Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2015, Az. 2 StR 86/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 6778

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 86/15
vom
12. August
2015
in der Strafsache
gegen

wegen schwerer Körperverletzung u.a.

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2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts
und des
Beschwerdeführers
am 12. August
2015
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. September 2014 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass ei-ne nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamt-strafe gemäß §§
460, 462 StPO zu treffen ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständi-gen Gericht vorbehalten.

Gründe:
Durch Urteil vom 15. November 2012 hatte das [X.] wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit schwerer Körperverletzung und Beteiligung an einer Schläge-rei, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verur-teilt; außerdem hat es eine [X.] für eine rechtsstaats-widrige Verfahrensverzögerung getroffen. Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 12.
September 2013 hinsicht-lich eines [X.] im Strafausspruch, im [X.] sowie in Bezug auf die [X.] aufgehoben; die weitergehende Revision wurde verworfen.
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3
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Nach Zurückverweisung hat eine andere Strafkammer des [X.] den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn [X.] verurteilt und eine [X.] getroffen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklag-ten, der ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die [X.] der [X.]
beigefügt war, hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbe-gründet.
1. Einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den [X.] Stand gegen die Versäumung der [X.] bedarf es nicht. Dieser Antrag ist gegenstandslos, weil die Revision durch den Schriftsatz des Verteidigers vom 13.
Januar 2015 -
wie der [X.] im [X.] ausgeführt hat
-
fristgemäß begründet wurde ([X.], Beschluss vom 13.
Dezember 2000 -
2 StR 404/00).
2. Die Verfahrensrüge hat ebenso wie die Sachrüge hinsichtlich des [X.] und der [X.] keinen Erfolg, weil insoweit ein den Angeklagten beschwerender Rechtsfehler nicht erkennbar ist.
Dagegen hält der [X.] rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das [X.] hat aus den beiden abgeurteilten Taten vom 22.
Oktober 2006 eine Gesamtstrafe gebildet. Es hat dabei aber offenbar über-sehen, dass in diese Gesamtstrafe die mit Urteil des [X.] vom 11.
Mai 2006 verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die mit dem Berufungsurteil vom 14. März 2007 zur Bewährung ausgesetzt worden war, einzubeziehen gewesen wäre (vgl. [X.]St 15, 66, 70), sofern sie nicht zwi-schenzeitlich, worüber das Urteil keine Angaben enthält, erledigt sein sollte. Sollte dies der Fall sein und käme deshalb eine Einbeziehung in die Gesamt-2
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strafe nicht (mehr) in Betracht,
wird das im Beschlussverfahren nach §§
460, 462 StPO zur Entscheidung berufene Gericht zu prüfen haben, ob [X.] ein Härteausgleich zu gewähren ist [X.], StGB, 62.
Aufl., §
55 Rn.
21 f.).
Fischer

[X.] Eschelbach

Ott Bartel

Meta

2 StR 86/15

12.08.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2015, Az. 2 StR 86/15 (REWIS RS 2015, 6778)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6778

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