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PDF anzeigen[X.]/02vom21. Mai 2003in der Strafsachegegenwegenbandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 21. Mai 2003 beschlossen:Der Antrag des Angeklagten vom 24. April 2003 wird [X.].Gründe:Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 26. Februar 2002 mit Beschluß vom 2. August 2002gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diese Entschei-dung wendet sich der Verteidiger des Angeklagten mit dem Antrag, sie im We-ge der Gegenvorstellung zu überprüfen und abzuändern. Er rügt eine Verlet-zung des Art. 103 Abs. 2 GG, weil die mit dem Beschluß des [X.] 22. März 2001 Œ nach den der Verurteilung zugrunde liegenden [X.] erfolgte Änderung der Rechtsprechung hinsichtlich der Tatbestandsvoraus-setzungen der §§ 30, 30 a BtMG nicht zum Nachteil des Angeklagten hätte [X.] werden dürfen.Der Antrag hat keinen Erfolg.Ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluß kann grundsätzlichweder aufgehoben noch abgeändert werden (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 349Abs. 2 Beschluß 2). Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 aStPO (Nachholung des rechtlichen Gehörs) liegen nicht vor. Der Senat hat [X.] Entscheidung kein zulässiges Verteidigungsvorbringen übersehen undauch keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der [X.] -klagte nicht gehört worden ist. Die Frage, ob die durch den Beschluß des Gro-ßen Senats geänderte Rechtsprechung zur bandenmäßigen Begehung auf [X.] des Angeklagten anwendbar ist, hat der Senat auf die Sachrüge geprüft;auf die verspäteten Ausführungen im Schriftsatz vom 5. August 2002 kam [X.] nicht an.[X.] Rothfuß Fischer Roggenbuck
Meta
21.05.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2003, Az. 2 StR 212/02 (REWIS RS 2003, 2988)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2988
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