Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2015, Az. 4 StR 272/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 5758

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 272/15

vom
8. September
2015
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8.
September
2015 gemäß §
44, §
349 Abs.
1 [X.] beschlossen:

Der Beschluss des [X.] vom 25.
Februar 2015, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15.
Dezember 2014 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil und sein Antrag, ihm nach Versäumung der Frist zur Begründung dieses Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, werden als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels
zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafen aus zwei anderen Entscheidungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt, von denen zwei Monate als vollstreckt gelten. Ferner hat es die Aufrechterhaltung einer Sperrfrist und den Verfall von Wertersatz angeordnet.
1
-
3
-
Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil der Angeklagte wirk-sam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§
302 Abs.
1 Satz
1 [X.]).
1.
Wie sich aus dem [X.] ergibt, hat der Ange-klagte

nach Rücksprache mit seinem Verteidiger

im Anschluss an die Ver-
hließend keine Erklärung abgegeben. Die Erklärung des Angeklagten wurde zwar nicht

wie es sich im Interesse der [X.] empfiehlt (vgl. Senatsbeschluss vom 13.
Januar 2000

4
StR 619/99, [X.], 441 mwN)

gemäß §
273 Abs.
3 [X.] vorgelesen und genehmigt; dies hat aber nur zur Folge, dass dem Protokollvermerk über den Rechtsmittelverzicht keine Beweiskraft im Sinne des §
274 [X.] zukommt. Gleichwohl ist dieser Vermerk ein gewichtiges Beweisanzeichen dafür, dass der Angeklagte die in der Niederschrift festgehaltene Erklärung abgegeben hat (Senat aaO). Deren inhaltliche Richtigkeit wird durch die eingeholten dienst-lichen Stellungnahmen des Vorsitzenden und der Urkundsbeamtin bestätigt und auch von der Verteidigung nicht in Abrede gestellt. Der Senat sieht daher kei-nen weiter gehenden Aufklärungsbedarf.
2.
a)
Der Rechtsmittelverzicht kann als Prozesshandlung nicht widerru-fen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 25.
Februar 2014

1
StR
40/14, [X.], 533, 534).
b)
Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelver-zichts des Angeklagten führen könnten, liegen nicht vor. Eine die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts
hindernde Verständigung nach §
257c [X.] oder eine ebenso wirkende informelle Verständigung gab es in dem Verfahren nicht. 2
3
4
5
-
4
-
Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte für eine unzulässige Willensbeeinflussung des Angeklagten vor Abgabe des Rechtsmittelverzichts.
3.
Da der Rechtsmittelverzicht die Unzulässigkeit
der Revision zur Folge hat, ist auch für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein Raum. Der hierauf gerichtete Antrag des Angeklagten ist daher zu verwerfen ([X.] vom 5.
Januar 2005

4
StR
520/04, [X.], 149, 150). Der Beschluss
des [X.]s vom 25.
Februar 2015 ist aufzuheben. In Fällen wirksamen Rechtsmittelverzichts fehlt es regelmäßig an einer Zuständigkeit des Tatrichters für die Verwerfung der Revision (Senatsbeschluss vom 5.
Januar 2005 aaO).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Franke
Quentin
6

Meta

4 StR 272/15

08.09.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2015, Az. 4 StR 272/15 (REWIS RS 2015, 5758)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5758

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