Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2005, Az. StB 2/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 4877

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[X.] [X.] 24/04-4 (11) geh. StB 2/05 vom 22. Februar 2005 in dem Ermittlungsverfahren gegen

wegen versuchter Förderung der Entwicklung von Atomwaffen; hier: Haftbeschwerde des Beschuldigten L. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschuldigten am 22. Februar 2005 beschlossen: Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] vom 11. November 2004 wird verworfen. Der Beschuldigte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe: [X.] 1. Der Ermittlungsrichter des [X.] hat gegen den [X.] am 11. November 2004 Haftbefehl wegen des dringenden [X.]tver-dachts erlassen, [X.] durch die Lieferung von Anlagen bei der Entwicklung und beim Bau von [X.] für die Hochanreicherung von Uran zum Zweck der Herstellung von Atomwaffen unterstützt und sich dadurch der ver-suchten Förderung der Entwicklung von Atomwaffen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 b und [X.] m. § 17 Abs. 2, § 21 [X.] strafbar gemacht zu ha-ben. Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis liegt ihm folgender Sachverhalt zur Last: [X.] entschloß sich die [X.], im Rahmen ihres auf die [X.]technologie gestützten [X.] komplette [X.] und Zentrifugenteile zu importieren. Staatliche libysche Stellen nahmen deshalb Kontakt zu einem internationalen Beschaf-fungsnetzwerk auf, das mit der Verbreitung atomarer Technik Geschäfte mach-- 3 - te, und dem neben anderen Personen der "Vater der pakistanischen Atom-bombe" [X.], der Beschuldigte, der [X.] Staatsangehörige [X.]und die [X.] F. und [X.]angehörten. Mittelsmann zwischen den Mitgliedern des Netzwerkes und den libyschen Endabnehmern war der [X.] Staatsangehörige [X.]. , der den Beschuldigten beauftragte, Teile des [X.]/Entnahmesystems, insbesondere eines [X.]-Handling-Systems zur Verrohrung der [X.]-Kaskade zu beschaffen. Der Beschuldigte, dem die Bedeutung des Auftrages für das libysche Atomwaffenprogramm klar war, stellte einen unmittelbaren Kontakt zwischen [X.].

und seinem langjähri-gen Bekannten [X.] bzw. dessen Firma [X.]. Co. ([X.]) Ltd. in [X.]/[X.] her, die für die Herstellung der benötigten [X.]teile in Betracht kam. In Anbetracht der Brisanz, die sich aus dem Gegenstand der Bestellung ergab, zog [X.] es jedoch vor, den Auftrag nicht selbst, sondern durch einen Subunternehmer ausführen zu lassen. Als Subunternehmer wählte [X.] die Firma [X.]. in [X.], die die Produktion des Rohrsystems im Oktober 2003 nahezu abgeschlossen [X.]. Zu einer Auslieferung an die libyschen Endabnehmer kam es nicht mehr, da [X.] von der weiteren Verfolgung seines [X.] Abstand nahm. Neben der Vermittlung der Produktion des [X.]-Handling-Systems in [X.] arrangierte und organisierte der Beschuldigte [X.]ainingskurse für li-bysche Techniker, unter anderem für den Umgang mit [X.], in der [X.], in [X.] und an anderen Orten. Für seine Beteiligung am [X.]geschäft des Netzwerkes und die durchgeführten Schulungen hat er in den Jahren 2001 bis 2003 Zahlungen in Höhe von mindestens 4 Millionen [X.] [X.] erhalten. - 4 - Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum [X.]tvorwurf verweist der [X.] auf den Inhalt des Haftbefehls. 2. Der Beschuldigte wurde auf Grund dieses Haftbefehls am 13. Novem-ber 2004 festgenommen und befindet sich seitdem in der [X.] in [X.]. Seine in der [X.] gegen den [X.] eingelegte Beschwerde hat das [X.] Bundesstrafgericht am 16. Dezember 2004 abgewiesen; die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das schweizeri-sche [X.] durch Urteil vom 25. Januar 2005 ebenfalls [X.]. Mit der nunmehr in [X.] erhobenen Beschwerde wendet sich der Beschuldigte gegen den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.], dessen Aufhebung er beantragt. Er hält weder einen dringenden [X.]tverdacht noch eine Verdunkelungsgefahr für gegeben. I[X.] Die Haftbeschwerde ist unbegründet. 1. Der dringende [X.]tverdacht, [X.] durch die Vermittlung der Produk-tion und Lieferung von Anlagen und Anlageteilen sowie die Beteiligung an Schulungen bei der Entwicklung und dem Bau eigener [X.] für die Hochanreicherung von Uran zum Zwecke der Herstellung von Atomwaffen unterstützt zu haben, ergibt sich aus den im Haftbefehl genannten Beweismit-teln, die durch weitere hinzugekommene Beweisergebnisse untermauert wer-den. Er beruht insbesondere auf den Einlassungen der Mitbeschuldigten [X.]

und [X.]sowie einer ganzen Reihe aussagekräftiger gegen den [X.] - digten sprechender Indizien zu seinen Kenntnissen im Bereich der Entwicklung und Herstellung von Nuklearwaffen, zu seinem Eingebundensein in das aus einer Vielzahl von Personen und Firmen bestehende Beschaffungsnetzwerk, zu seiner Beauftragung durch [X.]. und der Durchführung der Bestellung unter Einbeziehung weiterer Personen und Firmen sowie zu seiner in Millio-nenhöhe erfolgten Entlohnung. Neben den Aussagen [X.] kommt dabei dem Inhalt zahlreicher Urkunden und Unterlagen große Bedeutung zu, so den Vorgängen des [X.], die sich auf die Geldflüsse zwischen den am Netzwerk beteiligten Firmen und Personen, insbesondere des Beschuldigten, sowie auf nachrichtendienstlich gesteuerte Atombeschaf-fungsorganisationen in [X.] beziehen, dem Bericht und den Gesprächsno-tizen der malaysischen Polizei dazu, insbesondere zum Beschaffungsnetzwerk und zur Einbindung mehrerer Beschuldigter, den Angaben des [X.]. über die Beteiligung des Beschuldigten an dem [X.]geschäft, des weiteren [X.] unter anderem über Ermittlungen in [X.], Berichte und Informationen der [X.] zu Überprüfungsaktivitäten und Erkenntnissen über Importe von [X.] nach [X.] sowie die Aussagen des Mitbeschuldigten [X.]

zur [X.] von [X.]ainingskursen libyscher Spezialisten durch den Beschuldigten in der [X.], in [X.] und an anderen Orten. Das gegen dieses Beweisergebnis gerichtete Beschwerdevorbringen er-schöpft sich weitgehend in einer eigenen Bewertung festgestellter Umstände und einer eigenen Interpretation vorliegender Aussagen von Mitbeschuldigten und Zeugen. Es ist nicht geeignet, den dringenden [X.]tverdacht gegen den [X.] auszuräumen. - 6 - Dieser richtet sich nicht nur auf ein versuchtes, sondern im Hinblick auf die durchgeführten Schulungen libyscher Techniker auf ein vollendetes För-dern der Entwicklung von Atomwaffen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 b und [X.] m. § 17 Abs. 2, § 21 [X.] (vgl. [X.], [X.], 378 f. sowie [X.] von [X.] NStZ 1997, 290 f. zu [X.], NStZ 1997, 288 f.). 2. Gegen den Beschuldigten besteht der Haftgrund der Verdunkelungs-gefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO). Er ergibt sich aus dem auf Konspiration und Heimlichkeit gerichteten [X.]tgeschehen als solchem, das seinem Wesen nach bereits auf Verdunkelung strafbarer Aktivitäten angelegt ist, und der Einbin-dung des Beschuldigten in die persönlichen, wirtschaftlichen und finanziellen Verflechtungen des [X.]. Es liegen dringende Gründe für die Annahme vor, der Beschuldigte werde noch vorhandene Unterlagen, die mit seinem Tätigwerden im Rahmen des Netzwerkes zusammenhängen, [X.] schaffen, nachdem er - wie nachgewiesenermaßen andere Beschuldigte auch - bereits beweiserhebliche Unterlagen vernichtet haben soll. Auch ist zu besorgen, daß der Beschuldigte Kontakt zu dem Mitbeschuldigten [X.] so-wie weiteren Beschuldigten und auch Zeugen aufnehmen wird, um das Einlas-sungsverhalten zum [X.]tvorwurf abzustimmen. Die Gefahr [X.], insbesondere mit dem Mitbeschuldigten [X.] , ist auch deshalb naheliegend, weil beide nach der Einlassung des Mitbeschuldigten [X.]freundschaftlichen Umgang miteinander pflegen, denselben Vermögensverwal-ter in [X.] haben und über gemeinsame Immobilienprojekte in [X.] miteinander stehen. - 7 - 3. Auch bei Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 112 Abs. 1 Satz 2 StPO) ist nach der bestehenden Verdachtslage der [X.] der Untersuchungshaft geboten. Eine andere, weniger einschnei-dende Maßnahme (§ 116 StPO), kommt derzeit nicht in Betracht. Der Schriftsatz des Verteidigers des Beschuldigten vom heutigen [X.]g hat dem Senat vorgelegen.

[X.]
Miebach Becker

Meta

StB 2/05

22.02.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2005, Az. StB 2/05 (REWIS RS 2005, 4877)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4877

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