Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.03.2020, Az. IX R 24/19

9. Senat | REWIS RS 2020, 3454

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Gegenstand

Anfechtung eines Nullbescheids - Verlustrücktrag


Leitsatz

1. NV: Über Grund und Höhe des Verlustrücktrags wird auch nach der Neukonzeption des Verhältnisses zwischen Steuerfestsetzung und Verlustfeststellung durch das JStG 2010 ausschließlich im Rahmen der Veranlagung des Rücktragsjahres entschieden.

2. NV: Für die Klage gegen einen auf 0 € lautenden Einkommensteuerbescheid des Verlustentstehungsjahres fehlt die Klagebefugnis i.S. des § 40 Abs. 2 FGO, wenn das Begehren des Steuerpflichtigen nicht auf die Verlustfeststellung, sondern ausschließlich auf den Verlustrücktrag gerichtet ist.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom [X.] - 7 K 7111/17 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Streitig ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht, ob ein auf 0 € lautender Einkommensteuerbescheid (für 2013) zulässigerweise angefochten werden kann, um einen höheren Verlustrücktrag (nach 2012) zu erreichen. In materieller Hinsicht steht der Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Verlusts i.S. des § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Streit.

2

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war Alleingesellschafter und Geschäftsführer der im [X.] gegründeten [X.] ([X.]), die ein Stammkapital von 25.000 € aufwies. Am 14.03. bzw. 20.04.2011 hatte der Kläger der [X.] zu 3 % verzinsliche Darlehen über 15.000 € bzw. 3.000 € gewährt, die bis zum 01.03. bzw. 01.04.2013 zurückgezahlt werden sollten. Der Kläger veräußerte die Anteile an der [X.] mit notariellem Vertrag vom 04.06.2013 zu einem Kaufpreis von 1 €; dabei fielen Rechtsanwaltskosten von 47,60 € an.

3

Daneben war der Kläger zu 24,5 % am Stammkapital (25.000 €) der im [X.] gegründeten [X.] ([X.]) beteiligt. Am 28.05.2013 beantragte die [X.] die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit Beschluss vom 02.07.2013 eröffnete das zuständige Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung.

4

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --[X.]--) erließ am 28.01.2016 einen Einkommensteuerbescheid für 2013, in dem die Besteuerungsgrundlagen geschätzt wurden. Dagegen legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein und übersandte seine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr. Darin erklärte er einen "[X.] nach § 16 EStG" in Höhe von 50.705 € (davon im [X.] steuerpflichtig: 31.514 €). Im Hinblick auf die Anteile an der [X.] ermittelte der Kläger einen [X.] in Höhe von 34.218,96 €, der sich einerseits aus der Differenz zwischen dem Veräußerungspreis und dem Stammkapital sowie den Rechtsanwaltskosten (15.027,96 €, im [X.]), andererseits aus dem Ausfall der [X.]erdarlehen in Höhe von 18.000 € und der Zinsen in Höhe von 1.191 € (ohne Kürzung) ergab. Für die Anteile an der [X.] setzte der Kläger einen Verlust in Höhe von 16.486,50 € an, der sich --nach Anwendung des [X.]s-- aus dem verlorenen Stammkapital (6.125 €) und einer [X.] vom [X.] in Höhe von 21.352,50 € zusammensetzte. Angaben zum Verlustrücktrag machte der Kläger in der Steuererklärung nicht.

5

Mit Bescheid vom 22.06.2016 setzte das [X.] die Einkommensteuer 2013 auf 0 € fest. Dabei berücksichtigte es den [X.] für die Anteile an der [X.] mit 26.542,56 €; der ausgefallene Darlehens- und Zinsbetrag gelangte (ebenfalls) nur zu 60 % zum Abzug. Der Verlust aus den Anteilen an der [X.] wurde erklärungsgemäß berücksichtigt. Der negative Gesamtbetrag der Einkünfte betrug 20.874 €. Vor diesem Hintergrund änderte das [X.] den Einkommensteuerbescheid für 2012 nach § 10d Abs. 1 Satz 3 EStG und berücksichtigte einen Verlustrücktrag aus 2013 in nämlicher Höhe (Bescheid vom 05.07.2016).

6

Gegen den Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 22.06.2016 legte der Kläger wiederum rechtzeitig Einspruch ein und wandte sich gegen die Kürzung des Verlusts aus der Veräußerung der Anteile an der [X.]; die ausgefallenen [X.] und die Zinsen seien in voller Höhe zu berücksichtigen. Zudem beantragte der Kläger einen Verlustrücktrag von 28.550 € in das [X.] (nach einer entsprechenden Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2013).

7

Mit Einspruchsentscheidung vom 10.03.2017 verwarf das [X.] den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 22.06.2016 als unzulässig. Im Hinblick auf die auf 0 € lautende Steuerfestsetzung sei der Kläger nicht beschwert. Weil über den zurückzutragenden Verlust im [X.]sjahr zu entscheiden sei, werde der Kläger durch einen geringeren als den geltend gemachten Verlust nicht im [X.] (2013), sondern ggf. im [X.]sjahr (2012) beschwert.

8

Darüber hinaus änderte das [X.] --nachdem es einen entsprechenden [X.] im Einspruchsverfahren betreffend die Einkommensteuer 2013 erteilt hatte-- die Einkommensteuerfestsetzung für 2012 mit Bescheid vom 22.03.2017 nach § 10d Abs. 1 Satz 3 EStG und setzte nur noch einen Verlustrücktrag aus 2013 in Höhe von 4.388 € an. Im Hinblick auf die Anteile an der [X.] blieb es bei der Anwendung des [X.]s. Im Hinblick auf die Anteile an der [X.] berücksichtigte das [X.] keinen Verlust mehr, da dieser erst mit Abschluss des Insolvenzverfahrens entstanden sei.

9

Mit der anschließenden Klage gegen den Einkommensteuerbescheid für 2013 begehrte der Kläger die Berücksichtigung negativer Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 31.514,46 € und aus Kapitalvermögen in Höhe von 19.191 €. Dabei ermittelte er die negativen Einkünfte nach § 17 EStG aus dem Verlust aus der Veräußerung der Anteile an der [X.] in Höhe von 15.027,96 € sowie aus dem Verlust aus der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der [X.] in Höhe von 16.486,50 €. Die ausgefallenen Darlehens- und Zinsforderungen gegenüber der [X.] in Höhe von 19.191 € sollten als Verlust nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG erfasst werden.

Mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte ([X.]) 2019, 1516 veröffentlichten Urteil vom [X.] setzte das Finanzgericht ([X.]) die Einkommensteuer 2013 unter Berücksichtigung von Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von ./. 43.029,06 € auf 0 € fest und wies die Klage im Übrigen ab. Der Kläger habe zulässigerweise den auf 0 € lautenden Einkommensteuerbescheid angefochten. Im Streitfall gelange die neue Rechtslage nach Maßgabe des § 10d Abs. 2 Satz 4 [gemeint ist: Abs. 4 Satz 4] EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 ([X.] 2010) vom [X.] ([X.], 1768) zur Anwendung (§ 52 Abs. 25 Satz 5 EStG i.d.F. des [X.] 2010). Auch nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.]) sei über die Höhe eines nach 2010 zurückzutragenden Verlusts aus 2011 im Entstehungsjahr zu befinden. Im [X.]sjahr sei nur über die Höhe des [X.] verbindlich zu entscheiden; diese sei von der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte im [X.]jahr und von dem Antrag des Steuerpflichtigen nach § 10d Abs. 1 Satz 5 EStG abhängig. Denn die Entscheidung über die Höhe des [X.] fließe als Berechnungsgrundlage in den Feststellungsbescheid des [X.]es ein, ohne dort selbständig anfechtbar zu sein ([X.]-Beschluss vom 09.02.2017 - X B 49/16, [X.]/NV 2017, 721, Rz 14, m.w.N.). Dies spreche dafür, immer im [X.] über die Höhe des entstandenen Verlusts zu entscheiden, unabhängig davon, ob nach Verrechnung im Entstehungsjahr und [X.] noch ein vorzutragender und festzustellender Verlustteil verbleibe.

Die Klage sei aber nur teilweise begründet. Die Einkünfte nach § 17 EStG seien mit ./. 43.029,06 € zu berücksichtigen. Für die Anteile an der [X.] ergebe sich ein --der Höhe nach unstreitiger-- Verlust in Höhe von 16.486,50 €; dabei gelange das [X.] zur Anwendung. Der Verlust sei unverändert nach § 17 EStG zu berücksichtigen. Die Rechtsprechungsänderung ([X.]-Urteil vom 11.07.2017 - IX R 36/15, [X.]E 258, 427, BStBl II 2019, 208) sei ohne Bedeutung, da sowohl die Stammeinlage als auch die [X.] als Zuführung zur Kapitalrücklage unverändert Berücksichtigung finden könnten.

Der Verlust könne zudem bereits im [X.] --und nicht erst bei Beendigung des [X.] angesetzt werden. Abweichend vom Grundsatz der Verlustberücksichtigung bei Abschluss der Liquidation entstehe ein [X.] bereits in dem früheren Zeitpunkt, in dem feststehe, dass kein Vermögen an die [X.]er verteilt werde und wenn mit einer wesentlichen Änderung des bereits feststehenden Verlusts nicht mehr zu rechnen sei. Es müsse also feststehen, dass keine (weiteren wesentlichen) Anschaffungskosten oder Auflösungskosten mehr anfielen. Indizien dafür seien etwa die fehlende aktive Geschäftstätigkeit der [X.], entsprechende Angaben in der Bilanz oder das Nichtvorhandensein von Anlagevermögen und Vorräten. Auch bei Auflösung durch ein Insolvenzverfahren werde der Verlust ausnahmsweise vor dessen Abschluss realisiert, wenn er bereits sicher feststehe. Dafür müsse die Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten feststehen. Dies sei vorliegend im [X.] der Fall gewesen. Zudem sei eine Zahlung aus der Masse an den Kläger auszuschließen gewesen.

Daneben sei ein Verlust aus der Veräußerung der Anteile an der [X.] in Höhe von 26.542,56 € gemäß § 17 EStG zu berücksichtigen; dabei gelange das [X.] zur Anwendung. Hingegen sei im Hinblick auf die verlorene Darlehens- und Zinsforderung aus dem [X.] kein Verlust aus Kapitalvermögen in Höhe von 19.191 € entstanden. Die negativen Einkünfte gehörten zu den gewerblichen Einkünften aus der Auflösung der [X.] und seien unter Berücksichtigung einer Kürzung um 40 % (§ 3c Abs. 2 EStG) lediglich mit 11.514,60 € zu berücksichtigen (§ 20 Abs. 8 Satz 1 EStG).

Dagegen richtet sich die Revision, mit der das [X.] eine Verletzung von § 10d Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 4 und § 17 Abs. 4 EStG sowie § 40 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) rügt. Der von der Vorinstanz einzig herangezogene [X.]-Beschluss in [X.]/NV 2017, 721 trage ihre Entscheidung nicht. Denn bereits aus dem Leitsatz des [X.]-Beschlusses ergebe sich, dass über die Höhe des [X.]volumens im [X.]sjahr zu entscheiden gewesen sei. Aus den Rz 13 und 15 der Entscheidung folge, dass über den als Verlustrücktrag abgezogenen Betrag --anders als im Fall des [X.] nicht im Feststellungsverfahren nach § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG zu befinden sei. Etwas anderes ergebe sich --entgegen der Auffassung der [X.] auch nicht aus Rz 14 des [X.]-Beschlusses, die die Entscheidung über den Gesamtbetrag der Einkünfte des [X.]sjahres betreffe.

Auch die weiteren Erwägungen des [X.] überzeugten nicht. Dieses verweise auf die fehlende Praktikabilität des § 10d Abs. 1 EStG und den eintretenden Bündelungseffekt, wenn über die Höhe des [X.] im Entstehungsjahr zu entscheiden sei. Dem sei allerdings entgegenzuhalten, dass § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG eine gesetzgeberische Reaktion auf die [X.]-Rechtsprechung sei, der zufolge § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung ([X.]) auch auf Verlustfeststellungsbescheide anzuwenden sei, so dass eine Verlustfeststellung zeitlich unbegrenzt nachgeholt werden könne ([X.]-Urteile vom 12.06.2002 - XI R 26/01, [X.]E 198, 395, BStBl II 2002, 681; vom 06.07.2005 - XI R 27/04, [X.]/NV 2006, 16; vom 01.03.2006 - XI R 33/04, [X.]E 212, 497, BStBl II 2007, 919). Durch die Neuregelung sei die Anwendung des § 181 Abs. 5 [X.] im Grundsatz ausgeschlossen worden. Somit betrage die Feststellungsfrist für eine nachzuholende Verlustfeststellung (unter Berücksichtigung von § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.]) sieben Jahre; sie ende nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum, auf dessen Schluss die Verlustfeststellung erfolge, abgelaufen sei. Durch § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG habe indes keine Verfahrensbündelung herbeigeführt werden sollen.

Der Hinweis des [X.], der Steuerpflichtige könne durch einen Antrag auf Beschränkung des [X.] die Zulässigkeit der Klage beeinflussen, treffe zwar zu, führe aber nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Das [X.] irre, wenn es auf verfahrensrechtliche Probleme im Zusammenhang mit einer Änderung der Einkünfte des [X.]sjahres und einen daraus resultierenden vortragsfähigen Verlust verweise. Über den Verlustabzug nach § 10d EStG sei auch in dieser Konstellation nicht im Entstehungsjahr zu entscheiden. Wenn sich der Verlustrücktrag ändere, sei das [X.] gemäß § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG verpflichtet, die Folgebescheide (Einkommensteuerbescheid und Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Verlusts zur Einkommensteuer) des Folgejahres zu ändern. Damit könne es grundsätzlich nicht zu einem Verstreichen von Einspruchs- oder Klagefrist kommen. Entgegen der Auffassung des [X.] sei sicher bestimmbar, in welchem Veranlagungszeitraum die Höhe des Verlusts zu prüfen sei – in den Fällen des [X.] immer im [X.]sjahr.

Die Ansicht der Vorinstanz verletze zudem § 40 Abs. 2 [X.]O. Ein sog. [X.] wie der im Streitfall angefochtene Einkommensteuerbescheid für 2013 löse regelmäßig keine Beschwer aus ([X.]-Urteil vom 24.01.1975 - VI R 148/72, [X.]E 115, 9, BStBl II 1975, 382). Die Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte sei eine unselbständige Besteuerungsgrundlage, die keine eigene Beschwer enthalte.

Schließlich verletze das angefochtene Urteil § 17 Abs. 4 EStG. Im Hinblick auf den [X.] im Zusammenhang mit den Anteilen an der [X.] sei zu beachten, dass im Regelfall erst mit Abschluss des Insolvenzverfahrens eine sichere Aussage getroffen werden könne, in welcher Höhe der [X.]er nachträgliche Anschaffungskosten auf seine Beteiligung leisten müsse ([X.]-Urteil vom 03.06.1993 - VIII R 46/91, [X.]/NV 1994, 364). Dies sei auch hier der Fall. Ausweislich des [X.] vom 24.05.2017 habe der Insolvenzverwalter [X.] erzielt und eine Insolvenzquote von 26,33 % erreichen können. Damit habe zu Beginn des Insolvenzverfahrens im [X.] keineswegs festgestanden, ob und in welcher Höhe der Kläger weitere nachträgliche Anschaffungskosten auf seine Beteiligung habe leisten müssen. Der [X.] könne frühestens im Jahr 2017 Berücksichtigung finden.

Das [X.] beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Er teilt die Auffassung der Vorinstanz.

Entscheidungsgründe

II.

[X.]ie Revision ist begründet. Sie führt nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.]O zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage. [X.]as [X.] ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger durch den Einkommensteuerbescheid für 2013 beschwert ist; die Klage ist unzulässig.

1. Gemäß § 40 Abs. 2 [X.]O ist die Klage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein. [X.]ies ist bei der Anfechtung eines [X.]s regelmäßig nicht der Fall (ständige Rechtsprechung, vgl. nur [X.]-Urteil vom 08.11.1989 - I R 174/86, [X.], 540, [X.]St[X.]l II 1990, 91; [X.] vom 28.11.2018 – I R 41/18, [X.], 1109; [X.] vom 16.12.2014 - X [X.] 113/14, [X.], 510, m.w.[X.]). Ausnahmsweise kann die Klage gegen einen [X.] jedoch zulässig sein, wenn der [X.]escheid sich für den Kläger deshalb nachteilig auswirkt, weil in ihm angesetzte [X.]esteuerungsgrundlagen im Rahmen anderer Verfahren verbindliche Entscheidungsvorgaben liefern ([X.]-Urteile vom 20.12.1994 - IX R 80/92, [X.], 44, [X.]St[X.]l II 1995, 537; vom 08.06.2011 - I R 79/10, [X.], 101, [X.]St[X.]l II 2012, 421; [X.] in [X.], 1109; jeweils m.w.[X.]). Für den Verlustabzug bedeutet dies, dass sich durch den unzutreffenden Verlustansatz im [X.] eine bindende nachteilige Wirkung bei der Einkommensteuerfestsetzung für einen anderen Veranlagungszeitraum, bei der Verlustfeststellung oder bei einer anderen Vergünstigung ergeben muss (vgl. [X.]-Urteil vom 11.11.2014 - I R 51/13, [X.], 305; [X.]/[X.], EStG, 38. Aufl., § 10d Rz 38).

2. Gemäß § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG sind negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, bis zu einem [X.]etrag von 1.000.000 €, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b EStG [X.] werden, bis zu einem [X.]etrag von 2.000.000 € vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen [X.]elastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag). [X.]abei wird der Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums um die [X.]egünstigungsbeträge nach § 34a Abs. 3 Satz 1 EStG gemindert (§ 10d Abs. 1 Satz 2 EStG). Ist für den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid erlassen worden, so ist er insoweit zu ändern, als der Verlustrücktrag zu gewähren oder zu berichtigen ist (§ 10d Abs. 1 Satz 3 EStG). [X.]as gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die negativen Einkünfte nicht ausgeglichen werden (§ 10d Abs. 1 Satz 4 EStG). Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist ganz oder teilweise von der Anwendung des § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG abzusehen (§ 10d Abs. 1 Satz 5 EStG).

Nach § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG sind nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht nach § 10d Abs. 1 EStG abgezogen worden sind, in den folgenden [X.] bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million € unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 % des 1 Million € übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen [X.]elastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustvortrag). [X.]ei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b EStG [X.] werden, tritt an die Stelle des [X.]etrags von 1 Million € ein [X.]etrag von 2 Millionen € (§ 10d Abs. 2 Satz 2 EStG). [X.]er Abzug ist nur insoweit zulässig, als die Verluste nicht nach § 10d Abs. 1 EStG abgezogen worden sind und in den vorangegangenen [X.] nicht nach § 10d Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG abgezogen werden konnten (§ 10d Abs. 2 Satz 3 EStG).

§ 10d Abs. 4 Satz 1 EStG regelt, dass der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen ist. [X.] Verlustvortrag sind die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, vermindert um die nach § 10d Abs. 1 EStG abgezogenen und die nach § 10d Abs. 2 EStG abziehbaren [X.]eträge und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag (§ 10d Abs. 4 Satz 2 EStG). Zuständig für die Feststellung ist das für die [X.]esteuerung zuständige Finanzamt (§ 10d Abs. 4 Satz 3 EStG). [X.]ei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sind die [X.]esteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen werden kann, zugrunde gelegt worden sind; § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 351 Abs. 2 [X.] sowie § 42 [X.]O gelten entsprechend (§ 10d Abs. 4 Satz 4 EStG). [X.]ie [X.]esteuerungsgrundlagen dürfen bei der Feststellung nur insoweit abweichend von § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG berücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder [X.]erichtigung der Steuerbescheide ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt (§ 10d Abs. 4 Satz 5 EStG). [X.]ie Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen ist; § 181 Abs. 5 [X.] ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat (§ 10d Abs. 4 Satz 6 EStG).

3. Im Streitfall ist das [X.] teilweise von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. [X.]ie Vorentscheidung kann daher keinen [X.]estand haben. [X.]em Kläger fehlt die von § 40 Abs. 2 [X.]O vorausgesetzte Klagebefugnis für die gegen den Einkommensteuerbescheid für 2013 gerichtete Klage.

a) Eine [X.]eschwer des Klägers ist hier nicht deshalb zu bejahen, weil der angefochtene Einkommensteuerbescheid für 2013 oder die diesem zugrunde liegenden [X.]esteuerungsgrundlagen [X.]indungswirkung für die Höhe des [X.] in das [X.] haben könnten (anderer Auffassung [X.], [X.] 2016, 1106, 1107). [X.]enn nach ständiger Rechtsprechung des [X.] wird über Grund und Höhe des [X.] ausschließlich im Rahmen der Veranlagung des [X.]sjahres (hier: 2012) und nicht in dem Einkommensteuerbescheid oder dem Verlustfeststellungsbescheid des [X.] (hier: 2013) entschieden (vgl. nur [X.]-Urteile vom 27.09.1988 - VIII R 432/83, [X.]E 155, 83, [X.]St[X.]l II 1989, 225; vom 27.01.2010 - IX R 59/08, [X.]E 228, 301, [X.]St[X.]l II 2010, 1009; in [X.], 305, Rz 11; [X.] in [X.], 1109, Rz 18; [X.]-[X.]eschlüsse vom 20.12.2006 - VIII [X.] 111/05, [X.]/NV 2007, 699; in [X.]/NV 2017, 721, Rz 13; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] --[X.]--, § 10d EStG Rz 67; [X.]mann, in: [X.]/ [X.] --[X.]--, § 10d EStG [X.]; [X.] in [X.]/[X.], § 10d EStG Rz 334; Pfirrmann in Kirchhof, EStG, 18. Aufl., § 10d Rz 12, 13; [X.] EStG/Ratschow, 6. Ed [01.02.2020], EStG § 10d Rn. 169). [X.]ies ergibt sich insbesondere aus § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG, der die Höhe des [X.] von der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte des [X.] abhängig macht ([X.]/[X.], § 10d EStG Rz 55). Kommt es zu einem vollständigen Ausgleich oder [X.] des Verlusts, entfällt der Verlustvortrag ebenso wie die diesbezügliche Verlustfeststellung ([X.]-Urteil vom 21.01.2004 - VIII R 2/02, [X.]E 205, 117, [X.]St[X.]l II 2004, 551, Rz 35; Kirchhof/Pfirrmann, EStG, 18. Aufl., § 10d Rz 19).

[X.]er von der Vorinstanz in [X.]ezug genommene [X.] in [X.]/NV 2017, 721 steht dem nicht entgegen. Zwar hat der [X.] dort unter Hinweis auf das [X.]-Urteil in [X.], 305 (Rz 14) wörtlich wie folgt ausgeführt: "[X.]enn im [X.]sjahr ist nicht über die Höhe des (…) entstandenen Verlusts, sondern verbindlich darüber zu entscheiden, in welcher Höhe mit [X.]lick auf die in diesem Veranlagungszeitraum verwirklichten [X.]esteuerungsmerkmale ein Verlustrücktrag in [X.]etracht kommt; diese Entscheidung über die Höhe der "abgezogenen … [X.]eträge" geht als [X.]erechnungsgrundlage in den Feststellungsbescheid des [X.] ein, ohne dort selbständig anfechtbare [X.]esteuerungsgrundlage zu sein (…)" (Rz 14). [X.]ieser Passus bezieht sich ersichtlich aber auf die Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte des [X.]sjahres und damit die "Höhe der abgezogenen [X.]eträge" ([X.]volumen), nicht auf die Höhe der im [X.] nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte und damit den Verlustrücktrag als solchen. [X.]ementsprechend hat der [X.] unter Rz 13 des [X.]es in [X.]/NV 2017, 721 klargestellt, dass über den als Verlustrücktrag abgezogenen [X.]etrag im Rahmen der Entscheidung zur Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte des [X.]sjahres entschieden wird.

b) Eine [X.]eschwer des Klägers ergibt sich auch nicht aus möglichen nachteiligen Auswirkungen des angefochtenen Einkommensteuerbescheids für 2013 auf einen zum 31.12.2013 gesondert festzustellenden verbleibenden Verlustvortrag zur Einkommensteuer.

aa) Nach der Rechtsprechung des [X.] kann nach der Neukonzeption des Verhältnisses zwischen Steuerfestsetzung und Verlustfeststellung durch das [X.] 2010 eine [X.]eschwer im Hinblick auf einen [X.] gegeben sein, wenn der Festsetzung [X.]esteuerungsgrundlagen zugrunde gelegt worden sind, die zur Feststellung eines zu niedrigen verbleibenden Verlustvortrags führen können (vgl. [X.]-Urteile vom 07.12.2016 - I R 76/14, [X.]E 256, 314, [X.]St[X.]l II 2017, 704; vom 31.01.2018 - I R 25/16, [X.]/NV 2018, 838; [X.] in [X.], 1109). [X.]enn nach § 10d Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1 EStG i.d.F. des [X.] 2010 sind bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags die [X.]esteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen werden kann, zugrunde gelegt worden sind. [X.]ie für das Verhältnis von Grundlagenbescheiden zu [X.] geltenden Vorschriften des § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 351 Abs. 2 [X.] sowie § 42 [X.]O gelten entsprechend (§ 10d Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 EStG – "[X.]", vgl. [X.]/[X.], a.a.[X.], § 10d Rz 42). [X.]urch diese gesetzliche Neukonzeption wird der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerbescheid in [X.]ezug auf die für die Verlustfeststellung relevanten [X.]esteuerungsgrundlagen zwar nicht zum Grundlagenbescheid für die Verlustfeststellung des betreffenden Veranlagungszeitraums. Sie bewirkt aber eine inhaltliche [X.]indung des Verlustfeststellungsbescheids an den Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid. Eine eigenständige Prüfung der betreffenden [X.]esteuerungsgrundlagen findet im Rahmen der Verlustfeststellung grundsätzlich nicht mehr statt (s. z.[X.]. [X.]-Urteile vom 10.02.2015 - IX R 6/14, [X.], 812, Rz 13; vom 12.07.2016 - IX R 31/15, [X.]E 255, 1, [X.]St[X.]l II 2018, 699, Rz 17; vom 16.05.2018 - XI R 50/17, [X.]E 261, 342, [X.]St[X.]l II 2018, 752, Rz 20; [X.]artone in [X.], [X.] § 350 Rz 35).

bb) Eine solche Konstellation liegt hier allerdings nicht vor. [X.]er Kläger begehrt keinen Verlust nach § 17 EStG in einer Höhe, dass nach [X.]urchführung des [X.] in das [X.] zum 31.12.2013 ein gesondert festzustellender Verlustvortrag verbliebe. Insofern unterscheidet sich der Streitfall von dem Sachverhalt, der dem [X.] in [X.], 1109 zugrunde lag. [X.]enn dort konnte sich --je nach Ausgang des die Steuerfestsetzung des [X.]sjahres betreffenden [X.] ein verbleibender Verlustvortrag auf den 31.12. des [X.] ergeben. [X.]er [X.] hat daher eine mögliche [X.]indungswirkung des Steuerbescheids des [X.] und eine damit einhergehende [X.]eschwer der Steuerpflichtigen angenommen. [X.]ies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Nach dem --vom Kläger nicht im Wege der ([X.] angegriffenen-- Urteil der Vorinstanz ergibt sich für das Streitjahr 2013 unter [X.]erücksichtigung gewerblicher Einkünfte in Höhe von ./. 43.029 € ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte und damit Verlustrücktrag in Höhe von 20.874 € (vgl. Einkommensteuerbescheid vom 22.06.2016). [X.]ieser wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für 2012 vollständig aufgezehrt; es bleibt bei einer festgesetzten Einkommensteuer in Höhe von 3.195 € (vgl. Einkommensteuerbescheid vom 05.07.2016). Eine Verlustfeststellung auf den 31.12.2013 kommt damit nicht in [X.]etracht.

cc) Im Ergebnis ist die Neuregelung des § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG unter den Umständen des Falles für die Frage der Klagebefugnis ohne [X.]edeutung. Über die Höhe eines [X.] ist nach wie vor ohne Verlustfeststellung bei der Einkommensteuerveranlagung für das Abzugsjahr zu entscheiden ([X.]/[X.], a.a.[X.], § 10d Rz 38; [X.]/[X.]mann, § 10d EStG Rz [X.] 85). [X.]ie Neuregelung betrifft allein das Verhältnis von Einkommensteuerbescheid und Verlustfeststellungsbescheid im [X.] (Senatsurteil in [X.]E 255, 1, [X.]St[X.]l II 2018, 699, Rz 18; [X.]/[X.], § 10d EStG Rz 67; [X.], [X.], 2191, 2198; [X.], E[X.] 2016, 664). Eine [X.]indung des Einkommensteuerbescheids des [X.]sjahres an den Einkommensteuerbescheid des [X.] besteht hingegen nicht. [X.]ies stellt sich --entgegen der Ansicht der [X.] deshalb als sachgerecht dar, weil das mit der Neuregelung des § 10d Abs. 4 EStG verfolgte Ziel, zeitnah verbindlich über die Höhe des abzuziehenden Verlusts zu entscheiden ([X.]T[X.]rucks 17/2249, S. 51), im Fall des [X.] in den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum ohnehin nicht gefährdet erscheint. Hingegen muss die Entscheidung über den --zeitlich unbegrenzten-- Verlustvortrag in nachfolgende Veranlagungszeiträume im Feststellungsverfahren nach § 10d Abs. 4 EStG getroffen werden. [X.]ie Verlustfeststellung ist materielle Voraussetzung für den Verlustvortrag ([X.]/[X.], § 10d EStG Rz 122).

[X.]amit kommt es bei den auf Verlustabzug gerichteten [X.] im Ergebnis zu einer Zweiteilung: Im Hinblick auf den Verlustrücktrag sind Einwendungen grundsätzlich im Steuerfestsetzungsverfahren für das [X.]sjahr zu erheben, im Hinblick auf den verbleibenden Verlustvortrag bedarf es einer Geltendmachung im Steuerfestsetzungsverfahren für das Entstehungsjahr bzw. im Feststellungsverfahren nach § 10d Abs. 4 EStG (s.a. R 10d Abs. 7 Satz 2 der Einkommensteuer-Richtlinien). [X.]iese von der Vorinstanz kritisierte Zersplitterung ist in der Systematik des § 10d EStG angelegt und vor dem teleologischen Hintergrund der Regelung des § 10d Abs. 4 Satz 4, 5 EStG nicht zu beanstanden. Kommt es zu einer Änderung der im [X.]sjahr verwirklichten [X.]esteuerungsgrundlagen (etwa durch eine Änderung gesondert und einheitlich festgestellter Einkünfte, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]) und damit zu einem geänderten Verlustrücktrag (als [X.]ezugsgröße für den Verlustvortrag), ist der Verlustfeststellungsbescheid des [X.] nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] entsprechend zu ändern (§ 10d Abs. 4 Satz 4 EStG; vgl. [X.]/[X.]mann, § 10d EStG Rz [X.] 86, [X.] 154 und [X.] 92; s.a. [X.]/[X.], § 10d EStG Rz 127 f.). [X.]ie von der Vorinstanz befürchtete [X.] besteht demnach nicht.

4. [X.]ie Sache ist spruchreif. Vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen ist die gegen den Einkommensteuerbescheid für 2013 gerichtete Klage mangels Klagebefugnis (§ 40 Abs. 2 [X.]O) als unzulässig abzuweisen.

5. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 [X.]O.

Meta

IX R 24/19

10.03.2020

Bundesfinanzhof 9. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 11. April 2019, Az: 7 K 7111/17, Urteil

§ 10d Abs 1 EStG 2009, § 10 Abs 4 EStG 2009, § 40 Abs 2 FGO, EStG VZ 2012, EStG VZ 2013

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.03.2020, Az. IX R 24/19 (REWIS RS 2020, 3454)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3454

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