Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2011, Az. EnVR 27/10

Kartellsenat | REWIS RS 2011, 6359

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

Verkündet am:

24. Mai 2011

Bürk

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
EnVR 27/10
in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Freiwillige Selbstverpflichtung
[X.] § 11 Abs. 2 Satz 4
Die freiwillige Selbstverpflichtung eines Netzbetreibers zur Beschaffung von Verlus-tenergie in einem marktorientierten, transparenten und diskriminierungsfreien Verfah-ren kann nur dann nach §
11 Abs.
2 Satz
4 [X.] als
wirksame Verfahrensregulie-rung anerkannt werden, wenn sie die Vorgaben einer von der [X.] getroffenen Festlegung einhält.
[X.], Beschluss vom 24. Mai 2011 -
EnVR 27/10 -
[X.]

-
2 -
Der [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 24.
Mai
2011
durch den Präsidenten des [X.] Prof.
Dr.
Tolksdorf und die Richter Dr.
Raum,
Dr.
Kirchhoff, Dr.
Grüneberg
und Dr. Bacher
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin
gegen den Beschluss des 3.
Kartellsenats des [X.]s Düsseldorf vom 17.
Februar
2010
wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin
trägt
die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die der [X.] entstandenen notwendigen Auslagen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000

e-setzt.

-
3 -
Gründe:

[X.] Die Antragstellerin
betreibt auf dem Gebiet der [X.] ein
Elektrizi-tätsverteilernetz mit mehr als 100.000
unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden. Sie begehrt von der [X.] den Erlass einer Festlegung, mit der die Kostenanteile für die Beschaffung von [X.] bei einer von ihr ent-sprechend einer freiwilligen Selbstverpflichtung vorgenommenen Beschaffung als
wirksam
verfahrensreguliert i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 4 [X.] erklärt werden.

Die [X.] leitete
im Februar
2008
ein Verfahren zur Festlegung des Ausschreibungsverfahrens für [X.] und zur Bestimmung der [X.] gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 6, § 10 Abs. 1 StromNZV i.V.m. § 22 Abs. 1, § 29 [X.] ein. Mit Festlegung vom 21. Oktober 2008 ([X.]-08-006) schloss sie
das Verfahren ab und stellte Rahmenvorgaben für die Beschaffung von [X.] auf.

Parallel dazu entwickelten
die Netzbetreiber unter Federführung des Bun-desverbandes der Energie-
und Wasserwirtschaft ([X.])
und des [X.] ([X.]) im Mai 2008 eine "Freiwillige Selbstverpflich-tung nach § 11 Abs. 2 [X.] der [X.] Verteilungsnetzbetreiber für ein ver-bindliches Verfahren zur Beschaffung von Energie zur Deckung von Verlusten ge-mäß
§ 22 Abs. 1 1. Alternative [X.], § 10 Abs. 1 StromNZV". Mit Schreiben vom 25. Juli 2008 unterwarf sich die Antragstellerin gegenüber der [X.] dieser freiwilligen Selbstverpflichtung und beantragte, das darin
enthaltene
Rege-lungswerk
als wirksame [X.] i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 32 Abs.
1 Nr.
4 [X.] festzulegen. Mit Beschluss vom 4.
Dezember
2008
lehnte
die [X.]
den Antrag ab.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin
hat das Beschwer-degericht zurückgewiesen. Mit der -
zugelassenen -
Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin
ihren Antrag weiter.
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-
4 -

I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das [X.] hat die Beschwerde der Antragstellerin
gegen den angefochtenen Beschluss
der
Bundes-netzagentur zu
Recht zurückgewiesen.

1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die von der Antragstellerin
erhobene
Verpflichtungsbeschwerde sei gemäß §
75 Abs. 3 Satz 1 [X.] statthaft. Insbesondere sei die Antragstellerin [X.], weil ihr Vorbringen das Bestehen eines Anspruchs auf die begehrte Fest-legung als möglich erscheinen lasse.

Die Beschwerde sei aber unbegründet. Die [X.] habe den Antrag auf Festlegung des der freiwilligen Selbstverpflichtung zugrundeliegenden Verfahrens als wirksame [X.] für die Beschaffung von Verlus-tenergie zu Recht abgelehnt. Aus der Regelungssystematik und dem Sinn und Zweck der § 21a [X.], § 11 [X.] ergebe sich, dass die Regulierungsbehörde Kostenanteile nur dann als dauerhaft nicht beeinflussbar gelten lassen und insoweit ein Festlegungsverfahren nach § 11 Abs. 2
Satz 4, § 32 Abs. 1 Nr. 4 [X.] einleiten müsse, wenn es sich tatsächlich um objektiv nicht vom Netzbetreiber beeinflussbare Kosten handele.
Andernfalls stehe der Regulierungsbehörde ein weites (Aufgreif-, Entschließungs-
und Gestaltungs-)Ermessen zu, das nicht den rechtlich geschützten Interessen des Netzbetreibers diene.

Nach diesen Maßgaben habe die Antragstellerin keinen Anspruch auf Erlass der begehrten Festlegung. Bei den Kosten für die Beschaffung von [X.] handele es sich nicht um objektiv nicht beeinflussbare Kosten. Vielmehr könne die Antragstellerin auf der Grundlage der von ihr abgegebenen Selbstverpflichtung die Beschaffungskosten durch die Wahl von [X.] und zeiträumen sowie
der Losgröße der Langfristkomponente, durch die Bildung von Ausschreibungsgemeinschaften, die Form der Beschaffung des langfristig prognosti-5
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zierbaren [X.]bedarfs und die Art und Weise der Prognose des zu be-schaffenden Bedarfs sowie durch die fehlenden Vorgaben für die Beschaffung der Kurzfristkomponente beeinflussen.

Die Antragstellerin habe auch keinen Anspruch auf eine ermessensfehler-freie
Neubescheidung ihres Antrags. Ein solcher Anspruch setze voraus, dass das der Behörde eingeräumte Ermessen auch den rechtlich geschützten Interessen des Antragstellers diene. Dies sei hier nicht der Fall. Das der Regulierungsbehörde nach § 32 Abs. 1 Nr. 4
[X.] eingeräumte Ermessen solle ihr die Möglichkeit geben, von den Grundzügen des gesetzgeberisch vorgegebenen Modells der Anreizregulierung in Fortführung der vorgegebenen Methode methodisch konsequente Abweichungen zu entwickeln. Das Ermessen diene daher nicht einem rechtlich geschützten Interes-se des einzelnen Netzbetreibers, sondern vornehmlich der Erreichung der in §
32 Abs. 1 [X.] genannten Ziele
und Zweckrichtungen. Der einzelne Netzbetreiber werde durch eine ihn begünstigende Entschließung
der Regulierungsbehörde
ledig-lich in seinen wirtschaftlichen Interessen betroffen.

Unabhängig davon habe die [X.] den Antrag aber auch in der Sache zu Recht abgelehnt. Das der Selbstverpflichtung zugrunde liegende Verfahren lasse maßgebliche Punkte der Festlegung vom 21. Oktober 2008 ([X.]-08-006) au-ßer Betracht, so dass es nicht als wirksame [X.] i.S.d. § 11 Abs.
2 Sätze
2 und 4
[X.] anzuerkennen sei. Dies gelte insbesondere wegen der [X.] in Bezug auf die Vertragslaufzeit,
auf den
fehlenden Mindestzeitraum [X.] und Lieferbeginn und die Frist für die Veröffentlichung von Angebotsinformationen vor Beginn der Ausschreibung.

Schließlich könne die Antragstellerin auch nicht verlangen, dass die Bundes-netzagentur die in der Festlegung vom 21. Oktober 2008 ([X.]-08-006) getroffenen Vorgaben als wirksame [X.] festlege. Dem stehe schon entgegen, dass diese Vorgaben nach der erklärten Zielsetzung der Festlegung, aber auch ma-10
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teriell den
Verteilernetzbetreibern
noch Spielräume einer Kostenbeeinflussung lie-ßen.

2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

a) Das Beschwerdegericht
hat zu Recht die Zulässigkeit der von der Antrag-stellerin erhobenen Verpflichtungsbeschwerde bejaht.

Gemäß § 75 Abs. 3 Satz 1 [X.] ist eine Beschwerde auch gegen die Un-terlassung einer beantragten Entscheidung der Regulierungsbehörde zulässig, auf deren Erlass der Antragsteller einen Rechtsanspruch geltend macht. Die erforderli-che Beschwerdebefugnis fehlt nur dann, wenn ein Recht auf die begehrte Entschei-dung offensichtlich nach keiner Betrachtungsweise bestehen kann (vgl. [X.], [X.] vom 14. November 1968 -
KVR 1/68, [X.]Z 51, 61, 64 -
Taxiflug und
vom 25. Oktober 1983 -
KVR 8/82, [X.]/E [X.] 2058, 2059 -
Internord).

Nach diesen Maßgaben ist die Beschwerdebefugnis der Antragstellerin ge-geben. Die Antragstellerin hat den Erlass einer Festlegung dahingehend begehrt, dass durch die freiwillige Selbstverpflichtung eine umfassende Regulierung der
Be-schaffung von [X.] im Sinne der
§ 11 Abs. 2 Satz 4, § 32 Abs.
1 Nr.
4
[X.] vorliegt. Nach dem
Wortlaut dieser Vorschriften kann
das Bestehen eines subjektiven Rechts der Antragstellerin auf den Erlass der begehrten
Festlegung nicht
von vornherein verneint werden.

b) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, hat das Beschwerdegericht den mit der Verpflichtungsbeschwerde verfolgten Antrag aber zu Recht zurückgewiesen.

Dabei kann dahinstehen, ob -
was das Beschwerdegericht gemeint
hat -
der Erlass einer solchen Festlegung im Ermessen der Regulierungsbehörde steht. Dies bedarf keiner Entscheidung, weil bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der §
11 Abs. 2 Satz 4, § 32 Abs. 1 Nr. 4 [X.] nicht gegeben sind.
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Der Erlass einer Festlegung nach § 11 Abs. 2 Satz 4 [X.], §
32 Abs.
1 Nr.
4 [X.] setzt voraus, dass der betreffende Bereich durch vollziehbare Entschei-dungen der Regulierungsbehörden oder, was hier allein in Betracht kommt, durch freiwillige Selbstverpflichtungen der Netzbetreiber umfassend reguliert ist. Die der Regulierung zugrunde liegende freiwillige Selbstverpflichtung muss einerseits in dem Sinne umfassend sein, dass den Netzbetreibern dadurch keine oder nur geringfügige Möglichkeiten einer eigenständigen Kostenbeeinflussung gelassen werden (vgl. [X.]. 417/07, [X.]). Zum anderen muss das darin enthaltene Regelwerk mit den für den betreffenden Bereich geltenden Rechtsnormen in Einklang stehen. Daran fehlt es hier.

[X.]) Nach §
22 Abs.
1 [X.], § 10 Abs. 1 Satz 1 StromNZV ist der Netzbe-treiber im Interesse einer preiswerten Energieversorgung (vgl. [X.]. 613/04 S.
111) verpflichtet, [X.] in einem marktorientierten, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu beschaffen. Gemäß §
10 Abs. 1 Satz 2 Strom-NZV sind im Regelfall Ausschreibungsverfahren durchzuführen. Des Weiteren sind die Betreiber von [X.] nach §
10 Abs. 2 Satz 1 StromNZV verpflichtet, einen [X.] zu führen, der ausschließlich den Ausgleich von [X.] umfasst; dies soll der Transparenz der Beschaffung von [X.] dienen (vgl. [X.]. 244/05, [X.]).

Die näheren Einzelheiten des Ausschreibungsverfahrens für die Beschaffung von [X.] hat die [X.] aufgrund
der Ermächtigung in §
24 Satz 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 1 [X.], § 27 Abs. 1 Nr. 6, § 10 Abs. 1 Satz 1 StromNZV durch die Festlegung vom 21. Oktober 2008 ([X.]-08-006) gere-gelt. Bei einer solchen Festlegung handelt es sich um eine Allgemeinverfügung (vgl. [X.], Beschluss vom 29. April 2008 -
KVR 28/07, [X.]/[X.] 2369 Rn. 8 ff.

[X.]), die, solange sie nicht aufgehoben ist, für die Netzbetreiber verbindlich ist. Die freiwillige Selbstverpflichtung eines Netzbetreibers zur Beschaffung von [X.] kann daher nur dann als wirksame [X.] anerkannt 19
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werden, wenn sie die inhaltlichen Vorgaben der das Ausschreibungsverfahren betref-fenden Festlegung der [X.] einhält.

bb) Danach hat das Beschwerdegericht einen Anspruch der Antragstellerin auf Erlass der begehrten Festlegung im Ergebnis zu Recht verneint.

(1) Entgegen der Auffassung der [X.] folgt dies allerdings nicht bereits daraus, dass von der Festlegung vom 21. Oktober 2008 ([X.]-08-006)

wie sie meint -
eine Sperrwirkung in dem Sinn ausgeht, dass einem Netzbetreiber die Abgabe einer freiwilligen Selbstverpflichtung nach § 11 Abs. 2 Satz 4 [X.] von vornherein nicht mehr möglich ist. Insoweit verkennt die [X.], dass die Festlegung vom 21. Oktober 2008 nur das Ausschreibungsverfahren i.S.d. § 10 StromNZV betrifft, andere Aspekte der Beschaffung von [X.] dagegen un-geregelt lässt und damit keine umfassende Regulierung dieses Bereichs im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 4 [X.] darstellt. Dies zeigt auch das von ihr selbst entwickel-te Muster für eine freiwillige Selbstverpflichtung für die Beschaffung von Verlustener-gie, die auf der Festlegung vom 21.
Oktober 2008 aufbaut und für die Preis-
und Mengenfestsetzung davon unabhängige Parameter festlegt.

(2) Die von der Antragstellerin vorgelegte Selbstverpflichtung genügt indes bereits deshalb nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 2 Satz 4 [X.], weil sie von zwingenden Vorgaben der Festlegung der [X.] vom 21. Oktober 2008
([X.]-08-006) abweicht.

Nach den zutreffenden Ausführungen des [X.] betrifft dies insbesondere die Regelungen zur Vertragslaufzeit, zum Mindestzeitraum zwischen Angebotszuschlag und Lieferbeginn und zum zeitlichen Vorlauf der [X.] vor Beginn der Ausschreibung. In der freiwilligen Selbstverpflichtung der während Nummer 4 der Festlegung der [X.] bestimmt, dass diese
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anders als die Selbstverpflichtung -
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längere Laufzeiten grundsätzlich nicht zulässt. Ferner enthält die Selbstverpflichtung der Antragstellerin entgegen Nummer 6 der Festlegung keine Bestimmung über ei-nen Mindestzeitraum zwischen Angebotszuschlag und Lieferbeginn. Schließlich [X.] die Frist für die Veröffentlichung von Angebotsinformationen vor Beginn der Ausschreibung nach Abschnitt [X.] (1) der Selbstverpflichtung nur zwei Wochen, während Nummer
10 Buchst. [X.]. [X.] der Festlegung eine Frist von drei Wochen vorschreibt.

Diese Abweichungen der Selbstverpflichtung von der Festlegung sind nicht deshalb unschädlich, weil sie -
wie die Rechtsbeschwerde geltend macht -
kosten-neutral sind oder allenfalls einen geringfügigen Einfluss auf die Höhe der Kosten für die Beschaffung von [X.] haben. Die Anerkennung der Selbstverpflichtung als wirksame [X.] scheidet schlicht deshalb aus, weil sie die ver-bindlichen Vorgaben der Festlegung vom 21. Oktober 2008 ([X.]-08-006) nicht ein-hält. Die Antragstellerin hat diese weder angefochten noch deren formelle oder mate-rielle Rechtmäßigkeit in Zweifel gezogen. Im Übrigen liegt es jedenfalls nahe, dass die unterschiedlichen Regelungen in der Festlegung vom 21. Oktober 2008 ([X.]-08-006) und in der Selbstverpflichtung durchaus Einfluss auf die Höhe der Kosten für die Beschaffung von [X.] haben können. Dies zeigt sich etwa an der -
dreiwö-chigen -
Frist für die Veröffentlichung von Angebotsinformationen vor Beginn der Ausschreibung in Nummer 10 Buchst. [X.]. [X.] der Festlegung. Hierdurch soll [X.] genügend Zeit gegeben werden, sich über die Ausschreibung zu informieren (vgl. Nummer I[X.] 4.2.8 der Gründe der Festlegung vom 21. Oktober 2008). Eine zu kurze Frist birgt die Gefahr, dass sich verbundene oder assoziierte Unternehmen aufgrund einer
internen Information
einen Vorteil verschaf-fen. Ähnliche Erwägungen gelten für die Festlegung der maximalen Vertragslaufzeit von einem Jahr in Nummer 4 der Festlegung. Diese hat zum Ziel, auch kleineren [X.] die Möglichkeit der Ausschreibungsteilnahme zu geben und somit auf dem Bereich für [X.] durch häufig wiederkehrende Ausschreibungen einen wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb zu etablieren (vgl. Nummer I[X.] 4.2.1 der Gründe der Festlegung vom 21. Oktober 2008).
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10 -

cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat die Antragstellerin auch nicht deshalb einen Anspruch auf Erlass einer Festlegung nach § 11 Abs.
2 Satz 4 [X.], weil es sich bei den Kosten für die Beschaffung von [X.] naturgemäß um dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten handele. Ob diese Annahme der Rechtsbeschwerde zutrifft, bedarf keiner Entscheidung. Denn auch dann müsste die Antragstellerin die für das Beschaffungsverfahren geltenden Vorgaben des §
10 Abs.
1 Satz
1 StromNZV und der Festlegung vom 21. Oktober 2008 ([X.]-08-006) beachten. Dies ist indes -
wie oben ausgeführt -
nicht der Fall.

c) Soweit das Beschwerdegericht -
als minus
-
einen Anspruch der Antrag-stellerin auf Anerkennung der Festlegung vom 21. Oktober 2008 ([X.]-08-006) als wirksame [X.] i.S.d. § 11 Abs. 2 Sätze 2 und 4 [X.] geprüft und diesen verneint hat, wird dies von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen. Gegen die Verneinung eines solchen Anspruchs
ist auch in der Sache nichts zu erinnern.
Die Festlegung vom 21. Oktober 2008 stellt keine umfassende Regulierung der Be-schaffung von [X.] dar. Sie regelt -
wie oben ausgeführt -
lediglich die nä-heren Einzelheiten des Ausschreibungsverfahrens. Ein weitergehender Inhalt kommt ihr nicht zu. Dies entspricht auch dem Willen der [X.], wonach die Festlegung nur das Ausschreibungsverfahren für [X.] und das Verfahren zur Bestimmung der [X.] regeln sollte (vgl. Nummer I[X.] 1 der Gründe der Festlegung vom 21. Oktober 2008); dementsprechend wird als [X.] auch nur §§ 29, 54 [X.], § 10 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Nr. 6 StromNZV genannt, und nicht etwa § 11 Abs. 2 Satz 4, § 32 Abs. 1 Nr. 4 [X.].
27
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11 -

II[X.] Die Kostenentscheidung beruht auf §
90 [X.].
Tolksdorf
Raum
Kirchhoff

Grüneberg
Bacher
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 17.02.2010 -
VI-3 Kart 105/09 [V] -

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Meta

EnVR 27/10

24.05.2011

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2011, Az. EnVR 27/10 (REWIS RS 2011, 6359)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6359

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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