Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.07.2019, Az. 2 B 10/19, 2 B 10/19 (2 C 13/19)

2. Senat | REWIS RS 2019, 4902

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Gegenstand

Äußeres Erscheinungsbild eines Polizeibeamten; Genehmigung einer Tätowierung; Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung


Gründe

1

Die Beschwerde des [X.] ist begründet. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen.

2

Das Revisionsverfahren kann dem [X.] im [X.] an die bereits vorliegende Rechtsprechung (vgl. insbesondere BVerwG, Urteile vom 2. März 2006 - 2 C 3.05 - BVerwGE 125, 85 und vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 - BVerwGE 160, 370) Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an eine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigung zu stellen sind, die das zulässige Ausmaß von Tätowierungen bei Beamten regelt.

3

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 2 GKG. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG.

Meta

2 B 10/19, 2 B 10/19 (2 C 13/19)

31.07.2019

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 14. November 2018, Az: 3 BV 16.2072, Urteil

Art 75 Abs 2 BG BY, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.07.2019, Az. 2 B 10/19, 2 B 10/19 (2 C 13/19) (REWIS RS 2019, 4902)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 4902

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