Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2015, Az. 3 StR 219/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 8934

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 219/15
vom
30. Juni 2015
in der Strafsache
gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juni 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19.
März 2015 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu
tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das
Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen schluckte der Angeklagte, ein Drogenkurier, 20 Kapseln mit Kokain in einem Gesamtgewicht von 722,1 g und einem
Kokainhydrochloridgehalt von 367,5 g. Das Kokain sollte er auf dem Flugwege von der [X.] über [X.] in die [X.] transportie-ren. Zusätzlich nahm der Angeklagte weisungsgemäß verschiedene Medika-mente gegen Erbrechen, gegen Harndrang und zur Herabsetzung der Darmtä-tigkeit ein. Nachdem sein Flugzeug am Flughafen [X.] gelandet war, 1
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durchschritt er die Passkontrolle, um den [X.] für den Weiter-flug nach [X.] aufzusuchen. Anschließend wurde er festgenommen. In der planmäßigen [X.]zeit zwischen der Landung um 7:03 und dem Weiterflug nach [X.] um 8:45 Uhr wäre es dem Angeklagten aufgrund der ihm verab-reichten Medikamente ohne weitere Hilfsmittel nicht möglich gewesen, die in-korporierten Betäubungsmittel auszuscheiden.
2. Diese Feststellungen tragen auch den Schuldspruch wegen vollende-ter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG). Eingeführt ist das Betäubungsmittel, wenn es aus dem Ausland über die Grenze in das Hoheitsgebiet der [X.] gebracht wird, wobei das
Delikt mit dem Passieren der Grenze vollendet ist ([X.], [X.] vom 15. Februar 2011 -
1 [X.], [X.]St 56, 162, 165). In [X.] zur Durchfuhr (§
29 Abs. 1 Nr. 5 BtMG) verlangt die Tatmodalität der Einfuhr dabei, dass dem Täter das Betäubungsmittel in der [X.] tatsächlich zur Verfügung steht ([X.], Urteil vom 4. Mai 1983
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2 [X.], [X.]St 31, 374, 375; [X.], BtMG, 4. Aufl., § 29 Rn. 872). Diese Voraussetzung liegt auch vor, wenn der Täter die Droge verschluckt hat (Bodypacker), deren Bestimmungsort im Ausland liegt und der Aufenthalt im Inland aufgrund des gewählten [X.] nur vorübergehend ist. [X.] ist, dass auch in diesen Fällen der Täter über seinen Körper als le-bendes Behältnis verfügt und er damit, etwa durch die Entscheidung, den [X.] abzubrechen, das Schicksal des Betäubungsmittels bestimmt. Auf die Ausscheidung des Betäubungsmittels während der [X.]zeit kommt es eben so wenig an wie auf die [X.] ([X.] aaO,
Rn. 881;
[X.]/[X.]/[X.], BtMG, 7. Aufl., § 29
Teil 5
Rn. 177; [X.][X.], [X.], 73, 75). Der Wille, schnellstmöglich ins Ausland zu 3
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gelangen, steht entgegen der Ansicht der Revision weder der [X.] über das inkorporierte Kokain noch sonst dem objektiv zu bestimmen-den Tatbestandsmerkmal
der Einfuhr entgegen.

[X.] Hubert

Mayer Gericke

Meta

3 StR 219/15

30.06.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2015, Az. 3 StR 219/15 (REWIS RS 2015, 8934)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8934

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