Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.01.2013, Az. StB 15/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2013, 9240

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BUNDESGERICHTSH[X.]F

BESCHLUSS
__________
StB 10/12 und 11/12
StB 14/12 und 15/12
vom
4. Januar 2013
in dem Ermittlungsverfahren
gegen

1.

2.

wegen
Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz
u.a.

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie der Beschwerdeführer und ihrer Verteidiger am 4. Januar 2013 gemäß § 304 Abs. 5 [X.] beschlossen:

1.
Die Beschwerden der Beschuldigten gegen die Haftbefehle des Ermittlungsrichters des [X.] vom 4. Juli 2012 -
1 [X.] und 1 [X.] 227/12 -
sind gegenstandlos.

2.
Die Beschwerden der Beschuldigten gegen die Haftbefehle des Ermittlungsrichters des [X.] vom 23. [X.]kto-ber 2012 -
1 [X.] 367/12 und 1 [X.] 369/12 -
werden verwor-fen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe:
Die Beschuldigten wurden am 15. August 2012 festgenommen und [X.] sich seit diesem Tag in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund der [X.] des [X.] vom 4. Juli 2012
(1 [X.] und 1
[X.] 227/12) und seit dem 23. [X.]ktober 2012 aufgrund der abgeänderten Haftbefehle des Ermittlungsrichters des [X.] von diesem Tag (1 [X.] 367/12 und 1 [X.] 369/12). Gegenstand der Haftbefehle vom 4. Juli 2012
war der Vorwurf von Straftaten nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 [X.]: 1
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3
-
Die Beschuldigten hätten in vier Fällen für [X.] Personen, [X.]rganisationen oder Einrichtungen Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in [X.] der Verordnung ([X.]) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 in der [X.] ([X.]) Nr. 1110/2008 des Rates vom 10. November 2008 (im [X.]: [X.]-Embargo-V[X.] 2008) bzw. im Zusammenhang mit in [X.] der Verordnung ([X.]) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. [X.]ktober 2010 (im [X.]: [X.]-Embargo-V[X.] 2010) aufgeführten Gütern erbracht und dadurch einem im [X.] veröffentlichten, unmittelbar geltenden [X.] zuwider ge-handelt, der der Durchführung einer vom [X.] im Be-reich der gemeinsamen Außen-
und Sicherheitspolitik beschlossenen [X.] dient (§ 34 Abs. 4 Nr. 2 [X.] i.V.m. Art.
5 Abs. 1b) [X.]-Embargo-V[X.] 2008 bzw. i.V.m. Art. 5 Abs. 1b) [X.]-Embargo-V[X.] 2010). In zwei der vier Fälle hätten die Beschuldigten zugleich Straftaten nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 [X.] i.V.m. Art. 16 Abs. 3 [X.]-Embargo-V[X.] 2010 begangen. Sie hätten einer in [X.] 2010 aufgeführten [X.] mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt und dadurch ei-nem im [X.] veröffentlichten, unmittelbar geltenden Bereitstel-lungsverbot eines [X.] zuwider ge-handelt, der der Durchführung einer vom [X.] im Be-reich der gemeinsamen Außen-
und Sicherheitspolitik beschlossenen [X.] dient. In allen Fällen seien die Taten nach §
34 Abs. 6 Nr. 2 und 4c [X.] qualifiziert: Die Beschuldigten hätten gewerbs-mäßig gehandelt und ihre Taten seien geeignet gewesen, die auswärtigen Be-ziehungen der [X.] erheblich zu gefährden. Schließlich hätten die Beschuldigten in allen vier Fällen zugleich versucht, entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 2 [X.] die Entwicklung von [X.]omwaffen zu fördern (§ 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 2, § 21 [X.], §§ 22, 23 StGB).
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4
-
Gegen diese Haftbefehle haben die Verteidiger der Beschuldigten Be-schwerde eingelegt, da weder ein dringender Tatverdacht noch Fluchtgefahr bestehe. Während des Beschwerdeverfahrens hat der Ermittlungsrichter des [X.] auf Antrag des [X.] mit Beschlüssen vom 23. [X.]ktober 2012 (1
[X.] 367/12 und 1 [X.] 369/12) die Haftbefehle vom 4. Juli 2012 abgeändert und unter Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft neu gefasst. Zusätzlich zu den bereits von den ersten Haftbefehlen umfassten Taten wird den Beschuldigten nunmehr vorgeworfen, in drei weiteren Fällen Taten nach § 34 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 2 und 4c [X.] i.V.m. Art. 16 Abs. 3 [X.]-Embargo-V[X.] 2010 begangen zu haben. Sie hätten gewerbsmäßig dem Bereitstellungsverbot aus Art. 16 Abs. 3 [X.]-Embargo-V[X.] 2010 zuwider ge-handelt; die Handlungen seien ebenfalls geeignet gewesen, die auswärtigen Beziehungen der [X.] erheblich zu gefährden. Ferner hätten sie -
gewerbsmäßig handelnd -
jeweils in einem Fall den [X.]itbeschuldig-ten [X.]

und [X.].

dazu Hilfe geleistet, entgegen Art. 4 Abs. 1 der [X.] ([X.]) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. [X.]ai 2009 über eine Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (im [X.]: Dual-Use-V[X.]) Güter mit doppeltem Verwendungszweck ohne [X.] auszuführen, obwohl [X.].

und [X.]

durch die zuständige Be-hörde unterrichtet worden waren, dass diese Güter ganz oder teilweise be-stimmt sein könnten zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der [X.]rtung, der Identifizierung oder der Verbreitung von Kernwaffen (§ 34 Abs.
2 [X.], Abs. 6 Nr.
2, § 33 Abs. 4 [X.], § 70 Abs. 5a Nr. 2 [X.], Art. 4 Abs. 1 Dual-Use-V[X.], § 27 StGB). Dies sei den Beschuldigten bekannt gewe-sen. In all diesen fünf weiteren Fällen hätten die Beschuldigten ebenfalls [X.], entgegen § 17 Abs. 2 Nr. 1 [X.] die Entwicklung von [X.]omwaffen zu 2
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fördern (§ 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 2, § 21 [X.], §§ 22, 23 StGB).
Gegen diese Haftbefehle haben die Verteidiger der Beschuldigten wiede-rum mit dem Antrag Beschwerde eingelegt, die Haftbefehle aufzuheben, hilfs-weise, sie außer Vollzug zu setzen. Nach wie vor lägen ein dringender Tatver-dacht und Haftgründe nicht vor. Die Beschwerden gegen die Haftbefehle vom 4. Juli 2012 haben die Beschuldigten nicht zurückgenommen.
[X.] Die Beschwerden gegen die Haftbefehle des Ermittlungsrichters des [X.] vom 4. Juli 2012 sind gegenstandlos. Die [X.] wird nicht mehr aufgrund dieser Haftbefehle vollzogen, sondern auf der Grundlage der diese um zusätzliche Tatvorwürfe erweiternden vom 23. [X.]ktober 2012. Dies führt infolge prozessualer Überholung zur Unstatthaftigkeit der ge-gen die ursprünglichen Haftbefehle erhobenen Beschwerden (vgl. [X.], [X.], 55. Aufl., vor § 296 Rn.
17). Da die Untersuchungshaft weiter vollzogen wird und die Beschuldigten die erweiterten Haftbefehle -
wie gesche-hen -
vollumfänglich angreifen können, besteht für die Beschwerden gegen die Haftbefehle vom 4. Juli 2012 auch unter dem Gesichtspunkt eines Fortset-zungsfeststellungsinteresses kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. [X.], Beschluss vom 6. November 2006 -
1 Ws 675/06 u. 676/06, [X.]LGSt [X.] §
117 Nr. 4). Da die Unzulässigkeit der Rechtsmittel erst nach ihrer Einlegung eingetreten ist, waren sie für gegenstandslos zu erklären ([X.], [X.], 6.
Aufl., vor § 296 Rn. 8; [X.], [X.][X.] Rn. 17).
I[X.] Die gegen die Haftbefehle vom 23. [X.]ktober 2012 gerichteten zulässi-gen Beschwerden der Beschuldigten sind unbegründet.

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6
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1. Die Beschuldigten sind der ihnen in den Haftbefehlen vorgeworfenen Taten dringend verdächtig.
a) Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Seit dem [X.] ist bekannt, dass der [X.] in [X.] an der [X.] eines Reaktors zur Herstellung von Schwerem Wasser arbeitet. Beim Be-trieb der vom [X.] zunächst geheim gehaltenen Anlage fällt Plutonium in [X.] an, die eine Verwendung für die [X.] möglich machen und bereits im [X.] die Besorgnis der [X.] [X.] hervorriefen, das [X.] Nuklearprogramm habe eine [X.] Dimension. Deshalb unterliegen sämtliche Aktivitäten des [X.]s, die sich auf den Schwerwasserreaktor beziehen, den Sanktionen der [X.].
Zuständig für den Bau des [X.] in [X.] ist die [X.], [X.]/[X.] (im [X.]: [X.]). Aufgrund dieser Funktion wurde die [X.] zunächst vom [X.] und vom [X.] gelistet und zuletzt im [X.] der [X.]-Embargo-V[X.] 2010 unter Position 42 aufgeführt (zur Strafbewehrung im Bun-desanzeiger veröffentlicht am 10.
Dezember 2010). Art. 16 Abs. 3 der [X.] verbietet die unmittelbare oder mittelbare Zur-Verfügung-Stellung jegli-cher wirtschaftlicher Ressourcen an gelistete Unternehmen und [X.]rganisatio-nen.
Bis August 2012 trieb die [X.] zur Fertigstellung der Anlage insbeson-dere den Einbau des [X.] voran, für das sie insgesamt 1.800 Industrieventile unterschiedlicher Qualität benötigte. Diese Ventile, in deren 6
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Beschaffung die Beschuldigten maßgeblich eingebunden waren, lassen sich in drei von verschiedenen Zulieferern stammende Baugruppen aufteilen:
Bei den Ventilen der "[X.]" (die Gruppeneinteilung wird von den Beschuldigten verwendet) handelt es sich um 655 nicht in Ausfuhrlisten der [X.]-Embargo-V[X.] oder der Dual-Use-V[X.] erfasste, von dem [X.]itbeschuldigten [X.]

über sein Unternehmen B.

zu beschaffende Standardventile des [X.] Herstellers K.

. Die "[X.]" besteht aus insgesamt 856 ge-schmiedeten oder gegossenen Ventilen unterschiedlicher Größen des indi-schen Herstellers

[X.]

(im [X.]:

[X.]

). [X.] befinden sich mindestens 107 Faltenbalgventile aus einem der [X.] entsprechenden [X.]aterial, die aufgrund dieser Qualität von [X.] (Listenposition IA.A0.007) der [X.]-Embargo-V[X.] 2008 und nachfolgend von [X.]A (Listenposition [X.]) der [X.]-Embargo-V[X.] 2010 erfasst wer-den. Nach Art. 5 Abs. 1b) [X.]-Embargo-V[X.] 2008 bzw. nachfolgend [X.]-Embargo-V[X.] 2010 ist es deshalb verboten, Vermittlungsdienste für im [X.] an-sässige Personen, [X.]rganisationen oder Einrichtungen im Zusammenhang mit diesen Ventilen zu erbringen. Bei den Ventilen der "[X.]" handelt es sich um 256 von dem Unternehmen

[X.]

(im [X.]:

[X.]

) des [X.]itbeschuldigten [X.].

angefertigte, nicht von den Ausfuhrlisten der [X.]-Embargo-V[X.] oder der Dual-Use-V[X.] erfasste Industrieventile verschiedener Ausfertigungen, die teil-weise mit elektronischen Stellantrieben versehen sind.
[X.]it der Beschaffung der benötigten Ventile beauftragte die [X.] zu ei-nem noch nicht genau ermittelten Zeitpunkt in den Jahren 2006 bis 2007 neben anderen den [X.]itbeschuldigten [X.]

, einen [X.]n St[X.]tsangehörigen, der unter Umgehung der gegen den [X.] verhängten Sanktionen für diesen 11
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Hochtechnologie erwerben soll. Dabei bedient er sich für den Endempfänger [X.] der von ihm geleiteten [X.]n Gesellschaft R.

(im [X.]: R.

) sowie -
für Umgehungslieferungen -
mehre-rer in [X.] gegründeter Unternehmen, etwa in der [X.] der [X.]

(im [X.]: [X.]

).
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, spätestens aber zu Beginn des Jahres 2009, kamen die Beschuldigten mit [X.]

überein, sich an des-sen Beschaffungsbemühungen zu beteiligen. Dabei kam ihnen u.a. die [X.] zu, die Finanzierung der Lieferungen zu gewährleisten, deren Durchführung zu koordinieren und Kontakte zu möglichen Lieferanten zu knüpfen. Der Be-schuldigte A.

Ka.

wurde überwiegend vom [X.] aus tätig, während der ihm gegenüber berichtspflichtige und weisungsgebundene Beschuldigte K.

Ka.

die Geschäfte in [X.] betreute. Diese Aufgabenverteilung ent-spricht der in dem von ihnen seit [X.]ärz 2011 betriebenen Unternehmen [X.]

(im [X.]: [X.]

); aber auch in den Jahren zu-vor waren sie in gleicher Weise in die Beschaffung der Ventile eingebunden. Der Beschuldigte K.

Ka.

befand sich seit dem [X.] im Unterneh-men des [X.]itbeschuldigten [X.]

in Ausbildung; ab dem zweiten Lehrjahr übernahm er dort bereits selbständig Aufgaben, war insbesondere innerhalb des Unternehmens der Länderbeauftragte für Geschäfte mit dem [X.].
[X.]) Ausfuhr der Ventile der [X.]
Nachdem der [X.]itbeschuldigte [X.]

im [X.] Kontakt zur B.

, dem Unternehmen des [X.]itbeschuldigten [X.]

, aufgenommen hatte, fanden in diesem Jahr intensive Verhandlungen über die Lieferung aller drei Ventilgruppen statt, an denen auch die Beschuldigten beteiligt waren. Zu einem noch nicht genau ermittelten Zeitpunkt im [X.] schloss der [X.]itbeschuldig-13
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te [X.]

-
als Repräsentant der R.

-
auf Vermittlung der Beschuldigten mit dem [X.]itbeschuldigten [X.]

einen Vertrag über die Lieferung der Ventile der [X.] mit einem Gesamtvolumen von 1.062A.
Ka.

sollte die Vorfinanzierung der Lieferungen durch die B.

sicherstel-len; beide Beschuldigte waren zudem für die [X.] zu-ständig.
Nachdem [X.]

im September 2009 eine [X.]ustersendung mit
Ventilen der K.

mit drei verschiedenen Absperrklappen an die R.

im [X.] expor-tiert hatte, wurde er aufgrund von Hinweisen [X.] Behörden mit zwei Schreiben des [X.] (im [X.]: [X.]) unter Hinweis auf Art. 4 Abs. 1 Dual-Use-V[X.] darüber unterrich-tet, dass die R.

versuche, bei ihm Ventile für die Verwendung in einer Einrichtung des [X.]n Nuklear-
oder Raketenprogramms zu beschaffen. Er gab dazu wahrheitswidrig an, es lägen nur
unverbindliche mündliche Anfragen der R.

vor; die [X.]uster-
und die geplanten Folgelieferungen verschwieg er. Nachdem die Beschuldigten aufgrund der Schreiben des [X.] wussten, dass aufgrund der kerntechnischen Verwendung im [X.] mit einer Ausfuhrgenehmi-gung an die R.

nicht zu rechnen war, kamen sie mit den [X.]itbeschuldigten [X.]

und [X.]

überein, die Ausfuhr der Ventile als Lieferung an eine an-dere [X.] Firma des [X.]

, die [X.]

(im [X.]: [X.]

), mit dem Zweck, die Güter in der Petrochemie einzusetzen, zu tarnen, und erreichten so, dass das [X.] der B.

im Juli 2010 einen Bescheid erteilte, welcher die Ausfuhr der Ventile als nicht genehmigungspflichtig [X.] (sog. Null-Bescheid).
Nachdem der Beschuldigte A.

Ka.

im August 2010 der B.

über .

im [X.]ktober 2010 mit Nachdruck aufgefor-16
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-
dert hatte, die Lieferung der Ventile durch die K.

zu veranlassen, führte der [X.]itbeschuldigte [X.]

am 5. Dezember 2010 die Ausfuhr der ersten Teilliefe-rung von 51 Venti.

durch. Nach weiteren Verhandlungen zwischen dem Beschuldigten A.

Ka.

und dem [X.]itbeschuldigten [X.]

exportierte [X.]

am 21. [X.]ärz 2011 [X.] an die [X.]

, wobei er und die Beschuldigten wussten, dass [X.] die [X.] war. Zur Lieferung der restlichen Ventile der [X.] kam es aufgrund andauernder Zahlungsschwierigkeiten des [X.]itbeschuldigten [X.]

nicht.
[X.]) Vermittlung der Ventile der [X.]
Zu einem derzeit noch nicht näher festgestellten Zeitpunkt in den Jahren 2009 bis 2010 beauftragte der [X.]itbeschuldigte [X.]

die Beschuldigten mit der Beschaffung der Ventile der [X.]. Der Beschuldigte K.

Ka.

stell-te bei einer gemeinsamen Reise
nach [X.] im Juni 2010 den direkten Kontakt zwischen [X.]

und Vertretern der

[X.]

her, der in den Abschluss des Liefervertrages zwischen [X.]

und der

[X.]

mündete. In der [X.] oblag es den Beschuldigten, die Lieferungen zu organisieren, wobei sie arbeitsteilig zusammenwirkten. Aufgrund der bestehenden Embargobestim-mungen überließ es der Beschuldigte K.

Ka.

der

[X.]

, die Ventile direkt in den [X.] oder an die [X.] Firma [X.]

des [X.]

zu liefern; die

[X.]

wählte letzteren Lieferweg. Spätestens am 12. [X.]ktober 2010 lieferte die

[X.]

die ersten 50 Stück, im [X.]ktober/November 2010 weitere 173 Stück, nach der Listung der [X.] in der [X.]-Embargo-V[X.] 2010 im Februar 2011 weitere
273 Stück und im April 2011 weitere 360 Stück. [X.]it welcher [X.] -
bzw. mit welchen gegebenenfalls mehreren Teillieferungen -
die 107 in der [X.]-Embargo-V[X.] gelisteten Faltenbalgventile übersandt wurden, hat 18
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sich noch nicht ermitteln lassen. Die Lieferungen wurden in der [X.] jeweils von [X.]itarbeitern der [X.] in Empfang genommen und überprüft. Im [X.]ärz 2011 kam es zu Rückfragen wegen technischer Unstimmigkeiten, die im weite-ren Verlauf auf Veranlassung der Beschuldigten zur Rücksendung der letzten Teillieferung an die

[X.]

zur Überprüfung führten. Die Beschuldigten er-

[X.]

weiterleiteten.
cc) Ausfuhr der Ventile der [X.]
Den Kontakt zwischen den [X.]itbeschuldigten [X.]

und [X.].

, dem Geschäftsführer der

[X.]

, stellte bereits im [X.] der [X.]itbeschul-digte Kh.

her. Spätestens ab dem [X.] waren aber auch die [X.] in die Beschaffung der Ventile der [X.] eingebunden, deren Lieferungen durch [X.].

der Beschuldigte A.

Ka.

vorfinanzieren sollte. Beide Beschuldigte organisierten zudem die Lieferungen, der [X.]itbeschuldigte [X.].

stimmte sich dieserhalb ab Ende 2010 nur noch mit K.

Ka.

ab.
Den Liefervertrag über die Ventile der [X.] mit einem Gesamtvolu-.

und [X.]

-
letzte-rer erneut als Repräsentant der R.

-
zu einem noch nicht ermittelten Zeit-punkt im [X.]. Das [X.] unterrichtete auch den [X.]itbeschuldigten [X.].

in mehreren Schreiben zwischen April und September 2009 unter Hinweis auf Art. 4 Abs. 1 Dual-Use-V[X.] darüber, dass die [X.] versuche, bei ihm u.a. [X.] für das [X.] Nuklearprogramm zu erwerben; in die Beschaf-fungsbemühungen sei auch die R.

involviert. [X.].

gab darauf wahr-heitswidrig an, ihm lägen nur unverbindliche mündliche Anfragen der R.

vor, und die Beschuldigten beschlossen, auch diese Lieferungen als solche an andere Firmen des [X.]

zu tarnen. Nachdem der Beschuldigte A.

Ka.

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dem [X.]itbeschuldigten [X.].

zwischen Juni und [X.]ktober 2010 insgesamt .

die Ventile in drei Teilliefe-rungen vom 29. [X.]ktober 2010, 18. Januar und 28. [X.]ärz 2011 an die [X.] Firma des [X.]

, die [X.]

,
aus. Die Ventile haben die [X.] erreicht und wurden dort abgenommen.
Den Beschuldigten war jedenfalls die beabsichtigte Verwendung im ira-nischen Nuklearprogramm bekannt. Dass die [X.] der Endempfänger der Lieferungen war, nahmen sie zumindest billigend in Kauf. Sie handelten, um sich aus der wiederholten Begehung von Verstößen gegen das [X.] eine fort-laufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaf-fen. Sie nahmen in Kauf, dass durch ihre Taten die auswärtigen Beziehungen der [X.] erheblich gestört werden konnten.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Tatvorwürfe nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die ausführliche Darstellung in den angefochtenen Haftbefehlen.
b) Der dringende Tatverdacht gegen die Beschuldigten ergibt sich aus den vom Zollkriminalamt durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere
aus den Auswertungen der Überwachungen der Telekommunikation der [X.] und ihrer [X.]itbeschuldigten, der
bei den [X.] sichergestellten Urkunden und Auswertungen der sichergestellten Daten-träger, dem Behördenzeugnis des [X.] vom 1. Juni 2012 sowie den Ergebnissen der Vernehmungen der [X.]itbeschuldigten Kh.

, [X.]

und [X.].

.

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13
-
Die gegenteiligen Angaben der Beschwerdeführer in ihren Beschwer-debegründungen bzw. in der Teileinlassung des Beschuldigte A.

Ka.

ge-genüber dem Ermittlungsrichter des [X.] vermögen den drin-genden Tatverdacht aus den
zutreffenden Gründen der Zuschrift des [X.] vom 23. November 2012, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, nicht zu entkräften. Darin werden insbesondere gewichtige Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass der Beschuldigte K.

Ka.

von der [X.] als Endempfänger sogar positive Kenntnis hatte. Auch die [X.] gegen die Listung von 107 seitens der

[X.]

gelieferter Falt-enbalgventile dringen aus diesen Gründen nicht durch.
c) Danach sind die Beschuldigten dringend verdächtig, sich jedenfalls wie folgt strafbar gemacht zu haben:
[X.]) Ausfuhr der Ventile der [X.]
(1) Durch die Lieferung der Ventile an die [X.] -
über die Tarnfirma [X.]

-
vom 5. Dezember 2010 hat sich der [X.]itbeschuldigte [X.]

eines Versto-ßes gegen § 34 Abs. 2, § 33 Abs. 4 [X.], § 70 Abs. 5a [X.] i.V.m. Art. 4 Abs.
1 Dual-Use-V[X.] schuldig gemacht. Er war vom [X.] als zuständiger Be-hörde darüber unterrichtet worden, dass die bei ihm angefragten und in der Folgezeit gelieferten Ventile für die Entwicklung von [X.]n [X.]omwaffen bestimmt sein können, weshalb die Ausfuhr genehmigungspflichtig war. Gleichwohl führte er die Ventile aus, ohne eine Genehmigung zur Ausfuhr an die R.

auch nur beantragt zu haben. Dass er aufgrund falscher Angaben einen [X.] erwirkte, steht seiner Strafbarkeit nicht entgegen (§ 34 Abs.
8 [X.]). Der Verstoß gegen § 34 Abs. 2 [X.] stellt, soweit die Vorschrift in Verbindung mit Art. 4 Dual-Use-V[X.] Anwendung findet, ein Sonderdelikt dar, das unmittelbar an die Ausführereigenschaft anknüpft ([X.], Beschluss vom 26
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23. April 2010 -
AK 2/10, [X.]St 55, 94 Rn. 13). Die vom Gewicht her als [X.] Beteiligungshandlungen zu bewertenden Tatbeiträge der [X.] -
Vorfinanzierung und [X.] über die Tarn-firma -
stellen sich deshalb insoweit nur als Beihilfehandlung dar. Da die [X.] gewerbsmäßig handelten, richtet sich ihre Strafbarkeit nach § 34 Abs. 2, Abs. 6 Nr. 2 [X.], § 27 StGB (zur erforderlichen Eignung zur erhebli-chen Gefährdung der auswärtigen Beziehungen der [X.] siehe sogleich
Rn. 31).
(2) Durch die zweite Lieferung vom 21. [X.]ärz 2011 haben sich die [X.], die daran mittäterschaftlich beteiligt waren, -
wie der [X.]itbeschul-digte [X.]

-
durch dieselbe Handlung zudem nach § 34 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 2 und 4c [X.] i.V.m. Art. 16 Abs. 3 [X.]-Embargo-V[X.] 2010 strafbar [X.]. Sie stellten der zwischenzeitlich gelisteten [X.] durch die Lieferung der Ventile wirtschaftliche Ressourcen mittelbar zur Verfügung, da das [X.] Unternehmen [X.]

unter der Kontrolle des [X.]

stand und damit [X.] im Sinne eines dringenden Tatverdachts naheliegenderweise auf Weisung der [X.] agierte (vgl. dazu [X.], Urteil vom 21. Dezember 2011 -
Rs.
[X.], juris Rn.
51 ff.).
Die Beschuldigten handelten gewerbsmäßig (§ 34 Abs. 6 Nr. 2 [X.]). Ihre Taten waren zudem geeignet, die auswärtigen Beziehungen der Bundes-republik [X.] erheblich zu gefährden (§ 34 Abs. 6 Nr. 4c [X.]). Wegen der rechtlichen Würdigung insoweit nimmt der Senat zunächst Bezug auf die ausführlichen und zutreffenden Darlegungen in den angefochtenen [X.]. Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es trotz einer Warnung [X.] Behörden zu
einer -
von den [X.] Ausfuhrbehörden nicht aufgedeckten und verhinderten -
Ausfuhr von Gütern gekommen ist, die für das 30
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die Stabilität im Nahen [X.]sten besonders gefährdende Nuklearprogramm des [X.] verwendet werden konnten.
[X.]) Vermittlung der Ventile der [X.]
Da bislang nicht ermittelt werden konnte, mit welcher der vier Teilliefe-rungen die 107 in [X.] bzw. [X.]A der [X.]-Embargo-V[X.] gelisteten Faltenbalgventile für die [X.] verschickt wurden, ist zu Gunsten der [X.] davon auszugehen, dass dies mit einer der beiden letzten Lieferungen geschehen ist. Denn dies führt jedenfalls auf der Basis der bisherigen Ermitt-lungen und für die Beurteilung von Tatverdacht und Haftgrund in diesem Be-schwerdeverfahren mit Blick auf die ersten beiden Lieferungen zum Wegfall des dringenden Tatverdachts: Ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1b) [X.]-Embargo-V[X.] 2008 entfällt. Zu diesem Zeitpunkt war die [X.] noch nicht in [X.] der [X.]-Embargo-V[X.] 2010 gelistet, so dass es auch nicht verboten war,
ihr wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen.
Danach ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts davon auszugehen, dass die Beschuldigten der [X.] in zwei Fällen entgegen Art. 16 Abs. 3 [X.]-Embargo-V[X.] 2010 wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt und tat-einheitlich dazu in einem Fall gemäß Art. 5 Abs. 1b) [X.]-Embargo-V[X.] 2010 verbotene Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den gelisteten Falten-balgventilen erbracht haben (§
34 Abs. 4 Nr. 2 [X.] i.V.m. Art. 16 Abs. 3 [X.]-Embargo-V[X.] 2010 in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit § 34 Abs. 4 Nr.
2 [X.] i.V.m. Art. 5 Abs. 1b) [X.]-Embargo-V[X.] 2010). Dabei handelten sie gewerbsmäßig (§ 34 Abs. 6 Nr. 2 [X.]). Es kann für die Frage der [X.] offen bleiben, ob diese Handlungen auch geeignet waren, die auswärti-gen Beziehungen der [X.] erheblich zu gefährden.
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cc) Ausfuhr der Ventile der [X.]
(1) Durch die Ausfuhr der Ventile am 29. [X.]ktober 2010 hat sich der [X.]it-beschuldigte [X.].

wiederum eines Verstoßes gegen § 34 Abs. 2, § 33 Abs. 4 [X.], §
70 Abs. 5a [X.] i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Dual-Use-V[X.] schuldig gemacht. Auch er war vom [X.] als zuständiger Behörde darüber unterrichtet worden, dass die bei ihm angefragten und in der Folgezeit gelieferten Ventile für die Entwicklung von [X.]n [X.]omwaffen bestimmt sein können und führte sie gleichwohl ohne Genehmigung aus. Der erteilte [X.] steht auch hier einer Strafbarkeit nicht entgegen (§ 34 Abs. 8 [X.]). Die Tatbeiträge der [X.] sind in diesem Fall ebenfalls allein wegen des [X.] der von [X.].

verwirklichten Straftat als Beihilfe zu werten. Die [X.] handelten auch insoweit gewerbsmäßig und die Tat war geeignet, die auswärtigen Beziehungen der [X.] erheblich zu ge-fährden.
(2) Durch die weiteren Lieferungen vom 18. Januar und 28.
[X.]ärz 2011 haben sich die Beschuldigten wiederum nach § 34 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 2 und 4c [X.] i.V.m. Art. 16 Abs. 3 [X.]-Embargo-V[X.] 2010 strafbar gemacht, indem sie -
wie dargelegt -
der zwischenzeitlich gelisteten [X.] durch die Lie-ferung der Ventile wirtschaftliche Ressourcen mittelbar zur Verfügung stellten. Dabei handelten sie gewerbsmäßig und ihre Taten waren -
wie ebenfalls [X.] -
geeignet, die auswärtigen Beziehungen der [X.] erheblich zu gefährden.
d) In Anbetracht des dringenden Tatverdachts mehrerer Straftaten nach § 34 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6 [X.], die mit einer [X.]indeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, kann offen bleiben, ob die Taten der Beschuldigten
jeweils tateinheitlich auch als Versuch zu werten sind, entgegen §
17 Abs. 1 35
36
37
38
-
17
-
Nr.
2 [X.] die Entwicklung von [X.]omwaffen zu fördern. Die Entscheidung darüber kann der durchzuführenden Hauptverhandlung mit ihren dem Be-schwerdeverfahren überlegenen Erkenntnismöglichkeiten überlassen bleiben.
2. Bezüglich beider Beschuldigter besteht aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Haftbefehle der Haftgrund
der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 [X.]). Dies gilt entgegen dem Beschwerdevorbringen des Beschuldigten A.

Ka.

auch mit Blick auf sein hohes Lebensalter und seine gesundheitli-chen Beeinträchtigungen.
3. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nicht außer [X.] zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwarten-den Strafe. Weniger einschneidende [X.]aßnahmen im Sinne des § 116 [X.] sind aus den Gründen der angefochtenen Haftbefehle nicht erfolgverspre-chend.
[X.] Gericke

39
40

Meta

StB 15/12

04.01.2013

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.01.2013, Az. StB 15/12 (REWIS RS 2013, 9240)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 9240

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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