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PDF anzeigen [X.][X.] ([X.]) 73/08 vom 23. September 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] am [X.]undesgerichtshof [X.], [X.] Schmidt-Räntsch, die Richterin [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. [X.] am 23. September 2009 beschlossen: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 6. Juli 2009 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Gründe: Der Wiedereinsetzungsantrag des Antragstellers ist nach dem im Zeit-punkt der angegriffenen Entscheidung vom 6. Juli 2009 geltenden [X.] zu beurteilen (§ 215 Abs. 2 [X.]RAO in der Fassung des [X.] im anwaltlichen und notariellen [X.]erufsrecht, zur Er-richtung von Schlichtungsstellen der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 30. Juli 2009, [X.]G[X.]l. I 2449, 2456). Für das Verfahren der sofortigen [X.]eschwerde vor dem [X.]undesgerichtshof galten gemäß § 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO in der Fassung vom 26. März 2007 die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß. Wiedereinsetzung konnte gemäß § 22 Abs. 2 [X.] gegen die Versäumung ei-ner Frist zur Einlegung der sofortigen [X.]eschwerde gewährt werden. Für die 1 - 3 - Versäumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung galten die Wiederein-setzungsvorschriften nicht, was sich auch daran zeigt, dass ein versäumter Termin - anders als eine versäumte Verfahrenshandlung - vom Antragsteller nicht innerhalb der [X.] nachgeholt werden kann. [X.] ergeht nach §§ 42 Abs. 6 [X.]RAO a.F., 13a Abs. 1 Satz 2 [X.]. 2 Ganter Schmidt-Räntsch [X.]
Stüer [X.]
Vorinstanz: AGH [X.]erlin, Entscheidung vom 19.06.2008 - [X.] 18/07 -
Meta
23.09.2009
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2009, Az. AnwZ (B) 73/08 (REWIS RS 2009, 1540)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1540
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