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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Nichtzulassungsbeschwerde; Telekommunikation; Regulierung; Vorleistungsentgelt
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, inwieweit eine dem regulierten Unternehmen erteilte befristete Genehmigung von [X.] Vertrauensschutz zugunsten der Wettbewerber im Hinblick auf eine später für den Restzeitraum erteilte Genehmigung höherer Entgelte entfaltet.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Meta
6 B 39/10, 6 B 39/10 (6 C 3/11)
19.01.2011
Bundesverwaltungsgericht 6. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend VG Köln, 22. April 2010, Az: 1 K 6275/09, Urteil
TKG 2004, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.01.2011, Az. 6 B 39/10, 6 B 39/10 (6 C 3/11) (REWIS RS 2011, 10309)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 10309
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
6 B 40/10, 6 B 40/10 (6 C 4/11) (Bundesverwaltungsgericht)
Nichtzulassungsbeschwerde; Telekommunikation; Regulierung; Vorleistungsentgelt
7 KSt 2/13, 7 KSt 2/13 (7 C 11/10) (Bundesverwaltungsgericht)
Streitigkeit über Zuteilung von Emissionsberechtigungen; Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes
7 C 5/13, 7 C 5/13 (7 C 10/10) (Bundesverwaltungsgericht)
Antrag einer Umweltvereinigung auf Zulassung der Berufung, Schifffahrtsrechtliche Genehmigung für die Bereithaltung von Wasserfahrzeugen in …
2 B 10/19, 2 B 10/19 (2 C 13/19) (Bundesverwaltungsgericht)
Äußeres Erscheinungsbild eines Polizeibeamten; Genehmigung einer Tätowierung; Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung
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