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PDF anzeigenNachschlagewerk:
ja
[X.]St:
ja
Veröffentlichung:
ja
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StGB § 145a Satz 1, § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3, Satz 2
1.
Die Strafbarkeit wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht setzt voraus, dass die Weisung eindeutig und so fest umrissen ist, wie dies vom Tatbestand einer Strafnorm zu verlangen ist.
2.
Diesen Anforderungen genügen die Weisung, keinen Kontakt zu Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren aufzunehmen, sowie das Verbot, sich an Orten wie Kinderspielplätzen, Kindergärten, Schulen u.a. aufzuhalten, an denen sich üblicherweise Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren befinden.
3.
Die Weisung, keinen Kontakt zu Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren aufzunehmen, untersagt es dem Verurteilten, aus eigenem Antrieb und aktiv einen unmittelbaren Kontakt zu einem Mitglied der genannten Personengruppe herzustellen.
[X.], Urteil
vom 7. Februar 2013
-
3 StR 486
/12
-
LG
Neubrandenburg
Meta
07.02.2013
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2013, Az. 3 StR 486/12 (REWIS RS 2013, 8338)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 8338
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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