Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.02.2018, Az. II ZB 23/16

2. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 13292

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Gegenstand

Rechtsanwaltsvergütung: Notwendigkeit der Reisekosten eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts für die Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Kommanditisten in Vertretung des Insolvenzverwalters der GmbH & Co KG


Leitsatz

Die Reisekosten eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts, der für einen Insolvenzverwalter Ansprüche gemäß § 171 Abs. 2 HGB gegenüber einer Vielzahl von Kommanditisten verfolgt, sind bis zur Höhe der Kosten, die im Falle der Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen Rechtsanwalts entstanden wären, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des [X.] vom 26. September 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

[X.]: 308,79 €

Gründe

1

I. Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen der [X.] (Schuldnerin) mit Sitz in [X.], nahm den Beklagten als Kommanditisten der Schuldnerin auf die Rückzahlung von Ausschüttungen in Höhe von 5.427,10 [X.] vor dem [X.] in Anspruch. Er ließ sich durch eine in [X.] und [X.] ansässige Rechtsanwaltskanzlei vertreten, wobei der Prozessbevollmächtigte zur mündlichen Verhandlung am 15. Januar 2015 aus [X.] anreiste. Das [X.] erließ am 27. Januar 2016 ein Anerkenntnisurteil, nach dem der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Neben dem Beklagten nahm der Kläger im gesamten [X.] weit mehr als 100 Kommanditisten auf die Rückzahlung von Ausschüttungen gerichtlich in Anspruch.

2

Im Kostenfestsetzungsverfahren verlangte der zum Vorsteuerabzug berechtigte Kläger die Festsetzung von Kosten in Höhe von 1.939,41 [X.] (brutto), darunter Fahrtkosten (Nr. 7004 VV RVG) in Höhe von 195,06 [X.] (netto), Tage- und Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV RVG) in Höhe von 40 [X.] (netto) und Übernachtungskosten (Nr. 7006 VV RVG) in Höhe von 73,73 [X.] (netto). Im Hinblick auf eine vom Prozessbevollmächtigten des [X.] am 16. Januar 2015 vor dem [X.] [X.] wahrgenommene Verhandlung, brachte er Übernachtungskosten, die Kosten für eine Flugreise von [X.] nach [X.] und zurück sowie für eine Bahnfahrt von [X.] nach [X.] nur hälftig in Ansatz. Eine vom Kläger vorgelegte Vergleichsberechnung für eine Reise von [X.] oder [X.] nach [X.] und zurück ergab jeweils höhere Kosten.

3

Das [X.] setzte die vom Beklagten zu erstattenden Kosten auf 1.070 [X.] fest. Es hielt unter anderem die Fahrt- und Übernachtungskosten sowie das Tage- und Abwesenheitsgeld in Höhe von 308,79 [X.] (netto) nicht für erstattungsfähig, weil es dem Kläger als Insolvenzverwalter zuzumuten sei, einen Prozessbevollmächtigten am Ort des [X.] zu beauftragen. Daneben hielt es mit Blick auf die Vorsteuerabzugsberechtigung des [X.] die Mehrwertsteuer nicht für erstattungsfähig.

4

Die gegen die Nichtfestsetzung der Fahrt- und Übernachtungskosten sowie des Tage- und [X.] gerichtete sofortige Beschwerde des [X.] hat zur Festsetzung weiterer Kosten in Höhe von 308,79 [X.] geführt. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Beklagten.

5

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

6

1. [X.] ([X.], [X.], 2378) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die geltend gemachten Reisekosten des Prozessbevollmächtigten seien zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Zwar sei die Zuziehung eines in der Nähe des Wohn- und [X.] der [X.] ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte [X.] im Regelfall nicht erforderlich, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststehe, dass ein eingehendes [X.] für die Prozessführung nicht erforderlich sei, weil die fragliche [X.] in der Lage sei, einen am Sitz des [X.] ansässigen Bevollmächtigten umfassend schriftlich zu instruieren. Obwohl dies auf den Kläger als Insolvenzverwalter grundsätzlich zutreffe, erscheine im vorliegenden Fall die Mandatierung eines auswärtigen Anwalts trotz der dadurch entstehenden Mehrkosten aber gleichwohl geboten, weil der Kläger eine Vielzahl gleichartiger Zivilprozesse an verschiedenen Gerichtsorten gegen die Kommanditisten der Schuldnerin zu führen gehabt hätte. Der mit einer großen Zahl an gleichartigen Verfahren von einer [X.] betraute Rechtsanwalt werde bereits dadurch zum Spezialisten und sei verlässlicher als jeder andere Rechtsanwalt mit den tatsächlichen und rechtlichen Eigentümlichkeiten der Ansprüche vertraut. Aus diesem Grund entspräche es dem wohlverstandenen eigenen Interesse einer [X.], auch in Anbetracht der dadurch entstehenden Mehrkosten nur einen Rechtsanwalt mit der Führung aller Verfahren zu mandatieren. Der Kläger müsse zudem die mit der Mandatierung von Rechtsanwälten am jeweiligen Gerichtsort verbundenen Reibungsverluste nicht hinnehmen.

7

Die Kosten seien auch der Höhe nach erstattungsfähig, weil der Kläger durch den hälftigen Ansatz von Reisekosten trotz der Übernachtungskosten die günstigste Form der Anreise gewählt habe und diese auch offensichtlich geringer als die (fiktiven) Reisekosten eines am Geschäftsort des [X.] in [X.] ansässigen Rechtsanwalts gewesen seien.

8

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.

9

a) Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind Reisekosten eines Rechtsanwalts der obsiegenden [X.], der nicht in dem Bezirk des [X.] niedergelassen ist und am Ort des [X.] auch nicht wohnt, nur insoweit zu erstatten, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war.

aa) Bei der Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig handelnde [X.] die die Kosten auslösende Maßnahme aus der Sicht ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die [X.] ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen. Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Maßnahme ist zudem eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Verteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht ([X.], Beschluss vom 16. Dezember 2004 - [X.], NJW-RR 2005, 725, 726 f. - [X.]; Beschluss vom 12. September 2013 - [X.], NJW-RR 2014, 886 Rn. 5).

bb) Die Zuziehung eines in der Nähe des eigenen Wohn- oder [X.] ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte [X.] ist im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ([X.], Beschluss vom 16. Oktober 2002 - [X.], NJW 2003, 898, 900; Beschluss vom 13. Juli 2004 - [X.], NJW 2004, 3187; Beschluss vom 4. Juli 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 1591, 1592; Beschluss vom 13. Juni 2006 - [X.], [X.], 1416 Rn. 4 f.; Beschluss vom 13. Dezember 2007 - [X.], [X.], 422 Rn. 7; Beschluss vom 8. März 2012 - [X.] 174/10, [X.], 697 Rn. 8). Dieser Grundsatz erfährt eine Ausnahme, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes [X.] für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird. Hieran anknüpfend nimmt der [X.] an, dass ein als Rechtsanwalt zugelassener Insolvenzverwalter ohne weiteres im Stande ist, einen am Prozessgericht tätigen Rechtsanwalt sachgerecht über den Gegenstand des jeweiligen Verfahrens zu unterrichten ([X.], Beschluss vom 4. Juli 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 1591, 1592; Beschluss vom 13. Juni 2006 - [X.], [X.], 1416 Rn. 8; Beschluss vom 8. März 2012 - [X.] 174/10, [X.], 697 Rn. 11). Dies schließt auf den Einzelfall bezogene Erwägungen zur sachlichen Rechtfertigung der Beauftragung eines nicht am Sitz des [X.] ansässigen Rechtsanwalts indes nicht aus, etwa, wenn sich diese aus der Komplexität der jeweiligen Rechtstreitigkeit ergibt (vgl. [X.], Beschluss vom 8. März 2012 - [X.] 174/10, [X.], 697 Rn. 11; OLG [X.] am Main, NJW-RR 2007, 214, 215) oder weil mehrere gleich gelagerte Rechtstreitigkeiten bei verschiedenen Gerichten zu führen sind und die [X.] aus diesem Grund die Wahrnehmung ihrer Belange durch einen Rechtsanwalt als sachdienlich ansehen kann (vgl. [X.], [X.], 1392; KG, [X.] 2008, 1688; [X.] ZPO/[X.], Stand: 1. Dezember 2017, § 91 Rn. 172.2; kritisch [X.], [X.] 2017, 64, 65; [X.]/[X.], ZPO, 32. Aufl., § 91 Rn. 13 - Reisekosten des Anwalts).

b) [X.] hat hiervon ausgehend die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten ohne Rechtsfehler bejaht.

aa) Es entspricht - auch bezogen auf den jeweiligen Einzelfall - bei der gebotenen typisierenden Betrachtung einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, die Geltendmachung rechtlich gleichgelagerter Ansprüche auf Rückzahlung von Ausschüttungen in einer Publikumskommanditgesellschaft vor verschieden Gerichten in die Hände eines Rechtsanwalts zu geben, damit dieser einen Gesamtüberblick über die Verfahren gewinnen und gegebenenfalls auf Entwicklungen in Parallelverfahren reagieren kann. Dies gilt in besonderem Maße für Fälle, in denen ein Insolvenzverwalter Ansprüche gemäß § 171 Abs. 2 HGB gegen Kommanditisten verfolgt, weil der jeweilige Anspruch des Insolvenzverwalters davon abhängt, dass die jeweilige Zahlung noch zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger benötigt wird, denen die Kommanditisten nach §§ 128, 171, 172 HGB haften (vgl. [X.], Urteil vom 10. Oktober 2017 - [X.], [X.], 18 Rn. 43). [X.] hat zutreffend angenommen, dass eine vernünftig handelnde [X.] um dieser Vorteile willen im wohlverstandenen eigenen Interesse etwaige durch die Beauftragung nur eines Rechtsanwalts entstehende Mehrkosten in Kauf nehmen würde.

bb) Die geltend gemachten Kosten liegen nach den Feststellungen des [X.] auch unter den fiktiven Kosten, die im Falle der Beauftragung eines am Geschäftssitz des [X.] ansässigen Rechtsanwalts entstanden wären (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Dezember 2011 - [X.]/11,NJW-RR 2012, 697 Rn. 11; Beschluss vom 22. Februar 2007 - [X.], NJW-RR 2007, 1071 Rn. 14).

[X.]          

      

Wöstmann          

      

Born   

      

Bernau          

      

V. Sander          

      

Meta

II ZB 23/16

27.02.2018

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Zweibrücken, 26. September 2016, Az: 6 W 47/16, Beschluss

§ 91 Abs 2 S 1 ZPO, § 171 Abs 2 HGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.02.2018, Az. II ZB 23/16 (REWIS RS 2018, 13292)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 848-850 WM2018,727 REWIS RS 2018, 13292

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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