Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.10.2011, Az. 6 P 8/10

6. Senat | REWIS RS 2011, 2688

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Gegenstand

Mitbestimmung des Gesamtpersonalrats; Erfordernis für eine dienststellenübergreifende Regelung; Zeitwerterhebung


Gründe

I.

1

Im Rahmen der Geschäftsprozessoptimierung bei der [X.] tagte am 17. September 2007 die Lenkungsgruppe unter dem Vorsitz der Vorsitzenden der Geschäftsführung, der Beteiligten zu 1, zum Projekt "Umsetzung - Personal". Es wurden unter anderem folgende Entscheidungen getroffen: Die Zeitwerterhebung im [X.] findet durch [X.] und [X.] vom 1. November bis 20. Dezember 2007 und durch [X.] vom 1. November 2007 bis 15. Januar 2008 statt. Die Zeitwerterhebung im Bereich Personal Grundsatz findet durch [X.] und [X.] im Zeitraum vom 1. November 2007 bis 15. Januar 2008 sowie durch analytisches Schätzverfahren in den Monaten Januar und Februar 2008 statt. Der Gesamtpersonalrat, der Beteiligte zu 2, stimmte unter dem 31. Oktober 2007 zu.

2

Der Antragsteller, der Personalrat für die [X.], ist der Auffassung, dass er zur Beteiligung berufen sei, soweit die [X.] Beschäftigten betroffen seien. Er hat das Verwaltungsgericht angerufen und dort beantragt,

1. festzustellen, dass die Zeitwerterhebung im Bereich Personal Grundsatz durch [X.] und [X.] im Zeitrum vom 1. November 2007 bis 15. Januar 2008 sowie durch analytische Schätzung im Zeitraum Januar/Februar 2008 am Standort [X.] rechtswidrig war,

2. festzustellen, dass die Zeitwerterhebung im [X.] durch [X.] vom 1. November bis 20. Dezember 2007 sowie durch [X.] und [X.] vom 1. November 2007 bis 15. Januar 2008 am Standort [X.] rechtswidrig war,

3. der Beteiligten zu 1 aufzugeben, die Verwertung der durch [X.], [X.], analytisches Schätzverfahren sowie [X.]n ermittelten Zeitwerte in den Bereichen Personal Grundsatz und Personalservice am Standort [X.] zu unterlassen.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Anträge aus folgenden Gründen abgelehnt: Der Beteiligte zu 2 sei hier zur Mitbestimmung berufen, weil eine dienststellenübergreifende Regelung zwingend erforderlich sei. Sowohl unternehmenseinheitliche als auch dienststellenübergreifende unabdingbare Erfordernisse bestünden für eine einheitliche Durchführung der Zeitwerterhebung. Denn nur bei einheitlichen Maßstäben und einheitlicher Durchführung der Zeitwerterhebung für alle Mitarbeiter des Dezernats Personal, welches sich über alle drei Standorte der [X.] erstrecke, sei es gewährleistet, valide Ergebnisse zu erhalten für das Ziel, dienststellenübergreifend einheitliche Zeitwerte pro Arbeitsvorgang - die an jedem Standort gleich seien - festzulegen.

4

Die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen aus den Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses zurückgewiesen.

5

Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner Rechtsbeschwerde vor: Die Zuständigkeit des Beteiligten zu 2 könne aus der sachfremden Verwendung von [X.] nicht hergeleitet werden. Dafür sei nach der Vereinheitlichung der Arbeitsvorgänge kein Raum. Selbst wenn man die Zuständigkeit des Beteiligten zu 2 zur Verabschiedung eines Rahmenkonzepts noch annehmen wolle, so könnten Durchführung und Konkretisierung nur in die Zuständigkeit des örtlichen Personalrats fallen. Bei der Zeitwerterhebung am Standort [X.] seien ausschließlich die dortigen Beschäftigten betroffen. Insbesondere für den Bereich Personal Grundsatz, der ausschließlich in [X.] angesiedelt sei, seien keine übergreifenden Belange ersichtlich.

6

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und nach den dort gestellten Anträgen zu erkennen.

7

Die Beteiligten zu 1 und 2 beantragen,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

8

Sie verteidigen den angefochtenen Beschluss.

II.

9

Die zulässige Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Der Beschluss des [X.] beruht nicht auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 88 Abs. 2 [X.] vom 11. Dezember 1990, GVOBl Schl.-H. [X.], zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 4. Februar 2011, GVOBl Schl.-H. [X.], [X.]. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Die Zeitwertermittlung in den Bereichen Personal Grundsatz und Personalservice des Dezernats Personal der Abteilung Organisation und Personal der [X.] unterliegt der Mitbestimmung des [X.], des Beteiligten zu 2. Der für die [X.] gebildete Personalrat, der Antragsteller, ist nicht zur Beteiligung berufen.

A. Die im Rechtsbeschwerdeverfahren weiter verfolgten Anträge sind zulässig.

1. Die Anträge zu 1 und 2 bedürfen allerdings der Auslegung. Ihrem Wortlaut nach handelt es sich um [X.]. Als solche wären die wegen fehlenden [X.] unzulässig, weil gerichtliche Feststellungen hinsichtlich abgeschlossener Maßnahmen keine materielle Rechtswirkung für künftige personalvertretungsrechtliche Vorgänge entfalten (vgl. Beschlüsse vom 9. Juli 2007 - BVerwG 6 P 9.06 - [X.] 250 § 46 BPersVG Nr. 30 Rn. 13 und vom 13. Juli 2011 - BVerwG 6 P 16.10 - Rn. 12 m.w.N.). Wie aber bereits das Verwaltungsgericht und - ihm folgend - das Oberverwaltungsgericht zutreffend angenommen haben, war der gesamte Vortrag des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren von der abstrakten Rechtsfrage durchdrungen, welche Personalvertretung bei der Zeitwerterhebung im Personaldezernat der [X.] zur Mitbestimmung berufen ist. Die Anträge zu 1 und 2 sind daher einer dahingehenden Auslegung zugänglich, zumal auch das als Antrag zu 3 gestellte Unterlassungsbegehren zukunftsgerichtet ist.

2. Für das sinngemäße Begehren des Antragstellers auf Feststellung, dass [X.] in den Bereichen Personal Grundsatz und Personalservice bezogen auf den Standort [X.] seiner Mitbestimmung unterliegen, fehlt es nicht am Feststellungsinteresse. Die Vorinstanzen haben angenommen, dass derartige [X.] sich mit mehr als nur geringer Wahrscheinlichkeit wiederholen werden. Der [X.] hat keinen Anlass zu abweichender Beurteilung, zumal die Beteiligte zu 1 in der Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht widersprochen hat.

B. Die Anträge sind insgesamt unbegründet, weil die fraglichen [X.] in die Kompetenz des [X.], des Beteiligten zu 2, fallen.

1. Auf die [X.] ist das Mitbestimmungsgesetz [X.] anzuwenden (vgl. Beschlüsse vom 17. Juli 2010 - BVerwG 6 [X.] - juris Rn. 4 ff. und vom 30. November 2010 - BVerwG 6 PB 16.10 - juris Rn. 4).

2. Zu Recht ist ein Gesamtpersonalrat bei der [X.] gebildet worden (§ 45 Abs. 1, § 84 Abs. 5 Satz 1 [X.]). Bei dieser handelt es sich um eine der Aufsicht des [X.] unterstehende Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit (§ 29 Abs. 1 SGB IV). Bei ihr bestehen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung organisationsrechtlicher Bestimmungen des [X.] ([X.]) vom 28. September 2005, GVOBl Schl.-H. [X.]2, mehrere Personalräte, nämlich jeweils einer in den Dienststellen [X.], [X.] und [X.] (vgl. Beschluss vom 17. Juli 2010 a.a.[X.] Rn. 15 ff. und 19 ff.).

3. Für die Abgrenzung der Zuständigkeiten der drei örtlichen Personalräte einerseits und des [X.] andererseits gilt daher § 61 [X.]; dies wird in § 2 Abs. 2 Satz 3 [X.] ausdrücklich klargestellt. Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist der Gesamtpersonalrat nur zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die mehrere in ihm zusammengefasste [X.] betreffen und die nicht durch die einzelnen Personalräte innerhalb ihres Geschäftsbereichs geregelt werden können.

a) Erste Voraussetzung für die Zuständigkeit des [X.] ist danach, dass die beteiligungspflichtige Angelegenheit mehrere in ihm zusammengefasste Dienststellen betrifft. Die Angelegenheit muss dienststellenübergreifende Wirkung haben (vgl. [X.]. 12/996 S. 122). Dagegen verbleibt es bei der Zuständigkeit des örtlichen Personalrats, wenn von der beabsichtigten Maßnahme ausschließlich die Beschäftigten einer Dienststelle betroffen werden. § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] bestätigt dies für den Bereich der [X.]. Danach beteiligt deren Geschäftsführung als gemeinsame Dienststellenleitung für alle drei Dienststellen in [X.], [X.] und [X.] (§ 2 Abs. 1 Satz 2 [X.]) in den Fällen, in denen Beschäftigte einer dieser Dienststellen betroffen sind, den dort gebildeten Personalrat unmittelbar (vgl. [X.]. 16/202 S. 7 f.).

b) Die vorbezeichnete erste Voraussetzung für die Zuständigkeit des [X.] ist bereits dann erfüllt, wenn der Dienststellenleiter beabsichtigt, eine dienststellenübergreifende Maßnahme zu treffen. Dies reicht jedoch für die Begründung der Zuständigkeit des [X.] noch nicht aus. § 61 Abs. 1 Satz 1 [X.] verlangt vielmehr zusätzlich, dass die Angelegenheit nicht durch die einzelnen Personalräte innerhalb ihres Geschäftsbereichs geregelt werden kann. Diese zweite Voraussetzung unterwirft die dienststellenübergreifende Absicht des [X.] einem Rechtfertigungszwang. Nur wenn die Maßnahme gerade als dienststellenübergreifende geboten ist, ist der Gesamtpersonalrat an Stelle der sonst zuständigen örtlichen Personalräte zur Mitbestimmung berufen.

aa) § 61 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist der Regelung in § 50 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 [X.] nachgebildet. Diese Vorschrift lautet: "Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können". Es liegt daher nahe, sich bei der Auslegung der Regelung in § 61 Abs. 1 Satz 1 [X.] an der Rechtsprechung des [X.] zu § 50 Abs. 1 [X.] zu orientieren (vgl. in diesem Zusammenhang zum Ausschluss der Mitbestimmung bei leitenden Angestellten: Beschluss vom 22. März 2006 - BVerwG 6 P 10.05 - [X.] 251.95 § 84 [X.] Nr. 1 Rn. 24 f.).

Dagegen spricht nicht, dass der Gesamtbetriebsrat durch Entsendung von Mitgliedern der Betriebsräte des Unternehmens gebildet wird (§ 47 Abs. 2 [X.]), während der Gesamtpersonalrat unmittelbar von den Beschäftigten der beteiligten Dienststellen gewählt wird (§ 45 Abs. 3 [X.]). Denn die dienststellenübergreifende Legitimation des [X.] spielte für den Gesetzgeber nach der Konzeption der Regelung in § 61 Abs. 1 Satz 1 [X.] keine entscheidende Rolle. Diese Regelung verlangt zur Begründung der Zuständigkeit des [X.] eine materielle Rechtfertigung. Fehlt es daran, so muss sich der Dienststellenleiter mit seinem Anliegen an die örtlichen Personalräte wenden. Dass diese - unter der Voraussetzung einer dezentralen Regelungsmöglichkeit - legitimiert sind, die von ihnen vertretenen Beschäftigten zu repräsentieren, unterliegt keinem Zweifel.

bb) Unter sinngemäßer Heranziehung der Rechtsprechung des [X.] zu § 50 [X.] ergibt sich Folgendes: Das Erfordernis, wonach die Angelegenheit nicht durch die einzelnen Personalräte innerhalb ihres Geschäftsbereichs geregelt werden kann, setzt nicht notwendig die objektive Unmöglichkeit einer dienststellenbezogenen Regelung voraus. Ausreichend, aber regelmäßig auch zu verlangen ist vielmehr, dass ein sachlich zwingendes Erfordernis für eine dienststellenübergreifende Regelung besteht. Dieses Erfordernis kann sich aus technischen oder rechtlichen Gründen ergeben. [X.] genügen nicht. Maßgeblich sind stets die konkreten Umstände der [X.] und der ihr zugehörigen einzelnen Dienststellen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 3. Mai 2006 - 1 ABR 15/05 - [X.]E 118, 131 Rn. 25 und vom 14. November 2006 - 1 ABR 4/06 - [X.]E 120, 146 Rn. 22). Der Gleichbehandlungsgrundsatz begrenzt die Regelungsmacht der Partner der Dienststellenverfassung, hat jedoch keinen Einfluss auf die Zuständigkeitsverteilung zwischen den verschiedenen Personalvertretungen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 23. März 2010 - 1 ABR 82/08 - [X.] Nr. 135 zu § 87 [X.] 1972 Lohngestaltung Rn. 17 und vom 18. Mai 2010 - 1 ABR 96/08 - [X.] Nr. 34 zu § 50 [X.] 1972 Rn. 17). Sofern der Gesamtpersonalrat im Sinne von § 61 Abs. 1 Satz 1 [X.] für die Behandlung einer Angelegenheit originär zuständig ist, hat er diese Angelegenheit insgesamt mit dem Dienststellenleiter zu regeln. Eine Aufspaltung der Zuständigkeiten auf Gesamtpersonalrat und örtliche Personalräte verbietet sich aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (vgl. [X.], Beschluss vom 14. November 2006 a.a.[X.] Rn. 35).

4. Nach den vorgenannten Grundsätzen unterliegt die Zeitwerterhebung in den Bereichen Personal Grundsatz und Personalservice des Dezernats Personal der [X.] der Mitbestimmung des [X.], des Beteiligten zu 2.

a) Diese Zeitwerterhebung betrifft die drei Dienststellen in [X.], [X.] und [X.] und damit mehrere Dienststellen im Zuständigkeitsbereich des Beteiligten zu 2.

aa) Das Oberverwaltungsgericht hat hinsichtlich der streitigen Zuständigkeitsabgrenzung auf den erstinstanzlichen Beschluss Bezug genommen ([X.]). Das Verwaltungsgericht hat seinerseits Bezug genommen auf die Darlegungen im Schriftsatz der Beteiligten zu 1 vom 30. April 2008, die es ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben und als überzeugend beurteilt hat ([X.] und 6). Daraus ist zu schließen, dass sowohl das Verwaltungsgericht als auch - ihm folgend - das Oberverwaltungsgericht von der Richtigkeit der Darstellung ausgegangen sind, die die Beteiligte zu 1 in tatsächlicher Hinsicht von der Organisationsstruktur der Abteilung Organisation und Personal der [X.] im Schriftsatz vom 30. April 2008 ([X.]) nebst Anlage [X.] gegeben hat. Daraus ergibt sich folgende Bild:

(1) Die Abteilung besteht aus den Dezernaten Personal und Organisation. Das Dezernat Personal ist in drei Bereiche untergliedert: Personalservice, Personal Grundsatz und Personalentwicklung.

(2) Der [X.] ist standortübergreifend organisiert. Jeweils ein Team befindet sich in [X.] und [X.], zwei Teams befinden sich in [X.]. Die [X.] sind vergleichbar.

(3) Das Team Personal Grundsatz befindet sich ganz überwiegend in [X.]. Dort sind für das Team - einschließlich ihrer Leiterin - sieben Beschäftigte tätig, darunter zwei in der Funktion [X.] S[X.]. In dieser Funktion befindet sich auch jeweils ein Beschäftigter in den Standorten [X.] und [X.]; diese beiden Beschäftigten gehören ebenfalls zum Bereich Personal Grundsatz.

bb) Aus dem Vorstehenden ergibt sich zunächst, dass die Zeitwerterhebung nach Art der Entscheidung der Lenkungsgruppe vom 17. September 2007 im [X.] als dienststellenübergreifend konzipiert ist. Denn in diesem Fall nehmen an allen drei Standorten alle Mitarbeiter der [X.] nach einheitlichen zeitlichen und sachlichen Kriterien am Erhebungsverfahren teil.

cc) Im Ergebnis nichts anderes gilt für den Bereich Personal Grundsatz. Die dienststellenübergreifende Verbindung sind hier die Beschäftigten in der Funktion [X.] S[X.], die an allen drei Standorten tätig sind und sämtlich dem Bereich Personal Grundsatz angehören.

b) Die Zeitwerterhebung in den Bereichen Personalservice und Personal Grundsatz kann nicht durch die einzelnen Personalräte in den Dienststellen [X.], [X.] und [X.] geregelt werden. Die dienststellenübergreifende Erhebung ist zwingend erforderlich. Das Verwaltungsgericht hat dazu festgestellt, dass es nur bei einheitlichen Maßstäben und einheitlicher Durchführung der Zeitwerterhebung für alle Mitarbeiter des Dezernats Personal gewährleistet ist, valide Ergebnisse zu erhalten für das Ziel, dienststellenübergreifend einheitliche Zeitwerte für standortübergreifend gleichartige Arbeitsvorgänge festzulegen ([X.]). Dem hat sich das Oberverwaltungsgericht angeschlossen ([X.]). Der Antragsteller hat in der Rechtsbeschwerdebegründung keine Verfahrensrügen erhoben. Mit der Bezugnahme auf die Anlage Ast. 14 (Anlage zur Beschwerdeschrift vom 24. Juni 2009), mit welcher der Antragsteller den erstinstanzlichen Beschluss in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht angegriffen hat, ist den Anforderungen an die ordnungsgemäße Darlegung einer Verfahrensrüge offensichtlich nicht Genüge getan (§ 88 Abs. 2 [X.] [X.]. § 72 Abs. 5, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG und § 551 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b ZPO). Die vorgenannten Feststellungen der Vorinstanzen sind daher Grundlage für die rechtliche Beurteilung durch den [X.]. Auf dieser Grundlage kann die Notwendigkeit einer dienststellenübergreifenden Zeitwerterhebung nicht verneint werden.

aa) Dies gilt zunächst für den [X.]. Dieser ist dienststellenübergreifend organisiert bei gleichartigem Zuschnitt der Aufgabengebiete für die Teams an allen drei Standorten. Die vom Verwaltungsgericht getroffene und vom Oberverwaltungsgericht bestätigte Feststellung besagt, dass nur eine nach einheitlichen Maßstäben durchzuführende Vollerhebung bei den Mitarbeitern des jeweiligen Bereichs aussagekräftige Ergebnisse zu liefern vermag. Grundlage für diese tatsächliche Würdigung ist gerade die standortübergreifende Gleichartigkeit der Arbeitsvorgänge, wie sie im [X.] angesichts der vergleichbaren Organisationsstruktur an allen drei Standorten anzutreffen ist. Bei dieser Sachlage kann auf die einheitliche Festlegung sachlicher und zeitlicher Erhebungskriterien für die [X.] an allen drei Standorten nicht verzichtet werden. Eine standortbezogene Differenzierung, wie sie bei Beteiligung der örtlichen Personalräte nicht auszuschließen wäre, würde die Vorgabe gefährden, rechtsträgerweit die Geschäftsprozesse zu optimieren und zu einer repräsentativen [X.] zu gelangen.

bb) Im Ergebnis nichts anderes gilt für den Bereich Personal Grundsatz. Hier ist allerdings nur die Funktion der [X.] S[X.] dienststellenübergreifend; die übrigen Mitarbeiter des Bereichs Personal Grundsatz sind am Standort [X.] tätig. Doch verbietet sich aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit eine kleinteilige Abgrenzung der Zuständigkeiten von Gesamtpersonalrat und örtlichen Personalräten. Die Zeitwerterhebung für den Bereich Personal Grundsatz ist eine einzige Angelegenheit, für die der Gesamtpersonalrat, der Beteiligte zu 2, wegen der dienststellenübergreifenden Funktion der [X.] S[X.] insgesamt zur Mitbestimmung berufen ist.

cc) Ein Modell, wonach der Gesamtpersonalrat beim Rahmenkonzept und die örtlichen Personalräte bei dessen Konkretisierung zu beteiligen sind, scheidet hier aus. Denn die Umsetzung der Geschäftsprozessoptimierung durch Zeitwerterhebung im Dezernat Personal ist selbst eine notwendig dienststellenübergreifende Maßnahme.

Meta

6 P 8/10

05.10.2011

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: P

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 12. Oktober 2009, Az: 12 LB 5/09, Beschluss

§ 61 Abs 1 S 1 MBG SH

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.10.2011, Az. 6 P 8/10 (REWIS RS 2011, 2688)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2688

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1 ABR 82/08

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