Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2018, Az. X ARZ 5/18

X. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 14002

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:140218B[X.]5.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ARZ 5/18
vom
14. Februar
2018
in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am 14. Februar 2018
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Meier-Beck, die Richter Dr.
Grabinski, [X.] und Dr.
Deichfuß
sowie die Richterin Dr.
Marx
beschlossen:
Zuständiges Gericht ist das [X.].
Gründe:
I.
Der Gläubiger hat beim [X.] im [X.] den Erlass eines Haftbefehls aufgrund eines Beschlusses des [X.] vom 10.
August 2015 (2
Ca
25/15) beantragt. Mit diesem Beschluss hatte das [X.] gegen den Schuldner zur Erzwingung der [X.] aus einem vor diesem Gericht geschlossenen Vergleich ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500 Euro und, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben wer-den kann, Zwangshaft festgesetzt.
Das Amtsgericht hat sich nach Anhörung des Gläubigers durch Be-schluss für sachlich unzuständig erklärt und das Verfahren unter Bezugnahme auf §
281 ZPO entsprechend dem Antrag des Gläubigers an das [X.] verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Übernahme des Verfahrens abgelehnt. Das Amtsgericht hat die Verfahrensakten unter Darlegung seiner Rechtsauffassung erneut an das Arbeitsgericht übersandt, das diese abermals zurückgegeben hat. Zur Begründung hat es angegeben, zwar sei die Zustän-digkeit des Arbeitsgerichts gegeben, doch fehle es an einem [X.] bei diesem Gericht. Seine Zuständigkeit könne nicht durch formlose Abgabe des angerufenen, aber unzuständigen Amtsgerichts begrün-1
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3
-
det werden, zudem habe das Amtsgericht nicht, wie
rechtlich
geboten, den Schuldner gehört. §
281 ZPO sei hier nicht einschlägig. An einer Verweisung nach §
17a Abs.
2 [X.] fehle es bislang. Das Amtsgericht hat die Sache dem [X.] zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
II.
Das zuständige Gericht ist in entsprechender Anwendung des §
36 Abs.
1 Nr.
6 ZPO zu bestimmen.
1.
Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiede-ner Gerichtszweige ist §
36 Abs.
1 Nr.
6 ZPO entsprechend anwendbar. Eine

regelmäßig deklaratorische
-
Zuständigkeitsbestimmung entsprechend §
36 Abs.
1 Nr.
6 ZPO ist im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung einer
Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten
(ständige Rechtspre-chung,
zuletzt [X.], Beschluss vom 24.
Oktober 2017

X
ARZ 326/17 Rn.
7 mwN). So liegt der Fall hier. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Amtsge-richt haben eine inhaltliche Befassung mit der Sache abgelehnt.
2.
Der [X.] ist für die Entscheidung zuständig. Sofern zwei Gerichte unterschiedlicher Rechtswege ihre Zuständigkeit verneint haben, obliegt die Bestimmung des zuständigen Gerichts demjenigen obersten Ge-richtshof des [X.], der zuerst darum angegangen wird ([X.], Beschluss vom 11.
Juli 2017

X
ARZ 76/17, NJW-RR
2017, 1215 Rn.
7).
3.
Zuständiges Gericht ist das [X.].
a)
Das Amtsgericht hat das Verfahren zu Recht an das [X.] verwiesen. Für den Antrag auf Anordnung von Zwangshaft ist das [X.] nach §
62 ArbGG i.V. mit §§
888, 802 ZPO als Pro-zessgericht des ersten Rechtszugs ausschließlich zuständig.
Der Gläubiger hat 3
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6
7
-
4
-
mit seinem Verweisungsantrag zum Ausdruck gebracht, den Antrag auf Anord-nung von Zwangshaft vor dem zuständigen Gericht weiterverfolgen zu wollen.
An der Zuständigkeit des Arbeitsgerichts kann danach kein Zweifel bestehen.
b)
Ob dem
Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts nach §
281 Abs.
2 Satz
4 ZPO Bindungswirkung zukommt, bedarf keiner Entscheidung.

aa)
Das
Amtsgericht hat den Verweisungsbeschluss auf falscher Rechtsgrundlage getroffen. Die von ihm herangezogene Regelung in §
281 ZPO betrifft nur die Fälle, in denen das angerufene Gericht sachlich oder örtlich unzuständig ist. Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, ist hierüber in dem in §
17a [X.] geregelten Verfahren zu entscheiden. Ob die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts oder des Amtsgerichts begründet ist, ist eine Frage der Zuläs-sigkeit des Rechtswegs (§
48 ArbGG). §
17a Abs.
2 [X.] findet grundsätzlich auch für Vollstreckungsverfahren Anwendung, die beim Vollstreckungsgericht des unzulässigen Rechtswegs eingeleitet worden sind ([X.], Beschluss vom 29.
April 2014

X
ARZ 172/14, NJW 2014, 2125; Beschluss vom 11.
Juli 2017

X
ARZ 76/17, NJW-RR 2017, 1215 Rn.
12).
bb)
Der Umstand, dass dieser Beschluss
ohne vorherige Anhörung des Schuldners ergangen ist, steht, anders als das [X.] meint, einer Bindungswirkung nicht entgegen.
Nach der Rechtsprechung des [X.] ist ein [X.] in einem nachfolgenden Verfahren zur Bestimmung des Gerichts-stands nach §
36 Abs.
1 Nr.
6 ZPO nicht als bindend anzusehen, wenn die Verweisung des Verfahrens an ein nach den prozessualen Vorschriften unzu-ständiges Gericht auf der Versagung rechtlichen Gehörs gegenüber einem Ver-fahrensbeteiligten
beruht ([X.], Beschluss vom 15.
März 1978

[X.], [X.]Z 71, 69, 72).
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-
5
-
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Das Amtsgericht hat das Verfahren, wie ausgeführt, an das ausschließlich zuständige Gericht verwiesen.
Die Verweisung beruht zudem nicht auf der Versagung rechtlichen Gehörs ge-genüber dem Schuldner.
Allerdings hätte das Amtsgericht dem Schuldner [X.] geben müssen, zu der Frage des zuständigen Gerichts Stellung zu nehmen. Unter den hier vorliegenden Umständen kann jedoch ausgeschlossen werden, dass eine solche Anhörung

die das Arbeitsgericht im Übrigen eben-falls unterlassen hat

zu einer anderen Entscheidung geführt hätte, weshalb der Verweisungsbeschluss nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht.
Ist die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts durch das Gesetz zwin-gend vorgegeben und wurde das Verfahren an dieses Gericht verwiesen, be-steht kein Grund zu der Annahme, dass die Entscheidung anders hätte [X.] können, wenn dem betroffenen Verfahrensbeteiligten

hier dem Schuldner -
rechtliches Gehör gewährt worden wäre. Jedenfalls in einem solchen Fall, in dem die Zulässigkeit des zunächst angerufenen oder eines anderen Gerichts weder durch rügelose Einlassung noch durch Vereinbarung mit dem Gegner begründet werden kann (vgl. §
40 Abs.
2 Nr.
2 ZPO), beruht der [X.] nicht auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs.
c)
Ebenso kann offenbleiben, ob der Bindungswirkung des [X.] entgegensteht, dass ein Beschluss, der auf der Grundlage von §
17a Abs.
2 [X.] ergangen wäre,
erst nach Ablauf der Frist zur sofortigen Beschwerde (§
17a Abs.
4 Satz
2 [X.]) bindend würde.
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6
-
d) Schließlich kommt dem
Beschluss des [X.], mit dem es festgestellt hat, das Verfahren sei an dieses Gericht nicht wirksam ab-gegeben oder verwiesen worden, keine maßgebliche Bedeutung zu. Er ist [X.] nicht geeignet, eine Zuständigkeit des Amtsgerichts zu begründen.
Meier-Beck
Grabinski
[X.]

Deichfuß
Marx
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 03.11.2017 -
3 M 1982/17 -

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Meta

X ARZ 5/18

14.02.2018

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ARZ

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2018, Az. X ARZ 5/18 (REWIS RS 2018, 14002)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14002

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