Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2008, Az. 1 StR 423/08

1. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2218

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 423/08 vom 27. August 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 27. August 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat, dass die Revision das Ergebnis der [X.] hinsichtlich weiterer Dolmetscher oder Übersetzer für die [X.] schon nicht mitgeteilt hat, welches sich ausweislich der Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft aus einer dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden ergibt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.]Wahl Elf Graf [X.]

Meta

1 StR 423/08

27.08.2008

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2008, Az. 1 StR 423/08 (REWIS RS 2008, 2218)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2218

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