Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2011, Az. 2 StR 405/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 2167

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 405/11

vom
20.
Oktober 2011
in der Strafsache
gegen

wegen
bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 20.
Oktober 2011 beschlossen:

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte rechtzeitig Revision
gegen das Urteil des [X.] vom 21. Juni 2011 [X.] hat.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten durch ein am 21.
Juni 2011 ver-kündetes Urteil wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt. Nachdem bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision keine [X.] zu den Akten gelangt war, hat die [X.] das schriftliche Urteil nach Maßgabe des §
267 Abs.
4 Sätze 1 bis 3 [X.] in abgekürzter Form abgesetzt. Mit Schriftsatz vom 15.
Juli 2011 hat der Verteidiger für den Angeklagten die [X.] in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur [X.] der Revision beantragt. Er hat dargelegt und an Eides Statt versichert, dass er die [X.] am 24.
Juni 2011 unterzeichnet und zunächst versucht habe, diese durch Telefax an das [X.] zu senden. Nachdem dies fehlgeschlagen sei, habe er selbst die [X.] am gleichen Ta-ge ""
des [X.]s eingeworfen. Alleine zu diesem Zweck sei er dorthin gefahren. Erst bei einer späteren [X.] habe er erfahren, dass die [X.] nicht zu den Akten
gelangt sei.
1
-
3
-
Die Revision ist fristgerecht eingelegt worden. Hat der Verteidiger die Revisionsschrift am 24.
Juni 2011 in den Briefkasten des Gerichts eingeworfen, dann ist der Schriftsatz zu jenem Zeitpunkt dem Gericht zugegangen, also in-nerhalb der einwöchigen Frist zur Einlegung der Revision. Eine schriftliche Er-klärung ist zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, davon Kenntnis zu [X.]. Das ist bei einem Einwurf in den Briefkasten regelmäßig der Fall. Bei ei-nem besonders für fristgebundene Schriftsätze vorgesehenen [X.] ist der Zeitpunkt des [X.] als Zeitpunkt des Zugangs zu werten. Auf die Tatsache, dass der Schriftsatz danach nicht zu den Akten gelangt ist, kommt es nicht an. §
341 Abs.
1 [X.] stellt nur auf den Eingang bei dem [X.] ab und nicht auf den bei der zuständigen Abteilung (vgl. [X.], Beschluss vom 19.
Mai 1999 -
3 [X.], [X.]R [X.] §
341 Wirksamkeit 1). Die [X.] kann innerhalb des Geschäftsgangs abhandengekommen
sein. Da der Verteidiger die Handlung, die zum rechtzeitigen Zugang geführt hat, genau dargelegt und an Eides Statt versichert hat, da ferner keine [X.] darauf vorliegen, dass dies nicht zutrifft, ist vom rechtzeitigen Zugang der [X.] auszugehen. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist weder Raum noch Bedarf.
Die Feststellung der Wahrung der Rechtsmittelfrist
hat entsprechend §
267 Abs.
4 Satz
4 [X.] zur Folge, dass das [X.] innerhalb der in §
275 Abs.
1 Satz
2 [X.] vorgesehenen Frist die Urteilsgründe noch ergänzen kann. Die Interessenlage entspricht derjenigen im Fall der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die [X.] durfte bei Abfassung des abgekürzten Urteils nach der Aktenlage von der Anwendbarkeit des §
267 Abs.
4 Satz 1 [X.] ausgehen. Die nachträgliche Feststellung, dass ein solcher Fall nicht vorlag, macht es erforderlich, das weitere Verfahren entsprechend 2
3
-
4
-
§
267 Abs.
4 Satz
4 [X.] zu gestalten. Insoweit besteht eine Regelungslücke im Gesetz, die durch analoge Anwendung des §
267 Abs.
4 Satz
4 [X.] zu schließen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 12.
Juni 2008 -
5 [X.], [X.]R [X.] §
267 Abs.
4 Ergänzung
2).
Die Frist für die Ergänzung der Urteilsgründe beginnt
hier somit
selbst-verständlich in diesem Fall,
sobald die Akten nach der Feststellung des Nicht-vorliegens eines Abkürzungsgrundes gemäß §
267 Abs.
4 Satz
1 [X.] bei dem
für die Ergänzung zuständigen Gericht eingehen (vgl. Senat, Beschluss vom 10.
September 2008

2 [X.], [X.]St 52, 345, 352 ff.).

Fischer

Schmitt

Berger

Krehl

Eschelbach

4

Meta

2 StR 405/11

20.10.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2011, Az. 2 StR 405/11 (REWIS RS 2011, 2167)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2167

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2 StR 405/11

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