Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2006, Az. IV ZR 52/05

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4873

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 52/05 vom 22. Februar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat am 22. Februar 2006 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 3. Februar 2005 wird [X.]. Die von der Beschwerde angeführte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist durch das Urteil des Se-nats vom 1. Juni 2005 ([X.]/04 - [X.], 1065 unter 2 a) geklärt. Der [X.] hat die Erfolgsaussichten einer Revi-sion geprüft und auch unter diesem Gesichtspunkt keinen An-lass für eine Zulassung der Revision gefunden (vgl. [X.], [X.] vom 27 Oktober 2004 - [X.] - [X.], 809 unter 2; vom 8. September 2004 - [X.]/03 - NJW 2005, 154 unter [X.]). Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 787.134,73 • (vgl. [X.]sbeschluss vom 1. Dezember 2004 - [X.]/04 - [X.], 959: 1. Antrag auf Feststellung des [X.] der beiden Lebensversicherungsverträge, bei denen

der Eintritt des Versicherungsfalles gewiss ist,

über Versicherungssummen von zusammen

489.268 •, davon 80% 391.414,40 • - 3 -

2. Antrag auf Feststellung des [X.] der beiden Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen

(bei noch ungeklärtem Versicherungsfall) a) Summe der beiden Renten 8.180,67 • mal

42 Monate, davon 50% 171.794,07 • b) Summe der beiden Prämien 18.396,96 •

mal 3,5 Jahre, davon 50% 32.194,68 • 3. Zahlung seit 1. Januar 2002 fällig gewordener

Rückstände bis zur Klageeinreichung im

Oktober 2003 (22 Monate) a) bezüglich beider Renten 179.974.74 • b) bezüglich der Prämien wie beantragt 11.756,84 • - 4 -

Soweit darüber hinaus beantragt worden ist, die beiden Verträge seit Klageerhebung beitragsfrei zu führen und Renten zu zahlen, erhöht sich der Streitwert nicht.
[X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.03.2004 - 2/23 O 378/03 - [X.], Entscheidung vom 03.02.2005 - 3 U 90/04 -

Meta

IV ZR 52/05

22.02.2006

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2006, Az. IV ZR 52/05 (REWIS RS 2006, 4873)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4873

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3 U 90/04

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