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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 241/09 vom 17. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 17. Juni 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. November 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die gefährliche Körperverletzung in der Qualifikationsform der lebens-gefährdenden Behandlung steht in Tateinheit mit der durch die [X.] verursachten schweren Körperverletzung (vgl. [X.], 863). - 3 - Bei den angewendeten Vorschriften entfällt § 224 Abs. 1 Nr. 2 Varian-te 2 StGB. Dazu wird auf die Ausführungen des [X.] Bezug genommen. [X.]Kolz Hebenstreit [X.]
Meta
17.06.2009
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2009, Az. 1 StR 241/09 (REWIS RS 2009, 3036)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3036
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