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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:040417BXIZB5.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZB 5/17
vom
4. April 2017
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat am 4.
April 2017
durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, die Richter Maihold und
Dr.
[X.] sowie
die Richterinnen Dr.
Derstadt und Dr.
Dauber
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 8.
Zivilsenats des [X.] vom
11.
Januar 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Das [X.] hat mit Beschluss vom 19.
Oktober 2016 den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage [X.], weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das [X.] mit Beschluss vom 11.
Januar 2017 zurückgewiesen, weil das [X.] die Erfolgsaussichten der Klage zu Recht verneint habe.
II.
Das Schreiben des Antragstellers vom 10.
Februar 2017 ist gemäß dem dort formulierten Rechtsschutzziel als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.]s auszulegen, weil eine sachliche Überprüfung der Ent-1
2
-
3
-
scheidung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. [X.], Beschlüsse vom 21.
März 2002
IX
ZB 18/02, [X.], 1512 und vom 17.
September 2014
IX
ZB 51/14, juris Rn.
1).
Die Rechtsbeschwerde ist jedoch als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits unstatthaft ist. Gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 ZPO ist eine Rechtsbe-schwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Beide Voraus-setzungen liegen hier nicht vor. Das Gesetz (§
127 Abs.
2 und
3 ZPO) sieht im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nicht [X.] vor (vgl. [X.], Beschlüsse vom 4.
September 2014 -
I
ZA 7/14, juris Rn.
2, vom 10.
April 2015
I
ZA 1/15, juris Rn.
2, vom 29.
Juni 2015
IX
ZA 14/15, juris und vom 23.
Juli 2015
IX
ZA 19/15, juris Rn.
2) und das Be-schwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist
-
anders als die Nichtzu-lassung der Revision (§
544 ZPO)
nicht anfechtbar ([X.], Beschlüsse vom 8.
November 2004 -
II
ZB 24/03, [X.] 2005,
76, 77, vom 16.
November 2006
IX
ZA 26/06, [X.], 41, vom 10.
Januar 2008
IX
ZB 109/07, [X.], 113, vom 13.
März 2014
IX
ZB 48/13, [X.] 2014, 711
Rn.
11, vom 10.
April 2015
I
ZA 1/15, juris Rn. 2, vom 23.
April 2015
III
ZB 67/15, juris und vom 23.
Juli 2015
IX
ZA 19/15, juris Rn. 3).
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ge-mäß §
544 ZPO ist, was der Antragsteller verkennt, nicht statthaft, weil es sich bei der angefochtenen Entscheidung vorliegend um kein Urteil handelt, gegen das eine Revision zugelassen werden könnte (vgl. §§
542, 543 ZPO).
Eine außerordentliche Beschwerde ist ebenfalls nicht eröffnet und ver-fassungsrechtlich nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395, 416
ff.; [X.], [X.] vom 7.
März 2002 -
IX
ZB 11/02, [X.]Z 150, 133
ff., vom
8.
November 3
4
5
-
4
-
2004
II
ZB 24/03, [X.] 2005, 76, 77, vom 4.
September 2014
I
ZA 7/14, juris Rn.
3
und vom 23.
Juli 2015
IX
ZA 19/15, juris Rn.
3).
Ellenberger
Maihold
[X.]
Derstadt
Dauber
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.10.2016 -
6 O
133/16 -
OLG [X.], Entscheidung vom 11.01.2017 -
8 W 641/16 -
Meta
04.04.2017
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2017, Az. XI ZB 5/17 (REWIS RS 2017, 12925)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 12925
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