Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2015, Az. NotZ (Brfg) 12/14

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2015, 7936

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.]([X.]) 12/14

vom

20. Juli 2015

in der
verwaltungsrechtlichen
Notarsache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 47
Nach einem wirksamen Erlöschen des [X.] auf der Grundlage von § 47 [X.] kann das Amt
lediglich durch erneute Bestellung gemäß §§
5 ff. [X.] erlangt werden.
[X.], Beschluss vom 20. Juli 2015 -
[X.]([X.]) 12/14 -
OLG [X.]

wegen
Amtsenthebung

-
2
-
Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs
hat am 20. Juli 2015 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] und Prof. Dr. Radtke sowie die Notare [X.] und Dr. Frank
beschlossen:
Der
Antrag des [X.], die Berufung gegen das Urteil des Notar-senats des [X.]s [X.] vom 3.
November 2014 zu-zulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Gründe:
I.
Der Kläger ist Rechtsanwalt und war seit Oktober 1997 im Bezirk des [X.]s
[X.] als Notar zugelassen. Mit Bescheid vom 9.
August 2012 hatte der Beklagte ihn gemäß §
50 Abs.
1 Nr.
8 Fall 2 i.V.m. §
54 Abs.
1 Satz
1 [X.] vorläufig seines Amtes enthoben. Seine dagegen gerichtete [X.] war ebenso erfolglos wie sein gegen das klagabweisende Urteil gerichteter Antrag auf Zulassung der Berufung (vgl. Senat, Beschluss vom 25.
November 2013 ([X.]([X.]) 7/13; siehe auch [X.], [Nichtannahme-]Beschluss vom 20.
Februar 2014 -
1 BvR 182/14). Zwischenzeitlich hatte der Beklagte den Klä-ger mit Bescheid vom 12.
Februar 2013 wegen gefährdender Art der [X.]
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schaftsführung (§
50 Abs.
1 Nr.
8 Fall 2 [X.]) endgültig seines [X.]. Seine Klage blieb vor dem [X.] erfolglos. Der Kläger hat daraufhin einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des [X.] gestellt. Diesen Antrag hat der Senat durch Beschluss vom 24.
November 2014 ([X.]([X.])
6/14) abgelehnt.
Noch während der laufenden gerichtlichen Verfahren begehrte der Klä-ger mit Schreiben vom 7.
Juni 2013, die beiden genannten Bescheide über die vorläufige und die endgültige Amtsenthebung wieder aufzuheben. Dabei stützte er sich u.a. darauf, es seien seit dem letzten gegen ihn gerichteten [X.] mehr als 18 Monate vergangen. Der Beklagte lehnte mit [X.] vom 1.
Oktober 2013 diesen Antrag des [X.] ab. In dem Schreiben verwies der Beklagte auf die laufenden gerichtlichen Verfahren sowie auf neue, ihm bekannte Gerichtsverfahren vor dem Amts-
und Landgericht L.

[X.] regelmäßige Säumniszuschläge des Finanzamts L.

.
Mit seiner Klage hat der Kläger im Hauptantrag begehrt, den Beklagten unter Abänderung des "Bescheids" vom 1.
Oktober 2013 zu verpflichten, die Bescheide über die vorläufige und die endgültige Amtsenthebung aufzuheben. Hilfsweise hat er beantragt, den Beklagten zu verpflichten, die beiden fraglichen Bescheide aufzuheben.
Die Klage ist erfolglos geblieben. Das [X.] hat die Klage hinsichtlich des Bescheides vom 12.
Februar 2013 über die endgültige Amts-enthebung als unzulässig und im Übrigen als unbegründet erachtet.

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3
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4
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II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Ein Grund für die Zulassung der Berufung gemäß §
124 Abs.
2 [X.] (i.V.m. §
111d Satz
2 [X.]) liegt nicht vor.
1.
Mit der Rüge der Unzuständigkeit des [X.]s und des er-kennenden Senats kann der Kläger im Verfahren über den Antrag auf Zulas-sung der Berufung nicht gehört werden.
a)
Gemäß §
17a Abs.
5 [X.] prüft das Gericht im Rechtsmittelverfahren gegen die in der Hauptsache ergangene Entscheidung die Zulässigkeit des be-schrittenen Rechtswegs nicht (mehr). Der erkennende Senat ist vielmehr auf-grund §
17a Abs.
1 [X.] an die durch Beschluss des Notarsenats des [X.] vom 26.
Juni 2014 getroffene Entscheidung gebunden, in der der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt worden ist. Der Notarsenat des [X.]s hat in dem genannten Beschluss die ge-mäß §
17a Abs.
4 Satz
3 und 4 [X.] statthafte Beschwerde gegen den Be-schluss über den zulässigen Rechtsweg nicht zugelassen. Mit dieser Entschei-dung ist der Zwischenstreit um die [X.] beendet (vgl. zur [weiteren] Beschwerde [X.], Beschluss vom 6.
Juli 2005 -
3 [X.], NVwZ 2005, 1201; siehe auch [X.], Beschluss vom 17.
Juli 2013 -
V [X.]/12 -
juris Rn.
4).
b)
Das Gesetz sieht gegen die Nichtzulassungsentscheidung auf der Grundlage von §
17a Abs.
4 Satz
4 [X.] eine Nichtzulassungsbeschwerde [X.] nicht vor (siehe BT/Drucks.
11/7030 S.
38; [X.] aaO; [X.]/[X.], [X.] 7.
Aufl., §
17 Rn.
30). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese [X.] bestehen nach der Überzeugung des Senats nicht (ebenso [X.] aaO mwN).
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5
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2.
Die Rechtssache weist keine grundsätzliche Bedeutung (§
124 Abs.
2 Nr.
3 [X.] i.V.m. §
111d Satz
2 [X.]) auf. Dieser [X.] ist er-füllt, wenn es im konkreten Fall auf eine konkrete Tatsachen-
oder Rechtsfrage ankommt, die über den von der ersten Instanz entschiedenen Fall hinausgeht und an deren Klärung daher im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts auch für vergleichbare Fälle ein Interesse besteht ([X.] NVwZ 2010, 634, 641
mwN; [X.] NVwZ 2005, 709; [X.], in [X.], [X.], §
124 Rn.
40 mwN). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, wenn die Streitfrage bereits in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt ist (Senat, Beschluss vom 24.
November 2014 -
NotSt([X.])
5/14 Rn.
18; [X.] aaO).
a)
Soweit der Kläger geltend macht, in Bezug auf sein Begehren, den Bescheid über die vorläufige Amtsenthebung vom 9.
August 2012 -
ggf. unter Abänderung des "Bescheids" vom 1.
Oktober 2013 (Hauptantrag) -
aufzuheben, sei sein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht bedacht [X.], lässt sich daraus nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache [X.]. Unabhängig von dem Umstand, dass der Kläger aufgrund der Ablehnung seines Zulassungsantrags gegen das Urteil des Notarsenats des Oberlandes-gerichts C.

vom 3.
März 2014 durch Beschluss des erkennenden Senats vom 24.
November 2014 mit dessen Zustellung am 25.
Februar 2015
endgültig seines Amtes enthoben worden ist, und die Wirkungen der vorläufigen Amts-enthebung damit entfallen sind, wären die für ein Wiederaufgreifen des Verwal-tungsverfahrens gemäß §
51 Abs.
1 bis 3 und Abs.
5 VwVfG maßgeblichen Rechtsfragen in der Rechtsprechung des [X.] geklärt. Das gilt insbesondere auch für das in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannte Wiederaufgreifen im weiteren Sinne (dazu [X.], Urteil vom 22.
Oktober 2009 -
1 C 15/08, [X.]E 135, 121 Rn.
24 mwN bzgl. §§
51, 48, 49 VwVfG Baden-Württemberg).
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6
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b)
Die Rechtssache ist aber auch nicht deshalb von grundlegender Be-deutung, weil über die Anwendbarkeit des §
51 VwVfG und der §§
48, 49 VwVfG -
jeweils i.V.m. §
64a Abs.
1 [X.] -
auf das von dem Kläger verfolgte Begehren der Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 9.
August 2012 und vom 12.
Februar 2013 zu entscheiden ist. Insoweit sind die maßgeblichen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des [X.] eben-falls geklärt. Danach können in bestimmten Rechtsbereichen abschließende Sonderregelungen dem Rückgriff auf die Vorschriften des allgemeinen Verwal-tungsrechts über den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten [X.] das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens (§§
48, 49, 51 VwVfG) entgegen stehen (vgl. [X.], Urteil vom 30. April 2014 -
2 C 65/11, NVwZ-RR 2014, 653, 654 Rn.
24 f. mwN; siehe auch [X.], in [X.], §
49 Rn.
8.5).
Die von dem [X.] u.a. für das Beamtenrecht im Hinblick auf die Unanwendbarkeit der §§ 48, 49, 51 VwVfG bei Versetzen eines (früheren) Beamten in den Ruhestand entwickelten Grundsätze gelten auch für die Begründung und das Erlöschen des [X.]. Die Begründung des [X.] Amtes des Notars (§
1 [X.]) erfolgt durch die Aushändigung der Bestallungsurkunde seitens der zuständigen Landesjustizverwaltung (§
12 [X.]). Wie sich insbesondere aus §
50 Abs.
1 Nrn.
1 und 2 [X.] rück-schließen lässt, ist die Bestellung in das [X.] selbst dann wirksam, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (etwa diejenigen aus §
5 [X.]) nicht gege-ben sind (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 7.
Aufl., §
12 Rn.
4). Das Erlöschen des [X.]es erfolgt -
abgesehen von den Fällen des §
47 Nr.
1 bis 4, 6 und 7 [X.] -
durch die Amtsenthebung
gemäß §
50, §
47 Nr.
5 [X.], nicht aber durch den Widerruf der Bestellung. Im Sinne eines Gegen-stücks zu den Wirkungen der Bestellung erlischt das Amt des Notars aus-schließlich bei Vorliegen einer der in §
47 [X.] abschließend genannten 11
12
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7
-
Gründe. Ist das Amt des Notars auf der Grundlage von §
47 [X.] erloschen, kann ein weiteres Innehaben des Amtes lediglich durch erneute Bestellung ge-mäß §§
5 ff. [X.] erfolgen.
Die Regelungen über die Begründung und das Erlöschen des Notarsam-tes bilden abschließende Sonderregelungen im Sinne der Rechtsprechung des [X.]. Diese Vorschriften der einfachgesetzlichen Ausge-staltung des Notarwesens dienen jeweils der Sicherung der Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege und der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die mit ihnen verbundenen Einschränkungen der Berufsfreiheit sind jeweils geeignet und erforderlich, um die vorgenannten Gemeinwohlbelange zu gewährleisten (exemplarisch [X.] [3.
Kammer des [X.]], Beschluss vom 24.
September 2007 -
1 BvR 2319/07 Rn.
11 bzgl. §
5 [X.]). Würden die [X.] Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die [X.] und den Widerruf von Verwaltungsakten sowie das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens (§§
48, 49, 51 VwVfG) auf die Amtsenthebung von No-taren zur Anwendung gelangen, würde das Konzept des Zulassungsverfahrens zum [X.] und die damit verfolgten, vorstehend angesprochenen [X.] in Frage gestellt werden.
Die Rechtsnatur der Regelungen über das Erlöschen des [X.]es als abschließende, das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht ausschließende Sondervorschriften wirkt sich auch zu Gunsten des Amtsinhabers aus (vgl. bzgl. der beamtenrechtliche Gründe des Versetzens in den Ruhestand [X.] aaO Rn.
26). Der amtierende Notar ist davor geschützt, dass andere als die in §
47 [X.] und den diesen ausfüllenden Regelungen genannten Gründe zu einem Erlöschen des Amts führen können.

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8
-
Sonstige Umstände, aus denen sich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß §
124 Abs.
2 Nr.
3 [X.] i.V.m. §
111d Satz
2 [X.] er-geben könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
3.
Der [X.] aus §
124 Abs.
2 Nr.
4 [X.] (i.V.m. §
111d Satz 2 [X.]) greift ebenfalls nicht ein. Er setzt voraus, dass das erstinstanzli-che Urteil von einer Entscheidung eines in der Bestimmung genannten Gerichts abweicht und es auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Gericht der ersten Instanz mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten [X.] aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. [X.] den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines [X.] bestehen (vgl. [X.], Beschlüsse v. 27.
Oktober 2014 -
2 [X.]/14
-
juris Rn.
5 ff.; vom 12.
September 2014 -
5 PB 8/14 -
juris).
Diese Erfordernisse sind nicht gegeben. Insbesondere weicht das Ober-landesgericht nicht von einem tragenden Rechtssatz in der Rechtsprechung des [X.] in der Auslegung von §
51 Abs.
5 VwVfG ab. Soweit sich der Kläger auf das Urteil des [X.] vom 22.
Oktober 2009 (aaO [X.]E 135, 121 ff.) beruft, verkennt er, dass das [X.] sich gerade an den dortigen Rechtsätzen zu §
51 Abs.
5 VwVfG zu dem Wiederaufgreifen im weiteren Sinne orientiert hat (vgl. UA S.
8). Das [X.] hat ausdrücklich auf die vom [X.] formulierten Leitsätze Bezug genommen. Danach liegt im Fall eines rechtskräf-tig bestätigten Verwaltungsakts kein Ermessensfehler vor, wenn die zuständige Behörde ein Wiederaufgreifen nach §
51 Abs.
5 VwVfG (dort §
51 Abs.
5 LVwVfG) im Hinblick auf die rechtskräftige Bestätigung ihrer Entscheidung ab-15
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lehnt. Weiterer ins Einzelne gehender Ermessenserwägungen bedarf es dann regelmäßig nicht (vgl. [X.]E 131, 121 [X.] und Rn.
26). Davon ist das [X.] ausgegangen und hat diese Grundsätze auf den ihm unter-breiteten Sachverhalt angewendet. Ein
Abweichen im Sinne von §
124 Abs.
2 Nr.
4 [X.] (i.V.m. §
111d Satz 2 [X.]) liegt daher nicht vor.
4.
Soweit der Kläger den [X.] aus §
124 Abs.
2 Nr.
5 [X.] (i.V.m. §
111d Satz 2 [X.]) geltend machen will, greift dies nicht durch. Es ist seinem Zulassungsantrag bereits nicht zu entnehmen, auf welchem Verfah-rensmangel das Urteil beruhen soll. Sollte er sich auf die behauptete Unzustän-digkeit des [X.]s beziehen, wird auf die obigen Ausführungen (Rn.
6 -
9) verwiesen.
5.
Auf den [X.] aus §
124 Abs.
2 Nr.
1 [X.] (i.V.m. §
111d Satz
2 [X.]) hat sich der Kläger nicht ausdrücklich gestützt. Dieser Zulas-sungsgrund liegt aber ohnehin nicht vor. Er ist nur gegeben, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat ([X.]E 110, 77, 83; [X.]E 125, 104, 140; [X.], Beschluss vom 20.
Dezember 2010 -
1 BvR 2011/10 -
juris Rn.
17; Beschluss vom 16.
Juli 2013 -
1 BvR 3057/11 -
juris Rn.
36). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den [X.] aber dann nicht aus, wenn solche Zweifel nicht auch die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
März 2004 -
7 AV 4/03, NVwZ-RR 2004, 542 f.; siehe auch [X.], Beschluss vom 16.
Juli 2013 -
1 BvR 3057/11 -
juris Rn.
40).
Nach diesem Maßstab bestehen keine die Zulassung begründenden Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
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10
-
a)
Soweit das [X.] den auf die Aufhebung des Bescheides vom 12.
Februar 2013 (endgültige Amtsenthebung) gerichteten Klagantrag als unzulässig bewertet hat, bestehen an der Richtigkeit im Ergebnis keine Zweifel. Bei Ergehen der angefochtenen Entscheidung war der entsprechende Bescheid wegen der zum damaligen Zeitpunkt noch ausstehenden Entscheidung des er-kennenden Senats über den früheren Zulassungsantrag des [X.] noch nicht bestandskräftig. Daraus hat das [X.] ohne Rechtsfehler die Un-zulässigkeit der erhobenen Verpflichtungsklage abgeleitet.
Im Übrigen hätte sich selbst eine unrichtige Annahme der Unzulässigkeit des [X.] nicht auf das Ergebnis des Urteils ausgewirkt. Denn dem Klä-ger steht wegen des Charakters der Vorschriften über das Erlöschen des [X.] (§§
47 ff. [X.]) als die §§
48, 49 und §
51 VwVfG ausschließende Sonderregelungen kein Anspruch auf Aufhebung des mittlerweile rechtskräftig bestätigten Bescheids vom 12.
Februar 2013 über die endgültige Amtsenthe-bung zu.
b)
Aus den Gründen des vorstehenden Absatzes (Rn.
22) enthält auch die Entscheidung über den den Bescheid vom 9.
August 2012 (vorläufige Amtsenthebung) betreffenden Klagantrag keine das Ergebnis in Frage stellen-den Rechtsfehler. Im Übrigen ist der Bescheid wegen der mittlerweile be-standskräftigen endgültigen Amtsenthebung gegenstandslos.

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11
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III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §
111b Abs.
1 Satz
1 [X.] i.V.m. §
154 Abs.
2 [X.]. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §
111g Abs.
2 Satz
1 [X.].
Galke [X.] Radtke

[X.]

Frank
Vorinstanzen:
OLG [X.], Entscheidung vom 03.11.2014 -
Not 3/14 -

24

Meta

NotZ (Brfg) 12/14

20.07.2015

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2015, Az. NotZ (Brfg) 12/14 (REWIS RS 2015, 7936)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7936

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V B 128/12

2 C 65/11

1 BvR 2011/10

1 BvR 3057/11

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