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PDF anzeigen[X.]/08 vom 22. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Oktober 2008 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. April 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit die Revision im Zusammenhang mit der Verfahrensrüge der Ver-letzung von § 74 StPO eine Äußerung des abgelehnten Sachverständigen zi-tiert, wonach eine Infektion der Handverletzung des Angeklagten auf die ange-klagten Taten zurückzuführen sei, ist dieser Vortrag zwar - entgegen der [X.] - nicht unzulässig nachgeschoben. Die in der Revisionsbegründung zitierte Äußerung weicht aber schon im Wortlaut von - 3 - der im Ablehnungsantrag wiedergegebenen Formulierung ab. Ein Rechtsfehler ist nicht ersichtlich, denn der Sachzusammenhang, in welchem die Äußerung gefallen sein soll, ist nicht mitgeteilt. [X.] Roggenbuck Cierniak [X.]
Meta
22.10.2008
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2008, Az. 2 StR 415/08 (REWIS RS 2008, 1294)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1294
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