Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2007, Az. 2 StR 589/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 4249

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[X.] vom 18. April 2007 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. April 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. Juli 2006 mit den zugehörigen [X.]) soweit der Angeklagte in den [X.] sowie 12 und 13 verurteilt wurde und b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Jugendschutzkammer des [X.] zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der [X.] - 3 - schlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es offensichtlich unbe-gründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs Jugendlicher (§ 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB) in den [X.] hält der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand. Den Feststellungen des [X.] lässt sich weder entnehmen, dass dem 15-jährigen Tatopfer die Fähigkeit zu sexueller Selbstbestimmung gefehlt und der Angeklagte diesen Umstand bei der Tatbegehung vorsätzlich ausgenutzt hat. Das [X.] erörtert diese Tatbestandsmerkmale nicht. Ihre Verwirklichung ergibt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Ur-teilsgründe. Ebenso wenig hat das [X.] festgestellt, dass die sexuellen Handlungen des Angeklagten (Berühren und Massieren der Brüste des [X.]) einverständlich geschehen sind (vgl. zu diesem Erfordernis [X.]/Fischer StGB 54. Aufl. § 182 Rdn. 11). Die Ausführungen des [X.] im Rahmen der Beweiswürdigung legen vielmehr nahe, dass die Übergriffe in der Küche des Angeklagten gegen den Willen der Geschädigten erfolgt sind und sie versucht hat, ihnen zu entgehen (vgl. [X.]). 2 2. Auch die Verurteilung wegen sexueller Nötigung in den Fällen 12 und 13 hat keinen Bestand. Die vom [X.] hierzu getroffenen Feststellungen erhalten keinen Hinweis darauf, dass der Angeklagte bei seinen sexuellen Übergriffen Gewalt angewandt, dem Tatopfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gedroht oder eine schutzlose Lage der Geschädigten ausgenutzt hat. 3 - 4 - 3. Die Aufhebung des Schuldspruchs in den [X.], 12 und 13 entzieht sowohl den zugehörigen Einzelstrafen als auch der Gesamtfreiheits-strafe die Grundlage. Sie können deshalb nicht bestehen bleiben. 4 [X.] Bode Rothfuß Roggenbuck Appl

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2 StR 589/06

18.04.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2007, Az. 2 StR 589/06 (REWIS RS 2007, 4249)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4249

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