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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 132/13
vom
19. Dezember 2013
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 19. Dezember 2013
durch
[X.]
[X.], [X.], [X.], [X.] und Reiter
beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 27.
November 2013 wird gemäß §
319 Abs.
1 ZPO wegen eines offenbaren Schreibfehlers wie folgt [X.]:
Im Tenor wird die Angabe des Aktenzeichens des angefochtenen Beschlusses "7
[X.]" ersetzt durch "23
[X.]".
[X.]
[X.]
[X.]
Remmert
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.09.2012 -
13 O 6077/11 Rae -
OLG München, Entscheidung vom 19.03.2013 -
23 [X.] -
Meta
19.12.2013
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2013, Az. III ZR 132/13 (REWIS RS 2013, 65)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 65
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