Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2013, Az. XI ZR 42/12

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1776

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XI ZR 42/12
Verkündet am:

22.
Oktober 2013

Herrwerth,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 280
ZPO § 253 Abs. 2 Nr.
2, § 322 Abs. 1
Die Rechtskraft einer Entscheidung über einen Schadensersatzanspruch gegen eine Bank wegen eines Fehlers bei der Kapitalanlageberatung steht einer Klage auf Ersatz desselben Schadens wegen eines anderen Beratungsfehlers in demselben Beratungsgespräch entgegen.
[X.], Urteil vom 22. Oktober 2013 -
XI ZR 42/12 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22.
Oktober 2013
durch [X.] [X.], die Richter Dr.
Joeres, Dr.
[X.], [X.] und die Richterin Dr.
Menges
für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] zu 1 wird das Urteil des 17.
Zivil-senats des [X.] vom 21.
Dezember 2011 in Ziffer
I.1 und im Kostenpunkt, soweit zum Nachteil der [X.]n zu
1 erkannt worden ist, aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil der 6.
Zivilkammer des [X.] vom 24.
November 2010 wird auch in Höhe der Klageforderung von 218.061

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

-
3
-
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die beklagte Genossenschaftsbank (im Folgenden: [X.]) aus abgetretenem Recht auf Rückabwicklung einer Beteiligung an der [X.]

(im Folgenden: [X.]) in [X.].
Aufgrund der Beratung durch einen Mitarbeiter der [X.] zeichnete der Ehemann der Klägerin (im Folgenden: Zedent) am 21.
November 2003 eine Beteiligung an [X.] im Nennwert von 240.000

12.000

Nachdem sich der Fonds nicht den Erwartungen des Zedenten entspre-chend entwickelt hatte, nahm der Zedent die [X.] unter Berufung auf eine nicht anleger-
und objektgerechte Beratung auf Schadensersatz in Höhe von 252.000

n-spruch. Die Klage wurde vom [X.] durch rechtskräftiges Ur-teil vom 23.
Januar 2008

3
O 40/07

abgewiesen.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin aus abgetretenem Recht des Zedenten wegen mehrerer Aufklärungs-
und Beratungsfehler, u.a. erstmals wegen pflichtwidrigen Verschweigens erhaltener Rückvergütungen, von der [X.]
sowie der nicht mehr am Rechtsstreit beteiligten Zweitbeklagten
-
Schadensersatz in Höhe des vom Zedenten investierten Kapitals von 252.000

zuzüglich entgangener Eigenkapitalverzinsung in Höhe von rund 48.000

abzüglich erlangter Fondsausschüttungen in Höhe von 33.939

gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung sowie Ersatz der für den Vorprozess entstandenen Kosten, jeweils nebst Zinsen, verlangt. Des Weiteren hat sie die Feststellung, dass die [X.] verpflichtet ist, der Klägerin Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung alle zukünftigen finan-1
2
3
4
-
4
-
ziellen Nachteile zu ersetzen, die der Zedent oder die Klägerin infolge der Zeichnung der Beteiligung noch erleiden werden, sowie die Feststellung des Annahmeverzugs der [X.] begehrt.
Das [X.] hat durch Teilurteil vom 24.
November 2010 die [X.] hinsichtlich des investierten Kapitals und der im Vorprozess ent-standenen Kosten als unzulässig und hinsichtlich der entgangenen Anlagezin-sen als unbegründet abgewiesen. Durch Schlussurteil vom 8.
Juni 2011 hat das [X.] dem Feststellungsantrag hinsichtlich der zukünftigen Schäden stattgegeben. Auf die Berufungen
der Klägerin, mit denen sich diese
gegen das Teil-
und das Schlussurteil des [X.]s gewandt hat,
hat das Berufungs-gericht, unter Zurückweisung der
Rechtsmittel
im Übrigen, die [X.] verur-teilt, an die Klägerin 218.061

a-gung der Rechte aus der Beteiligung zu zahlen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die [X.] die Abweisung des
in Höhe einer weiteren Fondsausschüttung von 2.011,52

Zahlungs-antrags. Die Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der Senat durch Beschluss vom 23.
April 2013 verworfen bzw. zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe:
Die Revision der [X.] ist begründet und führt hinsichtlich des [X.] zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin
gegen das [X.] des [X.]s.
5
6
7
-
5
-
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in WM
2012, 1026 ver-öffentlichten Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von [X.], im Wesentlichen ausgeführt:
Entgegen der Rechtsauffassung des [X.]s stehe der Zulässigkeit der Zahlungsklage nicht die Rechtskraft des im Vorprozess ergangenen Urteils entgegen. Bei dem zu beurteilenden Beratungsgespräch handele es sich zwar um einen einheitlichen Vorgang. Dieser Umstand führe jedoch nicht zwangsläu-fig zur Annahme eines einheitlichen Streitgegenstandes. So habe etwa der III.
Zivilsenat des [X.] bei Vorliegen von verschiedenen Aufklä-rungs-
oder [X.] entschieden, dass jede Pflichtverletzung verfah-rensrechtlich gesondert zu behandeln sei (Urteil vom 22.
Juli 2010 -
III ZR 203/09). In gleicher Weise habe der IX.
Zivilsenat des [X.] mehrfache Pflichtverletzungen eines anwaltlichen Beraters im Zusammenhang mit der Führung eines Prozesses für den Anspruchsteller als selbständige Streitgegenstände eingestuft (Urteil vom 13.
März 2008 -
IX
ZR 136/07).
Auch im Streitfall sei nach Maßgabe dieser Rechtsprechungsgrundsätze jenseits des Verjährungsrechts jede einzelne Pflichtverletzung als gesonderter Streitgegenstand zu betrachten, denn der zur Substantiierung des Klagebegeh-rens erforderliche Sachverhalt sei jeweils ein anderer. Daher
gehörten zum Streitgegenstand des [X.] alle Tatsachen im Zusammenhang mit der behaupteten fehlerhaften Aufklärung über konkrete Anlagerisiken des empfoh-lenen Filmfonds. Demgegenüber betreffe die vorliegende Klage mit dem [X.], die [X.] habe
erhaltene Rückvergütungen pflichtwidrig verschwiegen, einen anderen Klagegrund.

8
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-
6
-
Der Klägerin stünden die geltend gemachten Zahlungsansprüche im [X.] auch zu. Die [X.] habe es pflichtwidrig unterlassen, den [X.] auf die ihr zufließende Umsatzprovision aus dem Investitionsbetrag hinzu-weisen. Die [X.] sei daher verpflichtet, dem Zedenten das [X.] einschließlich Agio in Höhe von 252.000

Fondsausschüttungen von 33.939

gemachten [X.] auf entgangene Anlagezinsen und Ersatz der im Vorprozess entstan-denen Kosten sei dagegen unbegründet.

II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Der auf Ersatz des investierten Kapitals abzüglich erlangter Fondsausschüttungen gerichtete [X.] der Klägerin ist unzulässig.
1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass nach ständiger Rechtsprechung des [X.] die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung -
als negative Prozessvorausset-zung
-
einer neuen Verhandlung und Entscheidung über denselben Streitge-genstand entgegensteht (ne bis in idem). Unzulässig ist deshalb eine erneute Klage, deren Streitgegenstand mit dem eines bereits rechtskräftig entschiede-nen Rechtsstreits identisch ist (st. Rspr., vgl. nur [X.], Urteile vom 18.
Januar 1985 -
V
ZR 233/83, [X.]Z
93, 287, 288
f.; vom 19.
November 2003 -
VIII
ZR 60/03, [X.]Z
157, 47, 50 und vom 13.
Januar 2009 -
XI
ZR 66/08, WM
2009, 402 Rn.
16, jeweils [X.]).
2. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Streitgegenstand des auf Ersatz des investierten Kapitals gerichteten Zah-11
12
13
14
-
7
-
lungsantrags sei nicht mit dem Streitgegenstand des rechtskräftigen Urteils des [X.] vom 23.
Januar 2008, das gemäß §
325 Abs.
1 ZPO für und gegen die Klägerin wirkt (vgl. [X.], Urteil vom 29.
Mai 1991
VIII
ZR 214/90, [X.]Z
114, 360, 364), identisch.
a) Der von der Rechtskraft erfasste Streitgegenstand wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt ([X.]), aus dem der Klä-ger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt

253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO). Zum [X.] sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachen-komplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines [X.] dem Gericht vorträgt (st. Rspr., vgl. nur [X.], Urteile vom 13.
Januar 2009

XI
ZR 66/08, WM
2009, 402 Rn.
17 und vom 25.
Oktober 2012 -
IX
ZR 207/11, WM
2012, 2242 Rn.
14, jeweils [X.]). Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten [X.] aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen. Das gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des [X.] von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die im Vorprozess nicht vorgetragenen [X.] des Lebensvorgangs damals bereits kannten und hätten vortragen [X.] (st. Rspr., vgl. nur [X.], Urteile vom 19.
November 2003 -
VIII
ZR 60/03, [X.]Z
157, 47, 51; vom 13.
September 2012 -
I
[X.], [X.]Z
194, 314 Rn.
19 und vom 25.
Oktober 2012 -
IX
ZR 207/11, WM
2012, 2242 Rn.
14, [X.]).
Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend nicht nur das auf Ersatz des [X.] Kapitals des Zedenten gerichtete [X.], das
im 15
16
-
8
-
Vergleich zum Vorprozess
lediglich um erlangte [X.] wurde, sondern auch der von der Klägerin vorgetragene [X.], aus dem sie die begehrte Rechtsfolge herleitet, mit dem Vorprozess identisch. Die Klägerin stützt ihr [X.] wie bereits der Zedent im Vorpro-zess auf die vermeintlich unzureichende Beratung und Aufklärung des [X.] durch den Mitarbeiter S.

der [X.] in den der Anlageentscheidung bezüglich [X.] vorausgegangenen Beratungsgesprächen. Allein die Ergänzung dieses aus dem Vorprozess bekannten [X.] durch den Umstand, dass -
auch
-
die Rückvergütung nicht oder nur unzureichend offenbart wurde, ändert den bereits im Vorprozess zur Entscheidung gestellten Sachverhalt nicht in seinem Kerngehalt und begründet deshalb keinen neuen Streitgegenstand.
Die einer Anlageentscheidung vorausgegangene Beratung stellt, wie auch das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat, bei natürlicher Betrachtungsweise einen einheitlichen Lebensvorgang dar, der nicht in einzelne Aufklärungs-
und Beratungspflichtverletzungen, die der Anleger der Bank vorwirft, aufgespalten werden kann (so auch [X.], Urteil vom 22.
April 2013 -
19
U 4963/12, nicht veröffentlicht, Umdruck
S.
5
ff.; [X.], WuB
I
G
1.
Anlageberatung 9.12; vgl. auch [X.], Urteil vom 30.
Juni 2010 -
23 [X.], Umdruck S.
12
f.;
a.A. wohl noch [X.], WM
2008, 581, 588).
Der vom Anleger im [X.] wegen unzureichender Auf-klärung und Beratung zur Entscheidung gestellte Lebensvorgang wird, unab-hängig von den konkret vorgeworfenen Aufklärungs-
oder Beratungsmängeln, vielmehr durch die Gesamtumstände der Beratungssituation gekennzeichnet (vgl. auch [X.], Urteile vom 17.
März
1995 -
V [X.], WM
1995, 1204, 1206 und vom 25.
Oktober 2012 -
IX
ZR 207/11, [X.], 2242 Rn.
15; vgl. auch Urteil vom 11.
November 1994 -
V
ZR 46/93, WM
1995, 266, 267). Die 17
18
-
9
-
vom Berater erteilten -
oder gar unterlassenen
-
Informationen stellen keine selbständigen Geschehensabläufe, sondern Bestandteile der einheitlich zu [X.] Beratung dar. Ob dem Anleger ein zutreffendes Bild von der Kapi-talanlage vermittelt worden ist oder nicht, kann auch nur aufgrund einer Zu-sammenschau der verschiedenen
Informationen des Beraters während der ge-samten Beratung beurteilt werden (vgl. zu Prospektangaben Senatsurteil vom 18.
September 2012 -
XI
ZR 344/11, [X.]Z
195, 1 Rn.
23 [X.]). Der Berater kann insbesondere im Verlauf der Beratung unzutreffende Angaben berichtigen oder unzureichende Informationen präzisieren. Schließlich hängen die aufklä-rungspflichtigen Umstände und eine anlegergerechte Empfehlung auch von den Angaben des Anlegers während des -
gesamten
-
Verlaufs der Beratung ab.
Die Annahme verschiedener Streitgegenstände je nachdem, welchen Vorwurf der Anleger erhebt, führte daher nicht nur zu einer unnatürlichen Auf-spaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts, sondern wäre auch mit den mit dem [X.] verfolgten Zielen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens (vgl. [X.], Beschluss vom 16.
Juni 1993
I
ZB 14/91, [X.]Z 123, 30, 34) nicht zu vereinbaren. Der Anleger könnte die vermeintlich unzu-reichende Aufklärung und Beratung durch den Anlageberater durch die bloße Ergänzung einzelner Tatsachen oder vermeintlich aufklärungspflichtiger Risiken bei ansonsten unverändertem Geschehensablauf wiederholt zum Gegenstand gerichtlicher Verfahren machen. Gegenstand jedes neuen Prozesses und etwa-iger Beweisaufnahmen wäre wiederholt der Inhalt der (gesamten) Beratung.
b) Dass sich der erforderliche Klagevortrag je nach geltend gemachter Pflichtverletzung in Einzelheiten unterscheidet, rechtfertigt, entgegen der An-nahme des Berufungsgerichts, nicht die Annahme gesonderter Streitgegen-stände.
19
20
-
10
-
Der zur Bestimmung des Streitgegenstands maßgebliche Anspruchs-grund geht über die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale einer Anspruchs-grundlage ausfüllen, hinaus. Die Parteien bestimmen zwar über den zur Ent-scheidung gestellten Sachverhalt (Beibringungsgrundsatz). Es können deshalb nicht alle Tatsachen zum Klagegrund gerechnet werden, die das konkrete Rechtschutzbegehren objektiv zu stützen geeignet, im Vortrag des [X.] aber nicht einmal angedeutet sind und von seinem Standpunkt aus auch nicht vorge-tragen werden mussten ([X.], Urteile vom 19.
Dezember 1991 -
IX
ZR 96/91, [X.]Z
117, 1, 6 und vom 25.
Oktober 2012 -
IX
ZR 207/11, WM
2012, 2242 Rn.
21). Die Parteien können den Streitgegenstand durch Gestaltung ihres [X.] jedoch nicht -
bewusst oder unbewusst
-
willkürlich begrenzen (st. Rspr., vgl. nur [X.], Urteile vom 19.
Dezember 1991 -
IX
ZR 96/91, [X.]Z
117, 1, 6 und vom 27.
September 2011 -
II
ZR 221/09, WM
2011, 2223 Rn.
21). Von der Rechtskraft werden daher sämtliche materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des Antrags aus dem zur Entscheidung gestellten Lebens-sachverhalt herleiten lassen ([X.], Urteile vom 27.
September 2011 -
II
ZR 221/09, WM
2011, 2223 Rn.
21 und vom 25.
Oktober 2012 -
IX
ZR 207/11, [X.], 2242 Rn.
15), unabhängig davon, ob sämtliche rechtserheblichen Tatsa-chen des Lebensvorgangs vorgetragen werden ([X.], Urteile vom 19.
Dezem-ber 1991 -
IX
ZR 96/91, [X.]Z
117, 1, 6
f.; vom 17.
März 1995 -
V
[X.], WM
1995, 1204, 1205
f. und vom 27.
September 2011 -
II
ZR 221/09, WM
2011, 2223 Rn.
21).
Sofern das materielle Recht zusammentreffende Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet, kann das zwar im Einzelfall bei der Bestimmung des Streitgegen-standes berücksichtigt werden (vgl. [X.], Urteile vom 27.
Mai 1993 -
III
ZR 59/92, NJW
1993, 2173, insoweit nicht in [X.]Z
122, 363 abgedruckt; vom 11.
Juli 1996 -
III ZR
133/95, NJW
1996, 3151, 3152 und vom 24.
Januar 2013 21
22
-
11
-

I
ZR 60/11, GRUR
2013, 397 Rn.
13). Ob die Bank Aufklärungs-
oder Bera-tungspflichten verletzt hat, lässt sich jedoch, wie ausgeführt, nur aufgrund einer Betrachtung der Gesamtumstände der Beratung beurteilen, ohne dass sich [X.] in selbständige Geschehensabläufe aufspalten ließe. Verschiedene Aufklä-rungs-
und Beratungsdefizite sind deshalb zwar gegebenenfalls einer eigen-ständigen materiell-rechtlichen Bewertung zugänglich (vgl. [X.], Urteil vom 13.
September 2012 -
I [X.], [X.]Z
194, 314 Rn.
19) und können jeweils für sich den Schadensersatzanspruch begründen (vgl. [X.], Urteil vom 22.
September 2011 -
III
ZR 186/10, NJW-RR
2012, 111 Rn.
9 [X.]), bleiben aber dennoch Bestandteil eines -
in tatsächlicher Hinsicht
-
einheitlichen Le-bensvorgangs.
c) Das vom Berufungsgericht angeführte Urteil des [X.] vom 13.
März 2008 (IX
ZR 136/07, WM
2008, 1560 Rn.
24) steht der Annahme eines einheitlichen Streitgegenstands nicht entgegen. Der [X.] hat dort zwar das Fehlverhalten des Rechtsanwalts bei der Empfehlung der Klageerhebung als gesonderten Streitgegenstand beurteilt, der weder das Fehlverhalten bei der inhaltlichen Abfassung der Klage noch die (unterlassene) Empfehlung zur Einlegung von Rechtsmitteln umfasse. Anders als vorliegend betrafen diese Pflichtverletzungen jedoch verschiedene Verfahrensstadien und damit selbständige Geschehensabläufe. Entsprechendes gilt für das Urteil des [X.] vom 24.
Januar 2008 (VII
ZR
46/07, [X.], 942
Rn.
16 und 19). Danach steht die Rechtskraft einer Entscheidung über [X.] gegen einen Architekten wegen Nichtausführung einer Ausführungsplanung einer Klage auf Ersatz desselben Schadens wegen [X.] bei der gesondert zu beurteilenden Entwurfsplanung, Bauüberwachung und Abnahme des Bauwerks dann nicht entgegen, wenn
aus dem Vortrag im ersten Prozess eindeutig hervorgeht, dass ausschließlich die fehlende [X.] war. Davon unterscheidet der [X.]
-
12
-
gende Fall sich grundlegend. Hier fehlt es an einer ausdrücklichen Beschrän-kung des
ersten Rechtsstreits auf eine bestimmte Pflichtverletzung. Außerdem betreffen die im Urteil vom 24.
Januar 2008 (VII
ZR
46/07, [X.],
942
Rn.
16 und 19) behandelten Pflichtverletzungen in zeitlicher Hinsicht unter-schiedliche Stadien der Tätigkeit des
Architekten, während im vorliegenden Fall sämtliche der beklagten Bank vorgeworfene Pflichtverletzungen in einem Bera-tungsgespräch, das einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt, erfolgt sein sollen.
d) Auch aus der Rechtsprechung des [X.] zum [X.] Verjährungsbeginn von Schadensersatzansprüchen, die auf mehrere abgrenzbare Aufklärungs-
oder Beratungsfehler gestützt werden (vgl. [X.], Ur-teile vom 9.
November 2007 -
V
ZR 25/07, WM
2008, 89 Rn.
16
f.; vom 23.
Juni 2009 -
XI
ZR 171/08,
BKR 2009, 372 Rn.
14; vom 22.
Juli 2010 -
III
ZR 203/09, WM
2010, 1690 Rn.
13 und vom 1.
März 2011 -
II
ZR 16/10, WM
2011, 792 Rn.
13), folgt, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nichts anderes.
Der Verjährung gemäß §§
194
ff. [X.] unterliegt
der materiell-rechtliche Anspruch im Sinne des §
194 Abs.
1 [X.] ([X.], [X.], 6.
Aufl., §
194 Rn.
2; [X.]/[X.], [X.], 72.
Aufl., §
194 Rn.
2; [X.]/Schmidt-Räntsch, [X.], 13.
Aufl., §
194 Rn.
8). Der von der Rechtskraft erfasste [X.] ist dagegen nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch, sondern der als [X.] oder Rechtsfolgebehauptung aufge-fasste eigenständige prozessuale Anspruch (st. Rspr., vgl. [X.], Urteile vom 13.
Januar 2009 -
XI
ZR 66/08, WM
2009, 402 Rn.
17 und vom 25.
Oktober 2012 -
IX
ZR 207/11, WM
2012, 2242 Rn.
14 [X.]). Der Streitgegenstand kann daher mehrere materiell-rechtliche Ansprüche umfassen ([X.]/Schmidt-Räntsch, [X.], 13.
Aufl., §
194 Rn.
8), die grundsätzlich jeweils eigenständiger
Verjährung unterliegen (st. Rspr., vgl. [X.], Urteile vom 12.
Dezember 1991 24
25
-
13
-

I
ZR 212/89, [X.]Z
116, 297, 300 und vom 24.
Juni 1992 -
VIII
ZR 203/91, [X.]Z
119, 35, 41 sowie [X.], [X.], 6.
Aufl., §
195 Rn.
46
ff. [X.]). Aus dem materiell-rechtlichen Institut der Anspruchsverjährung können deshalb keine Rückschlüsse auf den prozessualen Streitgegenstand gezogen werden.
e) Die Rechtsprechung des [X.] zur beschränkten Revi-sionszulassung rechtfertigt ebenfalls keine andere Betrachtungsweise.
Nach der Rechtsprechung des [X.] kann die Zulassung der Revision zwar auf eine von mehreren zur Begründung eines Schadenser-satzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung vorgetragenen Pflichtverlet-zungen beschränkt werden ([X.], Urteil vom 16.
Oktober 2012 -
XI
ZR 368/11, juris Rn.
18
f. sowie Beschlüsse vom 16.
Dezember 2010 -
III
ZR 127/10, [X.], 526 Rn.
5
f. und vom 16.
April 2013 -
XI
ZR 332/12, juris Rn.
6). Daraus folgt jedoch, entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung, nicht, dass jede einzelne Pflichtverletzung einen gesonderten Streitgegenstand begründet. Der [X.] hat die wirksame Beschränkung der Revisionszulas-sung ausdrücklich nicht davon abhängig gemacht, dass verschiedene Streitge-genstände vorliegen ([X.], Beschlüsse vom 16.
Dezember 2010 -
III
ZR 127/10, WM
2011, 526 Rn.
5 [X.] und vom 7.
Juni 2011 -
VI
ZR 225/10, ZUM 2012, 35 Rn.
4 [X.]). Darüber hinaus hatte der [X.] bereits für die Revisionszulassung nach §
546 Abs.
1 ZPO a.F. die Beschränkung auf Teile eines einheitlichen prozessualen Anspruchs gebilligt ([X.], Urteile vom 12.
Januar 1970 -
VII
ZR 48/68, [X.]Z
53, 152, 154
f. und vom 7.
Juli 1983

III
ZR 119/82, NJW
1984, 615 sowie Beschluss vom 10.
Januar 1979 -
IV
ZR 76/78, NJW
1979, 767). Ähnlich wie beim Teilurteil, dessen Voraussetzungen freilich nicht vorliegen müssen ([X.], Beschlüsse vom 16.
Dezember 2010

III
ZR 127/10, WM
2011, 526 Rn.
5 [X.] und vom 7.
Juni 2011 -
VI
ZR 225/10, 26
27
-
14
-
ZUM
2012, 35 Rn.
4 [X.]), ist Voraussetzung der beschränkten Revisionszulas-sung lediglich die Selbständigkeit eines Teils des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übri-gen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann ([X.], Urteil vom 16.
Oktober 2012 -
XI
ZR 368/11, juris Rn.
18 sowie [X.] vom 16.
Dezember 2010
III
ZR 127/10, WM
2011, 526 Rn.
5 und vom 7.
Juni 2011 -
VI
ZR 225/10, ZUM
2012, 35 Rn.
4). Wie sich aus §
301 Abs.
1 Satz
1 Fall
2 ZPO ergibt, hängt selbst der Erlass eines Teilurteils nicht von der Mehrheit der prozessualen Ansprüche ab (vgl. [X.], ZPO, 4.
Aufl., §
301 Rn.
6 [X.]). Die Voraussetzungen einer beschränkten Re-visionszulassung gehen darüber nicht hinaus.

III.
Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO). Die Sache ist zur Endentscheidung durch den [X.] (§
563 Abs.
3 ZPO).
Zutreffend hat das [X.] den hier noch rechtshängigen Zahlungs-antrag als unzulässig abgewiesen. Ob im Zeitpunkt der landgerichtlichen Ent-scheidung die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils vorlagen (vgl. [X.], Urteil vom 11.
Mai 2011 -
VIII
ZR 42/10, [X.]Z
189, 356 Rn.
13
f. [X.]), kann, wenngleich in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ([X.], aaO Rn.
19
ff.), dahinstehen. Nunmehr ist nur noch der [X.] in Höhe von 218.061

n-falls prozessual überholt (vgl. auch [X.], Urteile vom 10.
Juli 1991 -
XII
ZR

28
29
-
15
-
109/90, NJW
1991, 3036 und vom 28.
November 2002 -
VII
ZR 270/01, [X.], 1428, 1429). Die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Teil-urteil vom 24.
November 2010 ist daher zurückzuweisen.

[X.]

Joeres

[X.]

[X.]

Menges
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.06.2011 -
6 O 52/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 21.12.2011 -
17 [X.] -

Meta

XI ZR 42/12

22.10.2013

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2013, Az. XI ZR 42/12 (REWIS RS 2013, 1776)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1776

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XI ZR 42/12

III ZR 203/09

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