Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2013, Az. 3 StR 486/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2013, 8338

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Nachschlagewerk:

ja
[X.]St:

ja
Veröffentlichung:

ja

___________________________________

StGB § 145a Satz 1, § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3, Satz 2

1.
Die Strafbarkeit wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht setzt voraus, dass die Weisung eindeutig und so fest umrissen ist, wie dies vom Tatbestand einer Strafnorm zu verlangen ist.

2.
Diesen Anforderungen genügen die Weisung, keinen Kontakt zu Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren aufzunehmen, sowie das Verbot, sich an Orten wie Kinderspielplätzen, Kindergärten, Schulen u.a. aufzuhalten, an denen sich üblicherweise Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren befinden.

3.
Die Weisung, keinen Kontakt zu Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren aufzunehmen, untersagt es dem Verurteilten, aus eigenem Antrieb und aktiv einen unmittelbaren Kontakt zu einem Mitglied der genannten Personengruppe herzustellen.

[X.], Urteil
vom 7. Februar 2013
-
3 StR 486
/12
-
LG
Neubrandenburg

Meta

3 StR 486/12

07.02.2013

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2013, Az. 3 StR 486/12 (REWIS RS 2013, 8338)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8338

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