGH:1998:0112.11[X.]96.2895.0A] - [X.], 157 ; VGH [X.], Urteil vom 26. April 2002 - 5 [X.]/02 - [X.], 71 ; [X.], [X.], 147 <148>).

Von einer erheblichen [X.]ehinderung der Nutzung einer [X.] im oben genannten Sinne ist auch dann auszugehen, wenn ein sicheres Ein- und Ausfahren in der Regel nur unter Hinzuziehung eines Einweisers möglich ist. Zwar hat sich nach § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.], wer aus einem Grundstück auf die [X.] einfahren will, so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Diese Vorschrift betrifft aber eine konkrete gefahrgeneigte Situation. Ihr kann nicht die Wertung entnommen werden, dass entsprechende Hilfestellungen einem [X.]nanlieger grundsätzlich - also auch ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer - und dauerhaft zugemutet werden können. Im Übrigen bedeutete dies, dass ein Anlieger ohne Einweiser an der Nutzung seiner Zufahrt gehindert wäre.

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Anliegerstraße im [X.]ereich der [X.] des [X.] keine "schmale" Fahrbahn im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 [X.]. Infolge dessen besteht auf der gegenüber liegenden [X.]nseite kein durch diese Vorschrift normativ angeordnetes Parkverbot.

aa) Nach den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts, das sich unter anderem auf die vom Verwaltungsgericht bei dessen Augenschein gewonnenen Erkenntnisse gestützt und dessen Feststellungen in [X.]ezug genommen hat ([X.] oben), ist die Fahrbahn im [X.]ereich der [X.] des [X.] 5,50 m breit und damit für das Ein- und Ausfahren grundsätzlich ausreichend. Dass der Kläger hierbei gleichwohl unzumutbar behindert wird, wenn ein Fahrzeug auf der seiner [X.] gegenüber liegenden Seite parkt, ergibt sich aus den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts nicht. Die zum Ein- und Ausfahren nutzbare Verkehrsfläche weist dann noch eine [X.]reite von 4,75 m auf (3,60 m verbleibende Fahrbahnbreite, zuzüglich der [X.]reite des Gehwegs von 1,15 m). Festgestellt hat das [X.]erufungsgericht darüber hinaus, dass es sich bei der [X.], auf die die [X.] des [X.] führt, um eine das Wohngebiet erschließende [X.] von untergeordneter [X.]edeutung handele, bei der dichter Verkehr nicht zu erwarten sei; dies gelte selbst dann, wenn man mit dem Kläger davon ausgehe, dass in den Stoßzeiten morgens und abends erheblicher Verkehr vorhanden sein sollte ([X.]). Dass die [X.] im [X.]ereich der [X.] des [X.] gerade verläuft und gut einsehbar ist, ist unstreitig. Dem Kläger war es bei den beiden Fahrproben, die von ihm im Verwaltungsverfahren und im Rahmen des erstinstanzlichen [X.] durchgeführt wurden, jeweils möglich, bei einem auf der seiner [X.] gegenüber liegenden [X.]nseite geparkten Pkw mit einem dreimaligen Rangieren aus seiner Garage auf die [X.] zu gelangen, ohne dass es zu Schäden an seinem oder einem anderen Fahrzeug kam. Schließlich hat das [X.]erufungsgericht festgestellt, dass der Kläger bei der Errichtung der Garage und seines Hauses, die nicht auf der Grundlage einer förmlichen [X.]augenehmigung, sondern nach dem Kenntnisgabeverfahren gemäß § 51 L[X.]O [X.]W erfolgt waren ([X.]), die [X.] entgegen den Zeichnungen in den [X.]auakten abschüssig gestaltet hat. Diese veränderte [X.]auausführung hatte eine [X.]efestigung des Seitenrandes des zum Haus des [X.] führenden Gehwegs zur Folge. Sie schränkt die Möglichkeit erheblich ein, beim Ein- und Ausfahren aus der Garage das Lenkrad frühzeitig einzuschlagen und den [X.] neben der Garage als zusätzliche [X.] zu nutzen ([X.]).

bb) Die vom Kläger hiergegen erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet.

Das [X.]erufungsgericht hat keinen Verfahrensfehler dadurch begangen, dass es nicht selbst einen weiteren Augenscheintermin durchgeführt hat. Die Prozessbevollmächtigten des [X.] haben im [X.]erufungsverfahren keinen entsprechenden [X.]eweisantrag gestellt; dem [X.]erufungsgericht musste sich das Erfordernis eines solchen [X.] wegen des bereits vorliegenden umfangreichen [X.] - u.a. den Lageplänen, den Lichtbildern, dem Video des im Verwaltungsverfahren durchgeführten Fahrversuchs und dem Protokoll des durch das Verwaltungsgericht durchgeführten [X.] - auch nicht aufdrängen (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 21. Juli 1997 - 3 [X.] 129.97 - [X.]uchholz 442.151 § 45 [X.] Nr. 36). Ebenso wenig ergibt sich ein Verfahrensfehler daraus, dass der vom Kläger geforderte "standardisierte Fahrversuch" nicht durchgeführt wurde. Auch insoweit war seitens des [X.] im [X.]erufungsverfahren kein förmlicher [X.]eweisantrag gestellt worden; außerdem konnte der Kläger nicht aufzeigen, welche Standards für diesen Fahrversuch gelten sollten (vgl. [X.]0). Eine entsprechende [X.]eweiserhebung musste sich dem [X.]erufungsgericht danach auch nicht aufdrängen.

Schließlich dringt der Kläger auch mit seiner Rüge nicht durch, das [X.]erufungsgericht habe gegen das Gebot rechtlichen Gehörs verstoßen, indem es ihm erst im Rahmen der [X.]erufungsentscheidung nahe gelegt habe, eine bestimmte Umgestaltung seines Grundstücks vorzunehmen. Hierbei handelt es sich um keinen für die [X.]eteiligten überraschenden Gesichtspunkt, der deshalb eines vorherigen gerichtlichen Hinweises bedurft hätte. Die [X.]eklagte hatte bereits im Ausgangsbescheid vom 28. Februar 2013 darauf abgestellt, dass die Ein- und Zufahrt durch bauliche oder sonstige Umgestaltungen auf dem Grundstück verbessert werden könne (S. 5 des [X.]escheids). Dasselbe Argument hatte auch Eingang in den Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2013 gefunden (dort ebenfalls S. 5).

cc) Nach diesen im Revisionsverfahren bindenden tatsächlichen Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, er werde bei einem auf der seiner [X.] gegenüber liegenden [X.]nseite geparkten Fahrzeug in unzumutbarer Weise bei der Nutzung seiner [X.] behindert.

Zwar ist auch das [X.]erufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass für den Kläger beim Ein- und Ausfahren seines 4,92 m langen und 1,86 m breiten Fahrzeugs in und aus seiner Garage Erschwernisse bestehen ([X.]). Doch war es ihm bei beiden Fahrversuchen jedenfalls mit einem dreimaligen Rangieren auch ohne einen Einweiser möglich, auf die [X.] auszufahren, ohne Schäden am eigenen oder fremden Fahrzeugen zu verursachen. Damit ist dem Kläger eine Nutzung seiner [X.] möglich, wenn auch unter erschwerten [X.]edingungen. Die Grenze einer unzumutbaren [X.]ehinderung oder Erschwernis ist hier nicht erreicht. Mit [X.]lick auf die örtlichen Verhältnisse und die weiteren Umstände des Einzelfalls sind dem Kläger drei [X.] noch zumutbar. Er hat nach den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts durch die abschüssige Anlage seiner [X.] selbst erheblich dazu beigetragen, dass sich die [X.]enutzung seiner Zufahrt so schwierig gestaltet. Diese Erschwernisse liegen in seinem Verantwortungsbereich. Er kann sie daher nicht heranziehen, um - zu Lasten des der Allgemeinheit auf der Fahrbahn zur Verfügung stehenden Parkraums - eine für ihn bestehende unzumutbare [X.]ehinderung zu begründen.

Unzumutbare Erschwernisse ergeben sich für den Kläger auch nicht daraus, dass es in der Vergangenheit beim Ausparken schon zu Schäden an seinem und einem anderen Fahrzeug gekommen ist. Er macht auch selbst nicht geltend, dass ein Ein- und Ausfahren ohne Schadenseintritt gänzlich unmöglich ist. Vielmehr belegen die beiden vom Kläger erfolgreich absolvierten Fahrproben, dass ein schadensfreies Ausfahren auf die [X.] bei vorsichtiger Fahrweise und umsichtigen Rangieren auch ohne einen Einweiser möglich ist. Der "Verwertung" dieser Fahrproben steht nicht entgegen, dass der Kläger durch andauernde und langjährige Praxis mittlerweile - wie er geltend macht - eine besondere Expertise und Routine beim Ausfahren entwickelt habe. Die gewonnene Fahrpraxis darf bei der im Rahmen von § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 [X.] vorzunehmenden Wertung berücksichtigt werden.

Schließlich handelt es sich bei der [X.] um eine das Wohngebiet erschließende Anliegerstraße untergeordneter [X.]edeutung, so dass auch bei drei [X.]n noch keine unangemessene [X.]ehinderung des fließenden Verkehrs auf der Fahrbahn entsteht.

3. Sonstige Gründe der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, die dem Kläger nach § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 Satz 1 [X.] einen Anspruch auf erneute [X.]escheidung seines Antrags auf Anordnung eines Parkverbots vermitteln könnten, wurden von ihm nicht dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

3 C 7/17

24.01.2019

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 8. März 2017, Az: 5 S 1044/15, Urteil

Art 20 Abs 3 GG, § 12 Abs 3 Nr 3 Halbs 2 StVO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.01.2019, Az. 3 C 7/17 (REWIS RS 2019, 11071)

Papier­fundstellen: NJW 2019, 2252 REWIS RS 2019, 11071

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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