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PDF anzeigen[X.][X.] 171/07 vom 17. Juli 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 17. Juli 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der [X.] des [X.] vom 16. August 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, 289 Abs. 2 Satz 1 [X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Zu-lässigkeitsgründe greifen nicht durch. 1 1. Soweit das Beschwerdegericht von einer Verletzung der Mitwirkungs-pflichten durch den Schuldner (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.]) ausgeht, liegt der [X.] der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht vor. 2 - 3 - Die von der Rechtsbeschwerde angeführte Entscheidung ([X.], [X.]. v. 9. März 2006 - [X.] ZB 17/05, [X.], 481), wonach mündliche Erklärungen des Schuldners beachtlich sind, ist im Streitfall nicht einschlägig, weil der Schuldner abweichend von der dortigen Sachlage tatsächlich unrichtige schrift-liche Angaben gemacht hat. Wenn sich der Schuldner nicht auf einen mündli-chen Verkehr beschränkt, füllen unrichtige schriftliche Angaben den Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] aus. 3 2. Eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht gegeben. Das Land-gericht war nicht gehalten, die Zeugin S. zu hören. 4 Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass der Schuldner wegen der von ihm selbst gemachten unrichtigen Angaben den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] verwirklicht hat. Eine Heilung dieses Tatbestandes hät-te durch mündliche Angaben der Zeugin S. allenfalls erfolgen können, wenn sie in dem Gespräch mit dem Treuhänder ausdrücklich auf die zuvor [X.] unrichtigen schriftlichen Angaben hingewiesen hätte. Dies ist indessen nicht vorgetragen worden. 5 3. Soweit das Beschwerdegericht von einem grob fahrlässigen Handeln des Schuldners ausgegangen ist, handelt es sich um eine der Prüfung des [X.] entzogene tatrichterliche Würdigung. 6 - 4 - 4. Die vorliegende Sache gibt keinen Anlaß zur Klärung, ob § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] eine Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen voraussetzt. Eine solche war im Streitfall gegeben, weil die Unklarheit, bei welchen Fahrzeugen es sich um Leasingfahrzeuge handelt, das Entstehen von Prämienrückständen beförderte. 7 [X.]Gehrlein [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.01.2007 - 74 IN 41/04 - [X.], Entscheidung vom 16.08.2007 - 5 [X.]/07 -
Meta
17.07.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2008, Az. IX ZB 171/07 (REWIS RS 2008, 2733)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2733
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