Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2013, Az. 1 StR 667/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 7088

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
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StR 667/12

vom
21. März
2013
in der Strafsache
gegen

wegen
gefährlicher Körperverletzung

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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 21. März
2013
gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. Oktober 2012 im Strafausspruch auf-gehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine allgemeine Strafkammer des [X.] zu-rückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Hiergegen richtet sich die
Revision des Angeklagten, mit der er die [X.] materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschluss-formel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen des [X.] stach der Angeklagte im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung dem Geschädigten mit einem unbekannten Gegenstand, vermutlich einem metallenen Schlüsselanhänger, wuchtig in den Unterbauch und fügte diesem hierdurch eine sieben Zentimeter tiefe Stichwunde mit einem Durchmesser von etwa zwei Zentimetern zu.
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Nur aufgrund glücklicher Umstände und der adipösen Konstitution des Geschädigten kam es nicht zu einer Verletzung innerer Organe, zu einer Eröff-nung der Bauchhöhle oder zu einer Durchtrennung wichtiger Blutgefäße. Es bestand allerdings abstrakte Lebensgefahr.
Der Angeklagte begann nach dem Stich zu weinen und sich beim [X.], der keine Schmerzen verspürte und die nur wenig blutende Wunde nicht als ernsthafte Verletzung ansah, zu entschuldigen. Er bot dem
Geschä-digten
an, ihn ins Krankenhaus zu fahren. Dieser lehnte ab,
indem er auch sag-te, die Verletzung sei nicht so schlimm und alles sei in Ordnung.
Die Wunde verheilte folgenlos; die Narbe ist noch sichtbar. Psychische Folgen beim Geschädigten, der an der Strafverfolgung nicht interessiert war, traten nicht ein.
Das [X.] ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte den Tod des Geschädigten billigend in Kauf genommen hat, aber strafbefreiend von ei-nem
unbeendeten
Versuch (bei [X.], [X.]) [X.] ist.
Das [X.] hat das Vorliegen einer gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB) bejaht.
2. Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand (§ 349
Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch weist hingegen einen Rechtsfehler auf (§ 349 Abs.
4 StPO).
Das [X.] hat bei der Verneinung eines minder schweren Falles der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 a.E. StGB) u.a. strafschärfend gewertet, dass der Tathandlung "eine hohe Gefährlichkeit" innewohnte (UA S.
55). Dies lässt einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB besorgen.
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Die vom [X.] rechtsfehlerfrei angenommene Tatbegehung mittels
einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) beinhal-tet eine hohe Gefährlichkeit der Tathandlung. Eine konkrete Gefährdung kann das [X.] nicht gemeint haben, weil diese im vorliegenden Fall nicht ein-getreten war. Es kommt daher als Überlegung des [X.] nur eine
abstrakte Gefährdung in Betracht. Diese wird aber gerade von § 224
Abs. 1 Nr.
5 StGB erfasst.
Es kann deshalb hier offen bleiben, ob "eine hohe Gefährlichkeit" grund-sätzlich bereits durch die ebenfalls verwirklichte Alternative des § 224 Abs. 1 Nr.
2 StGB (mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs) gegeben ist.
Der [X.] kann nicht ausschließen, dass sich dieser Rechtsfehler in der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat.
Der Strafausspruch war daher aufzuheben. Die rechtsfehlerfrei getroffe-nen Feststellungen sind von dem [X.] nicht betroffen und können bestehen bleiben. Weitere nicht in Widerspruch stehende Feststellungen [X.] insoweit getroffen werden.
Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, die Voraussetzungen des § 46a
StGB intensiver als geschehen zu prüfen.
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Der [X.] hat die Sache entsprechend § 354 Abs. 3 StPO an eine all-gemeine Strafkammer des [X.] zurückverwiesen, da dessen Zustän-digkeit nach Wegfall des (versuchten) Tötungsdelikts zur Erledigung ausreicht ([X.], 3304, 3305).
Richter am [X.] Dr. Wahl ist
wegen Urlaubsabwesenheit an
der Unterschriftsleistung gehindert.

[X.] Graf

Radtke Zeng
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Meta

1 StR 667/12

21.03.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2013, Az. 1 StR 667/12 (REWIS RS 2013, 7088)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7088

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