Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.01.2011, Az. 6 B 39/10, 6 B 39/10 (6 C 3/11)

6. Senat | REWIS RS 2011, 10309

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde; Telekommunikation; Regulierung; Vorleistungsentgelt


Gründe

1

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, inwieweit eine dem regulierten Unternehmen erteilte befristete Genehmigung von [X.] Vertrauensschutz zugunsten der Wettbewerber im Hinblick auf eine später für den Restzeitraum erteilte Genehmigung höherer Entgelte entfaltet.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Meta

6 B 39/10, 6 B 39/10 (6 C 3/11)

19.01.2011

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend VG Köln, 22. April 2010, Az: 1 K 6275/09, Urteil

TKG 2004, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.01.2011, Az. 6 B 39/10, 6 B 39/10 (6 C 3/11) (REWIS RS 2011, 10309)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10309

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