Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2005, Az. 2 StR 133/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 3387

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 31. Mai 2005 in der Strafsache gegen

wegen Betrugs u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Mai 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Juni 2004 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte des Betrugs in elf Fällen und eines weiteren [X.] in 431 tateinheitlichen Fällen sowie der Untreue in 78 tat-einheitlichen Fällen schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betrugs in elf Fällen und wegen eines weiteren Betrugs in 432 tateinheitlichen Fällen sowie wegen Un-treue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten ver-urteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die [X.] formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übri-gen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der [X.] weist zutreffend in seiner Antragsschrift darauf hin, daß nicht ein Betrug in 432 tateinheitlichen Fällen, sondern in 431 - 3 - tateinheitlichen Fällen vorliegt, da der in Tabelle 4 zu [X.] aufgeführte [X.] (Untreue zum Nachteil der Eheleute [X.]; [X.]) in Tabelle 5 zu [X.] ([X.]) versehentlich als Betrugsfall nochmals gezählt wurde. Der Senat schließt aus, daß die für diesen Betrug verhängte [X.] von acht Jahren und zehn Monaten darauf beruht, daß der Tatrichter von 432 tateinheitlichen Fällen statt von 431 tateinheitlichen Fällen ausgegangen ist. 2. Entsprechend der Anregung des [X.]s war der Schuldspruch weiter dahin klarzustellen, daß der Angeklagte einer Untreue in 78 tateinheitlichen Fällen schuldig ist. 3. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-klagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Bode
Otten Rothfuß

Roggenbuck

Appl

Meta

2 StR 133/05

31.05.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2005, Az. 2 StR 133/05 (REWIS RS 2005, 3387)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3387

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.