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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 317/14
vom
22. April
2015
in der Familiensache
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Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am
22. April
2015
durch den
Vorsitzenden
Richter
Dose, die Richterin [X.] und [X.]
Klinkhammer, [X.] und Guhling
beschlossen:Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11.
März 2015 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat die Beschwer des Antragsgegners auf
der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs nach Maßgabe des zu erwartenden Aufwands an Zeit und Kosten bestimmt (vgl. BGH Großer Senat für
Zivilsachen BGHZ 128, 85, 87 =
[X.], 349, 350). Eine für die Begründetheit der
Anhörungsrüge gemäß §§
74 Abs.
4, 113 Abs.
1 Satz
1 und 2 FamFG i.V.m. §
321
a Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO
erforderliche Verletzung des Anspruchs des Antragsgegners auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.
1. Dies gilt zum einen, soweit mit der Anhörungsrüge geltend gemacht wird, der Senat habe außer [X.] gelassen, dass sich die Zeitannahmen des [X.] (fünf oder 28,4
Stunden) allein auf die Erstellung der Steu-ererklärung für das [X.] bezogen hätten, während der Antragsgegner vom Familiengericht zu einer Vielzahl weiterer Auskünfte verurteilt worden sei.
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Der Senat hat bei seiner Entscheidung den Gesamtumfang der vom Amtsgericht ausgesprochenen Auskunftsverpflichtung berücksichtigt und ist unter Zugrundelegung des vom Beschwerdegericht rechtlich beanstandungsfrei zugrunde gelegten Stundensatzes von 3,50
der erforderliche Wert des [X.] nicht erreicht wird. Dass die vom Antragsgegner
nach seiner Darstellung
zu erbringenden
Stunden auch nur annähernd eine Gesamtzahl erreichen, die bei diesem Stundensatz zu einer Beschwer von über 600
weder in den Tatsacheninstanzen noch mit der Rechtsbeschwerdebegründung oder mit der Anhörungsrüge dargelegt.
Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Anhörungsrüge
wie schon die Rechtsbeschwerdebegründung
die in der Beschwerdeinstanz erfolgten Ausführungen des Beschwerdegegners zu den seiner Meinung nach erforderlichen Stunden unzutreffend wiedergibt. Die angegebenen 28,4
Stun-den bezogen sich nach der Aufstellung des Antragsgegners nicht auf die Steu-ererklärung, sondern auf die seiner Meinung nach sonstigen zur [X.] erforderlichen Tätigkeiten.
2. Zum anderen hat der Senat bei der Beurteilung der Frage, ob der [X.] dargelegt hat, über keinerlei Freizeit zu verfügen, das gesamte Vorbringen des Antragsgegners und dabei auch die von der Anhörungsrüge als übergangen gerügten Aktenbestandteile berücksichtigt und gewürdigt. Das gilt auch für den Umstand, dass der Antragsgegner während des Beschwerdever-fahrens einen Rechtsanwalt mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragt hat
wodurch das Fehlen von Freizeit in keiner Weise belegt wird. Im Übrigen folgt aus Art.
103 Abs.
1 GG nicht die Verpflichtung, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu [X.] (BVerfGE
96, 205, 216
f.).
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3. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§§
74 Abs.
4, 113 Abs.
1 Satz
1 und 2 FamFG i.V.m. §
321
a Abs.
4
Satz
4 ZPO).
Dose
[X.]
Klinkhammer
Nedden-Boeger
Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.11.2013 -
87 [X.]/13 -
Kammergericht
Berlin, Entscheidung vom 02.06.2014 -
25 UF 122/13 -
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Meta
22.04.2015
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2015, Az. XII ZB 317/14 (REWIS RS 2015, 12263)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 12263
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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