Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.02.2012, Az. 6 P 2/11

6. Senat | REWIS RS 2012, 8700

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung des Personalrats; Fortsetzung des Mitbestimmungsverfahrens; oberste Dienstbehörde bei der Deutschen Rentenversicherung Nord; Erledigungsausschuss des Vorstandes; fehlende Entscheidung der Einigungsstelle; Letztentscheidung der obersten Dienstbehörde; Mitbestimmungspflichtigkeit der dienststelleninternen Geschäftsverteilung; Befristung vorläufiger Regelungen


Leitsatz

1. Wertet die Dienststelle die Zustimmungsverweigerung des Personalrats als unbeachtlich und wird durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt, dass der Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens unzulässig ist, so ist im Anschluss daran das Mitbestimmungsverfahren auf der Ebene, auf der es abgebrochen worden ist, unverzüglich fortzusetzen; mit der gerichtlichen Feststellung der Beachtlichkeit wird die Frist von zehn Arbeitstagen für die Vorlage der Angelegenheit an die oberste Dienstbehörde nach § 52 Abs. 6 Satz 1 MBGSH (juris: MBG SH) in Lauf gesetzt.

2. Bei der Deutschen Rentenversicherung Nord ist deren Vorstand oberste Dienstbehörde; dieser kann die Wahrnehmung der Mitbestimmungsangelegenheiten einem Erledigungsausschuss übertragen.

3. Liegt nach Ablauf der Frist des § 54 Abs. 3 Satz 4 MBGSH in den Fällen der eingeschränkten Mitbestimmung der Beschluss der Einigungsstelle nicht vor und gibt es für diese Verzögerung keinen anzuerkennenden Grund, so ist die oberste Dienstbehörde berechtigt, die endgültige Entscheidung zu treffen.

4. Regelungen zur dienststelleninternen Geschäftsverteilung unterliegen der Mitbestimmung des Personalrats.

5. Vorläufige Regelungen der Dienststelle sind grundsätzlich zu befristen.

Gründe

I.

1

Mitte Juni 2008 entschied die Beteiligte, die Vorsitzende der Geschäftsführung der [X.], über die Organisationsstruktur des Dezernats Rechtsmittel der Abteilung Leistungen. Danach sollte das Dezernat eine standortübergreifende Leitung erhalten. An den drei Standorten [X.], [X.] und [X.] sollten jeweils drei Teams und ein Assistenzteam eingerichtet werden. Die Teams sollten aus den Teamleitern, Hauptsachbearbeitern und Sachbearbeitern bestehen. Diesem [X.]onzept stimmte der Gesamtpersonalrat der [X.] in seiner Sitzung vom 24. Juni 2008 zu.

2

Mit Schreiben vom 8. August 2008 hat die Beteiligte den Antragsteller, den Örtlichen Personalrat [X.] der [X.], der Zuordnung der Beschäftigen zu den Teams des Dezernats Rechtsmittel am Standort [X.] gemäß dem beigefügten Organigramm zuzustimmen. Dies lehnte der Antragsteller mit Schreiben vom 28. August 2008 ab. Gemäß Nachricht vom 9. September 2008 wertete die Beteiligte die Zustimmungsverweigerung als unbeachtlich. Mit [X.] vom 29. April 2010 - 25 FL 19/08 - stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die Teambildung und die personelle Besetzung der Teams im Dezernat Rechtsmittel am Standort [X.] der [X.] gemäß [X.] vom 8. August 2008 nach wie vor der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt und die Ablehnungsbegründung vom 28. August 2008 nicht unbeachtlich ist. Auf die Beschwerde der Beteiligten änderte das Oberverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 8 Bf 130/10.PVL - den erstinstanzlichen Beschluss und lehnte den Antrag insoweit ab, als der Antragsteller die Feststellung begehrt, dass die Teambildung im Dezernat Rechtsmittel am Standort [X.] seiner Mitbestimmung unterliegt.

3

Im [X.] an die Verkündung des [X.]es vom 29. April 2010 legte die Beteiligte mit Schreiben vom 14. Mai 2010 die Angelegenheit dem Erledigungsausschuss des Vorstandes der [X.] unter Beifügung eines wegen personeller Veränderungen aktualisierten Organigramms aus einer [X.] vom 6. Oktober 2009 vor. Auf dieser Grundlage beantragte der Erledigungsausschuss mit Schreiben vom 25. Mai 2010 beim Antragsteller die Zustimmung zur personellen Besetzung der Teams. Dies lehnte der Antragsteller mit Schreiben vom 7. Juni 2010 wiederum ab. Daraufhin rief der Erledigungsausschuss am 24. Juni 2010 die Einigungsstelle an, bestellte die bereits benannten Beisitzer und forderte den Antragsteller auf, seinerseits unverzüglich zwei Mitglieder zu bestellen. Mit Nachricht vom 19. Juli 2010 zum Thema "Teambildung Rechtsmittel am Standort [X.]" teilte der Antragsteller mit, er werde keine Mitglieder für die Einigungsstelle benennen; vor dem Hintergrund des bisherigen umfangreichen Schriftverkehrs zur Teambildung Rechtsmittel sowie der laufenden Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sei die Bildung der Einigungsstelle bzw. das Durchführen des [X.] nicht zulässig. Am 6. Dezember 2010 entschied der Erledigungsausschuss, dass die Mitarbeiter des Dezernats Rechtsmittel der Abteilung Leistungen am Standort [X.] entsprechend dem Organigramm zur [X.] vom 6. Oktober 2009 den Teams 4,5 und 6 sowie dem Assistenzteam zugeordnet werden.

4

Mit Schreiben vom 17. März 2010 bat die Beteiligte den Antragsteller, der Änderung der Aufgabenverteilung für namentlich benannte Beschäftigte des Dezernats Rechtsmittel am Standort [X.] zuzustimmen. Dies lehnte der Antragsteller mit Schreiben vom 3. Mai 2010 ab. Mit Schreiben vom 14. Mai 2010 legte die Beteiligte die Angelegenheit dem Erledigungsausschuss vor. Dieser bat mit Schreiben vom 25. Mai 2010 den Antragsteller um Zustimmung, die dieser mit vom Schreiben vom 7. Juni 2010 wiederum versagte. Am 24. Juni 2010 rief der Erledigungsausschuss auch in dieser Angelegenheit die Einigungsstelle an, bestellte die Beisitzer und forderte den Antragsteller zur Bestellung von zwei Beisitzern auf.

5

Mit Schreiben 18. Mai 2010 entschied die Beteiligte unter Bezugnahme auf die [X.] vom 8. August 2008 und 17. März 2010, die geplanten Maßnahmen zur personellen Besetzung der Teams zur Geschäftsverteilung im Dezernat Rechtsmittel am Standort [X.] mit sofortiger Wirkung vorläufig umzusetzen. Das daraufhin angerufene Verwaltungsgericht hat das Begehren des Antragstellers abgelehnt, die vorläufige Regelung vom 18. Mai 2010 für rechtswidrig zu erklären und der Beteiligten die Rückgängigmachung der auf dieser Grundlage umgesetzten Maßnahmen aufzugeben.

6

Die Beschwerde des Antragstellers mit dem Antrag,

den erstinstanzlichen Beschluss zu ändern und

1. festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Maßnahmen vom 18. Mai 2010 zur Teambildung und Besetzung von Stellen im [X.] rechtswidrig ist,

2. der Beteiligten aufzugeben, sämtliche Maßnahmen, die auf Grund der Verfügung vom 18. Mai 2010 umgesetzt wurden, rückgängig zu machen, insbesondere

- die formelle Einrichtung der Teams 4, 5 und 6,

- die formelle Auflösung der Arbeitsgruppen 5701, 5702, 5703 und 5704 unter Wiederherstellung dieser Arbeitsgruppen,

- die schriftliche Anweisung, welche am 18. Mai 2010 oder in den Folgetagen an die Beschäftigten des Bereichs Rechtsmittel ergangen ist, zur Übertragung personeller und fachlicher Vorgesetztenfunktionen von den Gruppenleitern auf die Teamleiterinnen und zur Aufteilung der Vorgesetztenfunktionen,

- die Besetzung der Teamleiterstellen,

- die Teamzuordnung der Arbeitsgruppenmitglieder unter erneuter Zuordnung der Mitglieder zu den Gruppen und unter Wiedereinsetzung der Gruppenleiter,

hilfsweise festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Maßnahmen vom 18. Mai 2010 zur Teambildung und Besetzung von Stellen im [X.] rechtswidrig gewesen ist,

hat das Oberverwaltungsgericht aus folgenden Gründen zurückgewiesen: Das Feststellungsbegehren zur Rechtmäßigkeit der vorläufigen Regelung zur personellen Umsetzung der Teambildung im Dezernat Rechtsmittel sei unzulässig geworden. Denn mit der endgültigen Entscheidung vom 6. Dezember 2010 sei das [X.] hinsichtlich der in den Anträgen vom 8. August 2008 und 17. März 2010 vorgesehenen Maßnahmen der Teambildung und Besetzung von Stellen im [X.] beendet worden. Das [X.], sämtliche auf Grund der vorläufigen Regelung getroffenen Maßnahmen der Teambildung und personellen Besetzung im [X.] rückgängig zu machen, scheitere daran, dass die vorläufige Regelung infolge des Abschlusses des [X.]s zu einer endgültigen Maßnahme geworden sei. Soweit auf Grund der vorläufigen Regelung die mit dem Mitbestimmungsantrag vom 17. März 2010 bezeichneten Maßnahmen zur Geschäftsverteilung im Dezernat Rechtsmittel umgesetzt worden seien, seien die Anträge dagegen zulässig. Da die Geschäftsverteilung erheblichen Einfluss auf die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten der Dienststelle habe, unterliege sie der Mitbestimmung des Personalrats im Wege seiner Allzuständigkeit. Die vorläufige Regelung der Beteiligten vom 18. Mai 2010 zur Geschäftsverteilung sei jedoch rechtmäßig. Die Verunsicherung bei den Beschäftigten des Dezernats Rechtsmittel am Standort [X.] habe ausweislich ihrer Eingabe an die Dezernatsleiterin vom 11. Mai 2010 ein solches Maß erreicht, dass es zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung vorläufig erforderlich gewesen sei, sowohl die Teamstruktur des Dezernats Rechtsmittel am Standort personell umzusetzen als auch die dadurch erforderliche Neuausrichtung der Aufgabenverteilung vorzunehmen. Eine endgültige Regelung sei damit nicht verbunden gewesen. Die Maßnahmen könnten im [X.] jederzeit modifiziert oder aufgehoben werden. Da die vorläufige Regelung somit rechtmäßig sei, entfalle zugleich der Anspruch auf Rückgängigmachung. Der Hilfsantrag des Antragstellers beziehe sich sinnvollerweise auf denjenigen Teil der vorläufigen Regelung, der die personelle Umsetzung der Teamstruktur betreffe und damit durch die endgültige Regelung vom 6. Dezember 2010 erledigt worden sei. Für diesen Hilfsantrag fehle es am Feststellungsinteresse. Angesichts der besonderen Situation der [X.] infolge des [X.] zur [X.] sei nicht ansatzweise erkennbar, dass sich eine vergleichbare rechtliche [X.]onstellation zukünftig erneut ergeben werde.

7

Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner Rechtsbeschwerde vor: Wenn die Dienststelle rechtsirrig die Zustimmungsverweigerung des Personalrats als unbeachtlich einstufe, so trage sie dafür das rechtliche Risiko. Nachdem gerichtlich geklärt sei, dass die Zustimmungsverweigerung vom 28. August 2008 beachtlich gewesen sei, habe die [X.] vom 8. August 2008 als erledigt zu gelten, weil die Beteiligte nicht innerhalb der gesetzlichen Frist die Sache der obersten Dienstbehörde vorgelegt habe. Daraus folge zugleich, dass die vorläufige Regelung rechtswidrig gewesen sei. Denn wenn das [X.] zum Abschluss gelangt sei, könne eine vorläufige Regelung nicht mehr ergehen.

8

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und nach den Hauptanträgen der Beschwerdeinstanz zu erkennen.

9

Die Beteiligte beantragt,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Nur in diesem Umfang beruht der angefochtene Beschluss auf der unrichtigen Anwendung von Rechtsnormen (§ 88 Abs. 2 [X.] vom 11. Dezember 1990, GVOBl Schl.-H. [X.], zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 4. Februar 2011, GVOBl Schl.-H. [X.], [X.]. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Er ist daher - ebenso wie der durch ihn bestätigte erstinstanzliche Beschluss - zu ändern; da der Sachverhalt geklärt ist, entscheidet der Senat in der Sache selbst (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG [X.]. § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO). Danach ist festzustellen, dass die vorläufige Regelung der Beteiligten vom 18. Mai 2010 hinsichtlich der Änderung der Geschäftsverteilung gemäß [X.] vom 17. März 2010 das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt. In diesem Umfang ist die Beteiligte zur Rückgängigmachung verpflichtet. Die weitergehenden Begehren des Antragstellers sind abzulehnen.

1. Das Feststellungsbegehren des Antragstellers ist wegen fehlenden [X.] unzulässig, soweit es sich auf die personelle Teambildung im Dezernat Rechtsmittel am Standort [X.] der [X.] bezieht. In dieser Hinsicht hat die vorläufige Regelung der Beteiligten vom 18. Mai 2010 jegliche die [X.]e Stellung des Antragstellers berührende Wirkung verloren, nachdem der Erledigungsausschuss des Vorstandes der [X.] am 6. Dezember 2010 über diese mitbestimmungspflichtige Angelegenheit endgültig entschieden hat.

a) Ausweislich seiner Rechtsbeschwerdebegründung will der Antragsteller festgestellt wissen, dass die vorläufige Maßnahme vom 18. Mai 2010 "zur Teambildung und Besetzung von Stellen im [X.] rechtswidrig ist". Dem Feststellungsbegehren liegt nach der [X.] und der dazu gegebenen Begründung die Vorstellung zugrunde, dass die vorläufige Regelung der Beteiligten vom 18. Mai 2010 in vollem Umfang weiterhin wirksam ist. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Nach § 52 Abs. 8 Satz 1 [X.] reicht die [X.]ompetenz der Dienststelle zur vorläufigen Regelung "bis zur endgültigen Entscheidung". Die vorläufige Regelung ist demnach in das [X.] eingebunden. Wird im [X.] die Zustimmung des Personalrats erteilt oder ersetzt, so wird die vorläufige Regelung durch die endgültige Maßnahme abgelöst (vgl. Beschluss vom 2. August 1993 - BVerwG 6 P 20.92 - [X.] 251.0 § 69 BaWüPersVG Nr. 2 S. 7; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/Peiseler, Bundespersonalvertretungsgesetz, 7. Aufl. 2011, § 69 Rn. 59; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], Bundespersonalvertretungsgesetz, § 69 Rn. 114; [X.]/[X.]/[X.], in: [X.] Bd. V, [X.] § 69 Rn. [X.]). Dasselbe gilt, wenn die beabsichtigte Maßnahme durch die endgültige Entscheidung der zuständigen Dienststelle nach § 54 Abs. 4 Satz 4 [X.] bestätigt wird. So liegt es hier. Der Erledigungsausschuss ist durch Beschluss vom 6. Dezember 2010 zur Teambildung im Dezernat Rechtsmittel am Standort [X.] dem Vorschlag der Beteiligten gefolgt.

b) Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit dieser Entscheidung bestehen nicht.

Die Zuordnung von Beschäftigten zu einer neu errichteten Organisationsstruktur in der Dienststelle gehört zu denjenigen mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten, bei welchen die Einigungsstelle lediglich eine Empfehlung an die zur endgültigen Entscheidung berufene Dienststelle beschließt (§ 54 Abs. 4 Satz 3 und 4 [X.]). Die auf die Empfehlung der Einigungsstelle folgende Letztentscheidung ist vom Personalrat als endgültig hinzunehmen (vgl. Beschluss vom 31. August 2009 - BVerwG 6 PB 21.09 - [X.] 251.92 § 62 [X.] [X.] Rn. 12). Die [X.]e Verbindlichkeit der Letztentscheidung setzt freilich voraus, dass das vorausgehende [X.] ordnungsgemäß durchgeführt wurde (vgl. Beschlüsse vom 10. Februar 2009 - BVerwG 6 PB 25.08 - [X.] 251.51 § 64 MVPersVG [X.] Rn. 6 f. und vom 19. August 2009 - BVerwG 6 PB 20.09 - [X.] 251.92 § 64 [X.] [X.] Rn. 8). Das war hier der Fall.

aa) Das [X.] richtet sich bei der [X.] nach § 52 Abs. 6 [X.]. Denn bei ihr handelt es sich - ebenso wie bei den Gemeinden, [X.]reisen und Hochschulen - um eine [X.]örperschaft des öffentlichen Rechts mit einstufigem Verwaltungsaufbau (vgl. Beschluss vom 17. Juli 2010 - BVerwG 6 [X.] - [X.] 251.95 § 61 [X.] [X.] Rn. 15 ff.; vgl. ferner [X.] 12/996 S. 111 zu Absatz 7).

bb) Das durch die Vorlage der Beteiligten vom 8. August 2008 eingeleitete [X.] hat sich nicht infolge der Feststellung im [X.] des [X.] vom 29. April 2010 - 25 FL 19/08 - erledigt, wonach die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers vom 28. August 2008 nicht unbeachtlich ist. Der [X.] hat nicht zugleich bewirkt, dass das [X.] wegen Ablaufs der Vorlagefrist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 [X.] beendet war. Entgegen der Annahme des Antragstellers tritt bei der vorliegenden Fallgestaltung der Ablauf der Frist für die Vorlage der Angelegenheit an die oberste Dienstbehörde nicht ein.

Wertet die Dienststelle die Zustimmungsverweigerung des Personalrats als unbeachtlich und wird durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt, dass der Abbruch des [X.]s unzulässig ist, so ist im [X.] daran das [X.] auf [X.], auf der es abgebrochen worden ist, unverzüglich fortzusetzen (vgl. Beschluss vom 7. Dezember 1994 - BVerwG 6 P 35.92 - juris Rn. 15, insoweit bei [X.] 251.8 § 80 RhPPersVG [X.]0 nicht abgedruckt). In der vorbezeichneten Entscheidung ist der Senat unausgesprochen davon ausgegangen, dass nach gerichtlicher [X.]lärung der [X.] im Sinne des Personalrats die fragliche [X.] nunmehr der Sachbehandlung zuzuführen ist. Diese Aussage gilt ungeachtet der Frist für die Anrufung einer höheren Mitbestimmungsebene, die auch im damals entschiedenen Fall zu beachten war (vgl. § 73 RhPPersVG vom 5. Juli 1977, [X.], in der damals anwendbaren Fassung des [X.]es vom 16. April 1985, [X.]). Die weitere Bemerkung im zitierten Senatsbeschluss, dass die Personalvertretung ihren Anspruch auf Fortsetzung des [X.]s notfalls gerichtlich durchsetzen könne, ergibt keinen Sinn, wenn das [X.] wegen Fristablaufs längst seine Erledigung gefunden hat. Sinn und Zweck des gerichtlichen Verfahrens zur Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung sind auf die [X.]lärung der Frage gerichtet, ob die Zustimmungsverweigerung des Personalrats eine Sachbehandlung, gegebenenfalls auf den weiteren Ebenen des [X.]s, erfordert. Dem müssen Auslegung und Anwendung der einschlägigen Verfahrensvorschriften Rechnung tragen. Dem entsprechend beginnt die Frist von 10 Arbeitstagen für die Vorlage der Angelegenheit an die oberste Dienstbehörde nach § 52 Abs. 6 Satz 1 [X.] zu laufen, sobald gerichtlich geklärt ist, dass die Zustimmungsverweigerung des Personalrats beachtlich ist.

Verweigert der Personalrat form- und fristgerecht seine Zustimmung zu einer [X.] (§ 52 Abs. 2 Satz 3 [X.]) und sieht der Dienststellenleiter von der Vorlage der Angelegenheit an die oberste Dienstbehörde innerhalb der vorgeschriebenen Frist ab (§ 52 Abs. 6 Satz 1 [X.]), so ist dieser - von Fällen des Rechtsmissbrauchs abgesehen - gleichwohl nicht gehindert, den Personalrat erneut mit der Sache zu befassen. Die Zustimmungsverweigerung des Personalrats erwächst daher keineswegs in "Bestandskraft", so dass die fragliche Angelegenheit [X.] nicht als "verbraucht" gelten kann (vgl. Beschluss vom 12. September 2011 - BVerwG 6 PB 13.11 -). In Fällen der vorliegenden Art den Dienststellenleiter auf die Wiederholung der [X.] zu verweisen, verbietet sich jedoch. Haben Dienststellenleiter und Personalrat vor Gericht über die Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung gestritten, so ist typischerweise nicht damit zu rechnen, dass die erneute Einleitung des [X.]s - nach gerichtlicher [X.]lärung der [X.] - zum [X.]onsens führt. Es entspricht vielmehr in einem derartigen Fall dem das [X.] prägenden Beschleunigungsgebot, das Verfahren möglichst schnell auf [X.] zu bringen. Die Anwendung der kurz bemessenen Frist des § 52 Abs. 6 Satz 1 [X.] für die Vorlage an die oberste Dienstbehörde trägt einerseits dem Beschleunigungsgebot Rechnung und verschafft andererseits die nötige Rechtssicherheit über den Fortgang des [X.]s.

Im vorliegenden Fall hat bereits die Verkündung des [X.]es im Anhörungstermin des [X.] vom 29. April 2010 die Frist von 10 Arbeitstagen nach § 52 Abs. 6 Satz 1 [X.] in Lauf gesetzt. Die Vorlage der Sache an den Erledigungsausschuss am 14. Mai 2010 durch die Beteiligte wahrte diese Frist.

cc) Oberste Dienstbehörde im Sinne von § 52 Abs. 6 [X.] ist bei der [X.] deren Vorstand.

(1) Diese Frage kann hier nicht ungeprüft bleiben. Zwar ist die Letztentscheidung nicht mehr selbst Bestandteil des [X.]s, so dass durch die organisationsrechtliche Bestimmung der dazu berufenen Dienststelle Rechte des Personalrats nicht berührt werden (vgl. Beschluss vom 17. März 1987 - BVerwG 6 P 15.85 - [X.] 251.7 § 68 [X.] [X.]). Doch ist die oberste Dienstbehörde nach dem hier anzuwendenden Regelwerk nicht nur zur Letztentscheidung in Fällen der eingeschränkten Mitbestimmung befugt (§ 54 Abs. 4 Satz 3 und 4, § 55 Abs. 1 [X.]). Sie ist vielmehr dadurch in das [X.] selbst einbezogen, dass sie - erneut - die Zustimmung des Personalrats beantragen und im Nichteinigungsfall die Einigungsstelle anrufen kann (§ 52 Abs. 6 Satz 2 und 4 [X.]).

(2) § 83 Abs. 1 Satz 1 [X.] bestimmt, dass Entscheidungen der Gemeindevertretung, des [X.]reistages, der Verbandsversammlung oder vergleichbare Organe nicht der Mitbestimmung nach §§ 52 bis 55 [X.] unterliegen. Für die Beteiligung des Personalrats gelten stattdessen die Sonderregelungen in § 83 Abs. 1 Satz 2 bis 6 [X.]. Dagegen ist bei Maßnahmen des Verbandsvorstandes oder eines vergleichbaren Organs die Mitbestimmung nach den allgemeinen Vorschriften anzuwenden (§ 83 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Diese Organe sind oberste Dienstbehörden im Sinne des Mitbestimmungsgesetzes (§ 83 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Die vorgenannten Sonderregelungen für den kommunalen Bereich gelten entsprechend für [X.]örperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit (§ 84 Abs. 5 Satz 1 [X.]). Um eine solche handelt es sich bei der [X.] (§ 29 Abs. 1 [X.] [X.]. § 125 Abs. 1 SGB VI).

Diese verfügt als Regionalträger der [X.] über drei Organe, nämlich die Vertreterversammlung und den Vorstand als Selbstverwaltungsorgane mit ehrenamtlich tätigen Mitgliedern sowie eine hauptamtliche Geschäftsführung (§ 31 Abs. 1, § 35 Abs. 1 und 2, § 36 Abs. 1 und 4, § 40 [X.]). Während Letztere die Funktion der Dienststellenleitung einnimmt (§ 8 Abs. 5 Satz 1 [X.] [X.]. § 17 der Satzung der [X.] vom 16. Dezember 2011), unterfallen Entscheidungen der Vertreterversammlung den Sonderregelungen in § 83 Abs. 1 [X.] und diejenigen des Vorstandes den Bestimmungen in § 83 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.]. Der Vorstand der [X.] ist daher oberste Dienstbehörde im Sinne des Mitbestimmungsgesetzes (§ 83 Abs. 2 Satz 1, § 84 Abs. 5 Satz 1 [X.]).

(3) Für den Vorstand der [X.] nimmt deren Erledigungsausschuss die Aufgaben wahr, die sich aus § 52 Abs. 6 [X.] ergeben. Dagegen ist nichts zu erinnern.

§ 83 Abs. 2 Satz 1 und § 84 Abs. 5 Satz 1 [X.] bestimmen den Vorstand einer [X.]örperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit zur obersten Dienstbehörde. Der Landesgesetzgeber hat damit für den Bereich des [X.] verbindlich geregelt, dass die herausgehobenen Aufgaben, die der obersten Dienstbehörde im [X.] und nach deren Abschluss zukommen, durch ein exponiertes Leitungsorgan wahrzunehmen sind. Wie dies im Detail zu geschehen hat, ist durch die genannte [X.]e Regelung nicht vorgegeben. Diese verweist unausgesprochen auf das Organisationsrecht. Dessen Anwendung im Rahmen des [X.]s ist bedenkenfrei, solange die erwähnte § 83 Abs. 2 Satz 1 und § 84 Abs. 5 Satz 1 [X.] zu entnehmende [X.]ernaussage nicht ausgehöhlt wird. Dies ist nicht der Fall, wenn der Erledigungsausschuss für den Vorstand die Aufgaben der obersten Dienstbehörde wahrnimmt.

Wie bereits erwähnt, ist der Vorstand eines Rentenversicherungsträgers ein Selbstverwaltungsorgan, dessen Mitglieder ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben (§ 31 Abs. 1, § 40 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Er besteht bei der [X.] aus 12 Mitgliedern (je 6 Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber; § 43 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.]. § 2 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der [X.]). Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.]. § 11 Abs. 1 Satz 2 der Satzung kann der Vorstand die Erledigung einzelner Aufgaben Ausschüssen übertragen. Demgemäß hat der Vorstand der [X.] mit Beschluss vom 22. Februar 2008 die [X.] einem Erledigungsausschuss übertragen. Zu Mitgliedern können zwar bis zur Hälfte auch stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellt werden (§ 66 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Diese haben jedoch als Ausschussmitglieder die gleichen Rechte und Pflichten wie die regulären Vorstandsmitglieder (§ 40 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Es ist somit gesetzlich sichergestellt, dass der Erledigungsausschuss ein Vorstandsgremium bleibt. Die mit der Übertragung der [X.] verbundene Spezialisierung kommt den Belangen des [X.] entgegen. Es ist sachgerecht, wenn über [X.] auf den oberen Ebenen des [X.]s Personen entscheiden, die damit regelmäßig befasst sind und auf diese Weise über die nötige Erfahrung verfügen.

dd) Im vorliegenden Fall hat der Erledigungsausschuss mit Schreiben vom 25. Mai 2010 den Antragsteller über die Vorlage der Beteiligten vom 14. Mai 2010 unterrichtet und seine Zustimmung zur personellen Umsetzung der Teambildung des Dezernats Rechtsmittel am Standort [X.] beantragt (§ 52 Abs. 6 Satz 2 [X.]). Er hat dabei das Organigramm aus der [X.] vom 8. August 2008 durch das wegen personeller Veränderungen aktualisierte Organigramm aus der [X.] vom 6. Oktober 2009 ersetzt und damit zugleich das dadurch vorsorglich eingeleitete weitere [X.] erledigt. Nach rechtzeitiger Zustimmungsverweigerung durch den Antragsteller hat der Erledigungsausschuss seinerseits fristgerecht am 24. Juni 2010 die Einigungsstelle angerufen, die von ihm zu benennenden Beisitzer bestellt und den Antragsteller zur Bestellung der von ihm zu benennenden Beisitzer aufgefordert (§ 52 Abs. 6 Satz 4 [X.]). Zwar ist es in der Folgezeit nicht zu einem Einigungsstellenverfahren gekommen. Dessen ungeachtet war der Erledigungsausschuss befugt, über die personelle Besetzung der Teambildung im Dezernat Rechtsmittel am Standort [X.] am 6. Dezember 2010 endgültig zu entscheiden.

Nach § 54 Abs. 3 Satz 4 [X.] soll der Beschluss der Einigungsstelle innerhalb von 20 Arbeitstagen nach deren Anrufung ergehen. Liegt nach Ablauf dieser Frist in den Fällen der eingeschränkten Mitbestimmung die Entscheidung der Einigungsstelle nicht vor und gibt es für diese Verzögerung keinen anzuerkennenden Grund, so ist die oberste Dienstbehörde berechtigt, die endgültige Entscheidung zu treffen (vgl. Beschluss vom 19. August 2009 a.a.[X.] Rn. 6 ff.).

Mit der vorbezeichneten Fristbestimmung verfolgt der Gesetzgeber die generelle Zielsetzung, das [X.] zu beschleunigen (vgl. [X.] 12/996 S. 114). Die Ausgestaltung als Sollvorschrift erlaubt eine flexible Handhabung in Fällen, in denen beachtliche Verzögerungsgründe vorliegen (vgl. [X.]/Hübner-Berger, Mitbestimmungsgesetz [X.], § 54 Rn. 3. 4; [X.]/[X.]/Thorenz/[X.], Personalvertretungsrecht [X.], 5. Aufl. 2000, § 54 Rn. 6).

In den Fällen der eingeschränkten Mitbestimmung erhält die Fristbestimmung in § 54 Abs. 3 Satz 4 [X.] ein zusätzliches, verfassungsrechtlich relevantes Gewicht. Das [X.] hat mit Beschluss vom 24. Mai 1995 - 2 [X.] - ([X.] 93, 37) das Mitbestimmungsgesetz [X.] in erheblichem Umfang wegen Verstoßes gegen das [X.] Prinzip für verfassungswidrig erklärt. Den Anforderungen dieser Entscheidung hat der [X.] Landesgesetzgeber im [X.] vom 29. Dezember 1999, GVOBl Schl.-H. [X.], Rechnung getragen. Namentlich hat er die Verbindlichkeit der Entscheidung der Einigungsstelle auf diejenigen Angelegenheiten begrenzt, die nach dem zitierten Beschluss des [X.]s der Letztentscheidung einer paritätisch besetzten, weisungsunabhängigen Einigungsstelle grundsätzlich zugänglich sind ("Gruppe a"; vgl. [X.], Beschluss vom 24. Mai 1995 a.a.[X.] S. 71 f.). Im Übrigen hat er den Beschluss der Einigungsstelle auf den Charakter einer Empfehlung an die endgültig entscheidende oberste Dienstbehörde beschränkt (§ 54 Abs. 4 Satz 3 und 4 [X.]; vgl. dazu [X.] 14/1353 S. 10 f.). Die auf diese Weise einfachgesetzlich konkretisierte [X.] ist nur effektiv, wenn die oberste Dienstbehörde verfahrensrechtlich in die Lage versetzt wird, von ihrer Letztentscheidungskompetenz sach- und zeitgerecht Gebrauch zu machen (vgl. [X.], Beschluss vom 24. Mai 1995 a.a.[X.] S. 74). Dem speziellen Beschleunigungsgebot in Fällen der eingeschränkten Mitbestimmung entspricht es daher, dass die oberste Dienstbehörde nach Ablauf der Frist des § 54 Abs.3 Satz 4 [X.] zur Letztentscheidung berechtigt ist, wenn anzuerkennende Gründe für das Ausbleiben der Entscheidung der Einigungsstelle nicht gegeben sind. So liegt es hier.

Der Antragsteller hat seine Weigerung, zum Thema "Teambildung Rechtsmittel am Standort [X.]" Mitglieder für die Einigungsstelle zu benennen, in seiner Nachricht vom 19. Juli 2010 damit begründet, vor dem Hintergrund des bisherigen umfangreichen Schriftverkehrs zur Teambildung Rechtsmittel und der laufenden Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sei das Einigungsstellenverfahren unzulässig. Der Antragsteller durfte sich jedoch nicht wie geschehen zum "[X.] in eigener Sache" erklären. Seiner Pflicht zur Mitwirkung bei der Bildung der Einigungsstelle nach § 53 Abs. 3 Satz 1 [X.] durfte er sich nicht entziehen. Die Rechtsfrage, ob hinsichtlich der personellen Teambildung im Dezernat Rechtsmittel ein noch rechtswirksamer Mitbestimmungsantrag vorlag, musste er der nach § 53 Abs. 1 Satz 1 [X.] neu zu bildenden Einigungsstelle bzw. den Gerichten überlassen. Angesichts dessen war der Erledigungsausschuss berechtigt, am 6. Dezember 2010 - nahezu ein halbes Jahr nach Anrufung der Einigungsstelle - die Angelegenheit an sich zu ziehen und den nicht länger hinzunehmenden Schwebezustand bei der personellen Teambildung am Standort [X.] zu beenden.

c) Das Feststellungsbegehren des Antragstellers kann, soweit es um die personelle Teambildung geht, nicht in einen abstrakten, auf vergleichbare Fälle bezogenen Antrag umgedeutet werden. Denn der anwaltlich vertretene Antragsteller hat für den Fall der Erledigung der vorläufigen Regelung vom 18. Mai 2010 in der Beschwerdeinstanz einen Hilfsantrag gestellt, den er - nach Abweisung durch das Oberverwaltungsgericht - in der [X.] nicht weiter verfolgt hat. Im Übrigen wäre ein abstraktes Feststellungsbegehren aus denselben Gründen, aus denen das Oberverwaltungsgericht den Hilfsantrag abgelehnt hat, nicht zulässig gewesen (vgl. in diesem Zusammenhang Beschluss vom 29. Januar 1996 - BVerwG 6 P 45.93 - [X.] 250 § 83 BPersVG Nr. 69).

2. Dagegen hat das Feststellungsbegehren des Antragstellers Erfolg, soweit es um die Änderung der Geschäftsverteilung im Dezernat Rechtsmittel am Standort [X.] geht. Dieses Begehren ist weiterhin zulässig. Über die [X.] vom 17. März 2010, soweit es dort um die Regelung der Geschäftsverteilung geht, hat der Erledigungsausschuss keine endgültige Entscheidung getroffen. In diesem Umfang beruht die Vollziehung der [X.] weiterhin auf der vorläufigen Regelung vom 18. Mai 2010.

In dieser Hinsicht ist das Feststellungsbegehren auch begründet. Die vorläufige Regelung der Beteiligten vom 18. Mai 2010 verletzt, soweit sie sich auf die Änderung der Geschäftsverteilung im Dezernat Rechtsmittel am Standort [X.] gemäß Vorlage vom 17. März 2010 bezieht, das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers.

a) Die gemäß Vorlage vom 17. März 2010 beabsichtigte Entscheidung der Beteiligten, Aufgaben im Dezernat Rechtsmittel am Standort [X.] unter den dort Beschäftigten umzuverteilen, ist eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung zur Allzuständigkeit des Personalrats. Demgemäß besagt § 2 Abs. 2 [X.] [X.], dass der Personalrat mitbestimmt bei allen Maßnahmen der Dienststelle für die dort tätigen Beschäftigten. Die [X.]onkretisierung findet sich in § 51 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Danach bestimmt der Personalrat mit bei allen personellen, [X.], organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken. § 51 Abs. 1 Satz 3 [X.] stellt klar, dass die Mitbestimmung nicht stattfindet bei Weisungen an einzelne oder mehrere Beschäftigte, die die Erledigung dienstlicher Obliegenheiten oder zu leistende Arbeit regeln.

aa) Die fragliche Änderung der Geschäftsverteilung im Dezernat Rechtsmittel ist eine Maßnahme im Sinne der vorbezeichneten Bestimmungen.

Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist unter einer Maßnahme im [X.]en Sinne jede Handlung oder Entscheidung zu verstehen, die den Rechtsstand der Beschäftigten berührt. Die Maßnahme muss auf eine Veränderung des bestehenden Zustandes abzielen. Nach Durchführung der Maßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben (vgl. Beschlüsse vom 5. November 2010 - BVerwG 6 P 18.09 - [X.] 251.95 § 51 [X.] Nr. 7 Rn. 11 und vom 5. Oktober 2011 - BVerwG 6 P 17.10 - juris Rn. 15). Von diesem Verständnis geht ausweislich der Gesetzesmaterialien auch der Landesgesetzgeber im Mitbestimmungsgesetz [X.] aus. Er hat zudem klargestellt, dass personelle Maßnahmen solche sind, die sich auf das Beschäftigungsverhältnis der Betroffenen auswirken, während organisatorische Maßnahmen auf Veränderung der Dienststelle abzielen und sich auf diese Weise auf die Beschäftigten auswirken (vgl. [X.] 12/996 S. 107).

Die gemäß Vorlage vom 17. März 2010 vorgesehene Änderung der Geschäftsverteilung ist eine personelle und zugleich organisatorische Maßnahme. Indem den dort namentlich bezeichneten Beschäftigten weitere versicherungsrechtliche Daten und [X.] zur Bearbeitung übertragen werden, werden deren Beschäftigungsverhältnisse betroffen. Sie sind nunmehr verpflichtet, in dem festgelegten zusätzlichen Umfang an der Aufgabenerfüllung durch die Dienststelle mitzuwirken. Die damit verbundene Umverteilung der Arbeit stellt sich zugleich als Veränderung innerhalb der Organisationseinheit der Dienststelle dar, welche sich auf die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten in Gestalt einer zusätzlichen Belastung auswirkt.

bb) Die fragliche Änderung der Geschäftsverteilung ist eine innerdienstliche Maßnahme. Darunter sind Entscheidungen im internen Bereich von Regierung und Verwaltung zu verstehen, durch welche die Beschäftigten in ihrem spezifischen Interesse als Beamte und Arbeitnehmer berührt werden. Der Charakter einer Entscheidung als innerdienstliche Maßnahme wird durch den Zusammenhang mit der Erledigung der Amtsaufgabe nicht in Frage gestellt (vgl. Beschlüsse vom 5. November 2010 a.a.[X.] Rn. 24 ff. und vom 5. Oktober 2011 a.a.[X.] Rn. 17).

Durch die Umverteilung der Geschäfte innerhalb der [X.] am Standort [X.] werden die davon betroffenen Beschäftigten in ihrem spezifischen Interesse als Arbeitnehmer und Beamte berührt. Sie müssen sich auf die neuartige Aufgabenverteilung und die damit verbundenen Mehrbelastungen einstellen. Dass die Maßnahme der ordnungsgemäßen Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch die [X.] dient, ist für derartige personell-organisatorische Entscheidungen typisch und nimmt ihnen nicht den Charakter als innerdienstliche Maßnahmen.

cc) Die Regelung der Geschäftsverteilung innerhalb der Dienststelle ist keine Weisung im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 3 [X.]. Diesem Merkmal kommt keine selbstständige, die Mitbestimmungspflichtigkeit innerdienstlicher Maßnahmen einschränkende Bedeutung zu (vgl. Beschluss vom 5. November 2010 a.a.[X.] Rn. 30). Gemeint sind fachliche Weisungen des Vorgesetzten, welche sich auf die Aufgabenerfüllung gegenüber dem Bürger beziehen (vgl. Beschluss vom 16. November 1999 - BVerwG 6 P 9.98 - [X.] 251.95 § 51 [X.] Nr. 2 S. 8; [X.] u.a., a.a.[X.] § 51 Rn. 51; [X.]/Hübner-Berger, a.a.[X.] § 51 Rn. 1.12). Darum geht es hier nicht. Die Verteilung der Geschäfte unter den Beschäftigten ist eine dienststelleninterne Angelegenheit, die als solche nicht bereits die nach außen gerichtete Aufgabenerfüllung gegenüber dem Bürger betrifft.

b) Die vorläufige Regelung der Beteiligten vom 18. Mai 2010, soweit sie die Geschäftsverteilung betrifft, trägt den gesetzlichen Vorgaben in § 52 Abs. 8 Satz 1 [X.] nicht in vollem Umfang Rechnung. Nach dieser Vorschrift kann die Dienststelle Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig regeln.

aa) Eine der Natur der Sache nach unaufschiebbare Maßnahme liegt vor, wenn die konkrete Situation trotz Verweigerung der Zustimmung des Personalrats und trotz des noch laufenden [X.]s eine Regelung erfordert, um die Erfüllung von Pflichten und Aufgaben der Dienststelle im öffentlichen Interesse sicherzustellen (vgl. Beschlüsse vom 14. März 1989 - BVerwG 6 P 4.86 - [X.] 250 § 69 BPersVG [X.]8 S. 18, vom 16. Dezember 1992 - BVerwG 6 P 6.91 - [X.] 251.5 § 73 HePersVG [X.] S. 2 und vom 2. August 1993 - BVerwG 6 P 20.92 - [X.] 251.0 § 69 BaWüPersVG Nr. 2 S. 8). Nach den Feststellungen des [X.] hatte die Verunsicherung bei den Beschäftigten im Dezernat Rechtsmittel am Standort [X.] ausweislich ihrer Eingabe an die Dezernatsleiterin vom 11. Mai 2010 ein solches Maß erreicht, dass es zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlich war, sowohl die Teamstruktur am Standort personell umzusetzen als auch die dadurch erforderliche Neuausrichtung der Aufgabenverteilung vorzunehmen. Daraus ergibt sich, dass auch die sofortige Umsetzung der veränderten Geschäftsverteilung gemäß Vorlage vom 17. März 2010 dringend geboten war, um die sach- und zeitgerechte Bearbeitung der Rechtsmittel am Standort [X.] der [X.] sicherzustellen.

bb) § 52 Abs. 8 Satz 1 [X.] ermächtigt nur zu vorläufigen Regelungen. Diese haben sich grundsätzlich auf das zeitlich und sachlich unbedingt Notwendige zu beschränken. Der Gesetzgeber will die Durchführung des [X.]s, wenn es irgendwie vertretbar möglich ist, gewährleistet wissen. Daher muss das Verfahren so ausgestaltet sein, dass es auch unter den Bedingungen einer [X.]en vorläufigen Regelung bei größtmöglicher Beschleunigung ein Höchstmaß an Mitbestimmung ermöglicht. Beides zugleich lässt sich nur über die zeitliche Befristung vorläufiger Regelungen gewährleisten. Sie ist insbesondere geeignet, den Dienststellenleiter weiterhin dazu anzuhalten, das [X.] zu beschleunigen. Eine Ausnahme vom Befristungsgebot ist nur gerechtfertigt, wenn die beabsichtigte Maßnahme der Natur der Sache nach zeitliche Einschränkungen nicht zulässt (vgl. Beschlüsse vom 19. April 1988 - BVerwG 6 P 33.85 - [X.] 250 § 69 BPersVG [X.]4 S. 7, vom 22. August 1988 - BVerwG 6 P 27.85 - [X.] 250 § 69 BPersVG [X.]6 S. 13 f., vom 14. März 1989 a.a.[X.] S. 18 f. und vom 16. Dezember 1992 a.a.[X.] [X.] ff.).

Wie aus der zitierten Senatsrechtsprechung, insbesondere dem zuletzt genannten Beschluss vom 16. Dezember 1992, zu ersehen ist, sind vorläufige Regelungen - von den beschriebenen Ausnahmefällen abgesehen - stets zu befristen. Das Befristungsgebot greift daher nicht nur in den Fällen ein, in denen die gänzliche Verdrängung der Mitbestimmung gerade durch die Befristung vermieden wird. Es gilt vielmehr auch in den Fällen, in denen nach längerer Geltungsdauer der vorläufigen Regelung noch Raum für eine wirksame Ausübung des Mitbestimmungsrechts verbleibt. Dadurch wird der Dienststellenleiter gezwungen, alle ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten einer Beschleunigung des [X.]s zu nutzen. Die Mitbestimmung ist am effektivsten, wenn die vorläufige Regelung möglichst bald durch eine endgültige, mitbestimmte Regelung ersetzt wird. Zudem gibt die Befristung dem Dienststellenleiter Anlass, vor ihrem Ablauf sorgfältig zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Aufrechterhaltung der vorläufigen Regelung erforderlich ist. Mit dem Schutzgedanken der Mitbestimmung verträgt es sich nicht, wenn eine einmal verfügte vorläufige Regelung jahrelang Grundlage für die Durchführung der geplanten Maßnahme bleibt. Die Mitbestimmung verliert deutlich an Substanz, wenn die vorgesehene Maßnahme über einen längeren [X.]raum hinweg [X.] praktiziert wird, auch wenn der ordnungsgemäße Abschluss des [X.]s am Ende dieses [X.]raums noch Wirkung für die Zukunft entfaltet.

Die Beteiligte hätte daher ihre vorläufige Regelung zur Änderung der Geschäftsverteilung gemäß Vorlage vom 17. März 2010 befristen müssen. Maßnahmen der Geschäftsverteilung sind stets der Befristung zugänglich. Der Dienststellenleiter kann jeweils vor Ablauf der Frist prüfen und entscheiden, ob die Geschäftsverteilung in ihrer bisherigen Gestalt beibehalten oder verändert werden soll. Eine vorläufige Regelung ohne die gebotene Befristung verstößt gegen die Ausnahmeregelung des § 52 Abs. 8 Satz 1 [X.] und verletzt damit das Mitbestimmungsrecht des Personalrats. Das war hier festzustellen.

3. Das [X.] des Antragstellers ist begründet, soweit damit erstrebt wird, die Maßnahme der Geschäftsverteilung gemäß [X.] der Beteiligten vom 17. März 2010 rückgängig zu machen.

a) Rechtsgrundlage für den dahingehenden Anspruch des Antragstellers ist § 58 Abs. 3 Satz 2 [X.]. Danach sind Maßnahmen, die unter Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften durchgeführt worden sind, zurückzunehmen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Die Vorschrift verleiht dem Personalrat, dessen Rechte verletzt worden sind, unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Rücknahme der Maßnahme. Dies folgt schon aus ihrem Wortlaut sowie der Zusammenschau mit § 88 Abs. 1 [X.]0 [X.], wonach die Verwaltungsgerichte über die Pflicht zur Rücknahme von Maßnahmen nach § 58 Abs. 3 [X.] entscheiden. Ebenso eindeutig gehen die Gesetzesmaterialien von einem Rücknahmeanspruch des Personalrats aus (vgl. [X.] 12/996 S. 119). Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht. Der Vorbehalt in § 58 Abs. 3 Satz 2 [X.], wonach Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen dürfen, stellt sicher, dass Rechte Dritter und Gemeinwohlbelange von verfassungsrechtlichem Gewicht sich gegenüber dem Rücknahmebegehren des Personalrats durchzusetzen vermögen. Der Ausspruch zur Verfassungswidrigkeit der Regelung im zitierten Beschluss des [X.]s vom 24. Mai 1995 (a.a.[X.] S. 41, 50, 80) ist gegenstandslos geworden, nachdem der [X.] Landesgesetzgeber mit dem bereits erwähnten [X.] vom 29. Dezember 1999 das Mitbestimmungsgesetz an die Verfassungsrechtsprechung angepasst hat (vgl. im Einzelnen zur ähnlichen Rechtslage in [X.]: Beschluss vom 11. Mai 2011 - BVerwG 6 P 4.10 - juris Rn. 9 ff.).

b) Wie unter 2. ausgeführt, verstößt die vorläufige Regelung vom 18. Mai 2010 zur Geschäftsverteilung gegen § 52 Abs. 8 Satz 1 [X.]. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine wesentliche Verfahrensvorschrift. Die Nichtbeachtung ihrer Vorgaben verletzt das Mitbestimmungsrecht des Personalrats, weil nur bei strenger Einhaltung dieser Vorgaben der Grundsatz durchbrochen werden darf, wonach eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme erst nach ordnungsgemäßem [X.] durchgeführt werden darf (§ 52 Abs. 1, § 58 Abs. 3 Satz 1 [X.] [X.]).

c) Rechtsvorschriften stehen nicht entgegen, wenn die Maßnahme zur Geschäftsverteilung gemäß [X.] vom 17. März 2010 für die [X.] ab Zustellung dieses [X.] rückgängig gemacht wird. Das dadurch in Widerspruch zu sozial- und rechtsstaatlichen Prinzipien die zeitgerechte Bearbeitung von Rechtsmitteln im Bereich der [X.] nachhaltig beeinträchtigt wird, ist nicht zu erwarten. Der Erledigungsausschuss hat es in der Hand, das alsbaldige Ende des [X.]s wegen der Geschäftsverteilung im Dezernat Rechtsmittel am Standort [X.] herbeizuführen (§ 54 Abs. 4 Satz 4 [X.]). Mit seiner endgültigen Entscheidung wird der Leistungsausspruch im vorliegenden Senatsbeschluss gegenstandslos. Sollte sich das [X.] noch länger hinziehen, ist die Beteiligte nicht gehindert, nach Maßgabe von § 52 Abs. 8 [X.] erneut eine - zu befristende - vorläufige Regelung zur Geschäftsverteilung zu treffen; damit ist zugleich dem vorliegenden Senatsbeschluss Rechnung getragen.

d) Vorsorglich ist klarzustellen, dass sich der vorliegende Leistungsausspruch ausschließlich auf die Änderung der Geschäftsverteilung gemäß [X.] vom 17. März 2010 erstreckt, also auf die Zuordnung von versicherungsrechtlichen Daten und [X.] auf die dort bezeichneten Beschäftigten. Die in dieser Vorlage ebenfalls angesprochene Zuordnung der Beschäftigten zu den Teams ist dagegen von der endgültigen Entscheidung des [X.] vom 6. Dezember 2010 erfasst und steht nicht mehr zur Diskussion.

4. Im Übrigen ist das [X.] des Antragstellers unbegründet. Weitere rückgängig zu machende Rechtsverletzungen im Sinne von § 58 Abs. 3 [X.] liegen nicht vor.

a) Der Antragsteller hat bei der Formulierung seines [X.]s in der Rechtsbeschwerdebegründung eine Reihe von Maßnahmen besonders bezeichnet ("insbesondere"), welche er rückgängig gemacht wissen will. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, die Organisationsstruktur im Dezernat Rechtsmittel sei noch eine offene, seiner Mitbestimmung zugängliche Frage. Dies trifft jedoch eindeutig nicht zu. Die Organisationsstruktur des Dezernats unterliegt der - bereits ausgeübten - Mitbestimmung des [X.], wie das Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 8 Bf 130/10.PVL - rechtskräftig und mit zutreffender Begründung festgestellt hat (vgl. in diesem Zusammenhang Beschluss vom 5. Oktober 2011 - BVerwG 6 [X.] - juris Rn. 9 ff.). Das Thema der Organisationsstruktur ist daher mit der Zustimmung des [X.] in seiner Sitzung vom 24. Juni 2008 abgeschlossen. Seitdem ist die Teambildung im Dezernat auch am Standort [X.] rechtswirksam; die alte Organisationsstruktur existiert nicht mehr.

b) Soweit sich das [X.] des Antragstellers auf die personelle Umsetzung der Teambildung erstreckt, ist es deswegen unbegründet, weil die vorläufige Regelung vom 18. Mai 2010 in dieser Hinsicht mit der endgültigen Entscheidung des [X.] vom 6. Dezember 2010 gegenstandslos geworden ist.

Meta

6 P 2/11

29.02.2012

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: P

vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 1. März 2011, Az: 8 Bf 13/11.PVL, Beschluss

§ 51 Abs 1 S 3 MBG SH, § 52 Abs 6 S 1 MBG SH, § 52 Abs 8 S 1 MBG SH, § 54 Abs 3 S 4 MBG SH, § 58 Abs 3 S 2 MBG SH, § 83 Abs 1 S 1 MBG SH, § 84 Abs 5 S 1 MBG SH

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.02.2012, Az. 6 P 2/11 (REWIS RS 2012, 8700)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8700

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

6 P 17/10 (Bundesverwaltungsgericht)

Mitbestimmung des Gesamtpersonalrats; Erfordernis für eine dienststellenübergreifende Regelung; Maßnahmenbegriff


6 P 18/10 (Bundesverwaltungsgericht)

Unrichtige Rechtsmittelbelehrung; Beschlusszustellung nach Ablauf von fünf Monaten seit der Verkündung; Interessenabfragen bei der Deutschen …


6 P 8/10 (Bundesverwaltungsgericht)

Mitbestimmung des Gesamtpersonalrats; Erfordernis für eine dienststellenübergreifende Regelung; Zeitwerterhebung


6 P 7/10 (Bundesverwaltungsgericht)

Mitbestimmung des Gesamtpersonalrats; Erfordernis für eine dienststellenübergreifende Regelung; Schließung nach Weihnachten


6 P 6/10 (Bundesverwaltungsgericht)

Mitbestimmung des Gesamtpersonalrats; Erfordernis für eine dienststellenübergreifende Regelung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.