Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.03.2024, Az. 3 StR 417/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2024, 1288

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Februar 2023 wird verworfen; jedoch wird der Tagessatz der für die Tat unter 13 der Urteilsgründe (Nr. 9 bis 11 der Anklage) verhängten Einzelgeldstrafe auf 80 € festgesetzt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen und vier Monate der Gesamtfreiheitsstrafe wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als vollstreckt erklärt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der erhobenen verfahrens- und materiellrechtlichen Beanstandungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Allerdings hat es das [X.] versäumt, die [X.] der für die Tat unter 13 der Urteilsgründe verhängten Einzelgeldstrafe zu bestimmen. Die Bemessung des einzelnen Tagessatzes wird nicht dadurch entbehrlich, dass die Geldstrafe - wie hier - in einer Gesamtfreiheitsstrafe aufgeht (s. etwa [X.], Beschlüsse vom 14. Mai 1981 - 4 StR 599/80, [X.]St 30, 93, 96 f.; vom 27. Juni 2023 - 3 StR 175/23, juris Rn. 2; Urteil vom 28. Oktober 1987 - 3 StR 381/87, [X.]R StGB § 54 Abs. 3 [X.] 1). Der [X.] holt die Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach und setzt den Tagessatz gemäß dem Antrag des [X.] auf den Betrag von 80 € fest, der sich ohne Weiteres aus dem im Urteil rechtsfehlerfrei ermittelten „ansatzfähigen Nettoeinkommen über 2.400 €“ ergibt (§ 40 Abs. 2 StGB).

3

Im Übrigen beschwert den Angeklagten nicht, dass die Kompensation einer ausweislich der Urteilsgründe eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von sechs Monaten durch für vollstreckt erklärte vier Monate der Gesamtfreiheitsstrafe unter den gegebenen Umständen deutlich übersetzt erscheint (vgl. [X.], Beschlüsse vom 17. Januar 2008 - [X.], [X.]St 52, 124 Rn. 56; vom 7. Juni 2011 - 4 [X.], [X.]R MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 41 Rn. 31; vom 24. Oktober 2018 - 2 StR 578/16, NStZ-RR 2019, 25).

Schäfer     

      

Paul     

      

Hohoff

      

Anstötz     

      

Voigt     

      

Meta

3 StR 417/23

07.03.2024

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend OLG München, 14. Februar 2023, Az: 9 St 3/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.03.2024, Az. 3 StR 417/23 (REWIS RS 2024, 1288)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1288

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2 StR 578/16

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