Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2003, Az. AK 17/03

3. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1101

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]in dem [X.],alias ,alias ,alias ,wegen versuchter Gründung einer terroristischen Vereinigung u. a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie des Beschuldigten und seines Verteidigers am 21. [X.] gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:Die Untersuchungshaft hat [X.].Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-richtshof findet in drei Monaten statt.Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den [X.] Vorschriften dafür zuständigen Gericht übertragen.Gründe:[X.] Beschuldigte wurde am 20. März 2003 festgenommen und befindetsich seit dem 21. März 2003 ununterbrochen in Untersuchungshaft. [X.] war zunächst der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] von diesem Tage. Darin wurde ihm vorgeworfen, eine Pistole undzwei gefüllte Magazine besessen sowie sich bei einer Personenkontrolle miteinem gefälschten [X.] Reisepaß ausgewiesen zu haben. Mit [X.] des [X.] vom 19. [X.] wurde dieser Haftbefehl aufgehoben und durch einen neuen, am [X.] erlassenen Haftbefehl ersetzt, in dem dem Beschuldigten zusätzlich [X.] wird, versucht zu haben, eine terroristische Vereinigung zu gründen(§ 129 a Abs. 1 Nr. 1 und 3, § 22, § 23 Abs. 1 StGB). Er sei im Januar 2003 [X.] eines internationalen terroristischen Netzwerkes nach [X.] zu-- 3 -rückgekehrt, um hier gegen [X.] und/oder [X.] Ziele Spreng-stoffanschläge vorzubereiten sowie - unter Inkaufnahme der Tötung von Men-schen - auszuführen. Hierzu habe er Gleichgesinnte gewinnen und diese zueiner nach außen abgeschotteten, selbständigen Zelle zusammenschließensollen. Nachdem der Beschuldigte bereits in [X.] Hilfsmittel zur [X.] der geplanten Sprengstoffanschläge beschafft habe, sei er mit gefälsch-ten Ausweispapieren über [X.] in die Bundesrepublik [X.] zurück-gekehrt und am 19. Januar 2003 in [X.] eingetroffen. Dort habe er in [X.] verschiedene konkrete Aktivitäten zur Anwerbung [X.] von Gleichgesinnten sowie zur Vorbereitung eines [X.] entwickelt.II.Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft übersechs Monate hinaus liegen vor.1. Der Beschuldigte ist der ihm im Haftbefehl angelasteten Taten drin-gend verdächtig (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO).a) Für den Versuch der Gründung einer terroristischen [X.] 1 Nr. 1 und 3, § 22, § 23 Abs. 1 StGB) ergibt sich dies insbeson-dere aus den Angaben einer anonymen Vertrauensperson, die durch andereBeweismittel und gewichtige Indizien gestützt werden.aa) Danach besteht der dringende Verdacht, daß der Beschuldigte [X.] Rückkehr nach [X.] im Januar 2003 entschlossen war, den zu-vor von bislang unbekannten Führern eines internationalen terroristischenNetzwerks erhaltenen Auftrag auszuführen, in [X.] eine terroristische Verei-nigung zu gründen. Für diesen [X.] sprechen - neben den [X.] 4 -der anonymen Vertrauensperson - die vom Beschuldigten schon vor seinerRückkehr im Ausland getroffenen Vorbereitungen, wie der Ankauf von [X.], die Umstände seiner Einreise über [X.] mit ge-fälschten Ausweispapieren sowie die Aussagen der Zeugen [X.], die von früheren Aktivitäten des Beschuldigten für ein terroristischesNetzwerk berichtet haben. Die Einlassungen des Beschuldigten anläßlich [X.] Vernehmung durch den Ermittlungsrichter des [X.] zu [X.] seiner Aufenthalte in [X.], [X.] und [X.] seiner Rückkehr nach [X.] überzeugen hingegen nicht. Die Ergebnisseder Auswertung sichergestellter Asservate und der Ankauf von Hilfsmitteln fürdie Zündung von Sprengstoff begründen im übrigen den dringenden Verdacht,daß der Zweck der zu gründenden Vereinigung nach der Vorstellung des [X.] auf terroristische Sprengstoffanschläge gerichtet war.bb) Der Beschuldigte ist ferner dringend verdächtig, nach seiner Vor-stellung von der Tat zur Gründung der terroristischen Vereinigung im Sinnedes § 129 a Abs. 1 StGB unmittelbar angesetzt zu haben (§ 22 StGB). [X.] ist eine Tat nicht nur dann, wenn der Täter bereits eine der [X.] gesetzlichen Tatbestands entsprechende Handlung vornimmt bzw. [X.] verwirklicht. Vielmehr kann auch eine frühere, dem vor-gelagerte Handlung bereits die Strafbarkeit wegen Versuchs begründen, [X.] nach der Vorstellung des [X.] bei ungestörtem Fortgang ohne Zwischen-akte in die Tatbestandsverwirklichung unmittelbar einmündet oder mit ihr inunmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang steht. Für den Tatbe-stand der Gründung einer terroristischen Vereinigung kann im Regelfall davonausgegangen werden, daß der Täter jedenfalls dann das [X.] und zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat,wenn er eine Person mit dem konkreten Ansinnen, diese als Mitglied der zu- 5 -gründenden terroristischen Vereinigung zu rekrutieren, angesprochen hat. [X.] hier durch die Aussage der anonymen Vertrauensperson, der [X.] Anfang Februar 2003 die Mitbeschuldigten J. und [X.]sowie den [X.]angesprochen und für sein Vorhaben weit-gehend gewonnen, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit belegt.b) Wegen des dringenden Tatverdachts hinsichtlich der beiden anderendem Beschuldigten vorgeworfenen Taten (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 a a) [X.] aF,§ 267 Abs. 1 Alt. 3 StGB) nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungenim Haftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] vom 19. Sep-tember 2003 Bezug.2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).Bei der gegebenen Sachlage und angesichts der bestehenden Straferwartungkann der Zweck der Untersuchungshaft nur durch deren Vollzug und nicht auchdurch weniger einschneidende Maßnahmen erreicht werden (§ 116 Abs. 1 [X.]. 2 StPO). Auch insofern wird auf die zutreffenden Gründe des [X.] des [X.] vom 19. September 2003 ver-wiesen.3. Der besondere Umfang der Ermittlungen hat ein Urteil noch nicht [X.] und rechtfertigt die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Mo-nate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO). Nach der Festnahme am 20. März 2003 [X.] zeitraubende weitere Ermittlungen gegen den zunächst von [X.] Gebrauch machenden Beschuldigten geführt, die wegen ihrerSchwierigkeit bisher nicht abgeschlossen werden konnten. Anhaltspunkte [X.], daß die bisherigen Ermittlungen nicht mit der in Haftsachen gebotenen Be-schleunigung geführt worden wären, sind nicht [X.] -4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nicht außer [X.] zu der Bedeutung der Sache und zu der im Falle einer Verurteilung [X.] zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).Tolksdorf [X.][X.]

Meta

AK 17/03

21.10.2003

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2003, Az. AK 17/03 (REWIS RS 2003, 1101)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1101

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.