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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:180717B4STR217.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 217/17
vom
18. Juli 2017
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der
Beschwerdeführerin
am
18.
Juli
2017
einstimmig beschlos-sen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Offenburg vom 12.
Januar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Es wird davon abgesehen, der Beschwerdeführerin Kosten und [X.] des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§
74, 109 Abs.
2 JGG).
-
2
-
Ergänzend
bemerkt der Senat:
Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob die Voraussetzungen für eine Einbeziehung der Strafbefehle des [X.] vom 30.
Juni 2015 und des [X.] vom 24.
September 2015 nach §
105 Abs.
2, §
31 Abs.
2 Satz
1 JGG vorlagen. Denn der Senat vermag auszuschließen, dass das [X.] im Fall einer Nichteinbeziehung auf eine andere Jugendstrafe erkannt hätte.
Franke
Roggenbuck
Cierniak
Bender
Quentin
Meta
18.07.2017
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2017, Az. 4 StR 217/17 (REWIS RS 2017, 7866)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 7866
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 78/23 (Bundesgerichtshof)
Anwendung von Jugendstrafrecht: Anforderungen an Darlegungen im Urteil zum Erziehungsgedanken
2 ARs 110/07 (Bundesgerichtshof)
3 StR 47/17 (Bundesgerichtshof)
4 StR 25/19 (Bundesgerichtshof)
Zulässigkeit eines Beweisantrags bei Behauptung einer Beweistatsache
1 StR 178/13 (Bundesgerichtshof)
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