Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2005, Az. 4 StR 396/05

4. Strafsenat | REWIS RS 2005, 1771

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[X.]/05
vom 20. September 2005 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. Mai 2005 im Schuldspruch dahin ge-ändert, dass im [X.] 1 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Gründe:

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbe-fohlenen in zwei Fällen (Fälle [X.] und 4) sowie wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in drei Fällen (Fälle [X.], 3 und 5) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben [X.] verurteilt. Der Angeklagte wendet sich mit seiner Revision gegen dieses Urteil und rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das [X.] 3 - mittel führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Fal-les [X.]; im Übrigen ist es aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Im [X.] 1 der Urteilsgründe bedarf der Schuldspruch der Änderung dahin, dass der Angeklagte lediglich des sexuellen Missbrauchs eines Kindes schuldig ist. Die Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) muss entfallen, weil insoweit [X.] eingetreten ist. Die erste verjährungs-unterbrechende Handlung (Anordnung der Vernehmung des Beschuldigten) erfolgte am 12. Mai 2004. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch bereits [X.] eingetreten, da zu Gunsten des Angeklagten davon auszuge-hen ist, dass er im [X.] 1 die Tat schon am 1. Januar 1999 begangen hatte. Dass der Vorwurf mit dem nicht verjährten sexuellen Missbrauch eines Kindes in Tateinheit steht, steht der Annahme von Verjährung nicht entgegen; denn die Verjährung bestimmt sich bei tateinheitlichem Zusammentreffen für jede Geset-zesverletzung gesondert (st. Rspr.; vgl. [X.]/[X.] 52. Aufl. § 78 a Rdn. 5 m. N.). Durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27. Dezember 2003, durch den bestimmt ist, dass nach § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB nunmehr auch bei Straftaten nach § 174 StGB die Verjährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers ruht, hat sich an dieser Rechtslage für den vorliegen-den Fall nichts geändert, weil zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes am 1. April 2004 bereits [X.] eingetreten war (vgl. [X.], 89). 2. Trotz der Änderung des Schuldspruchs können die für den [X.] 1 festgesetzte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe bestehen bleiben. Der Senat - 4 - schließt aus, dass der Tatrichter auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte, wenn er die Verfolgungsverjährung hinsichtlich der Strafbarkeit nach § 174 StGB beachtet hätte, zumal auch verjährte Taten bzw. Tatteile bei der Strafzu-messung strafschärfend berücksichtigt werden können (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 24). Im Übrigen ist die Einzelstrafe im [X.] 1 auch nach Wegfall der Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohle-nen angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO. [X.] Athing

Ernemann

Sost-Scheible

Meta

4 StR 396/05

20.09.2005

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2005, Az. 4 StR 396/05 (REWIS RS 2005, 1771)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1771

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