Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2019, Az. 5 StR 487/19

5. Strafsenat | REWIS RS 2019, 2379

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:221019B5STR487.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 487/19

vom
22. Oktober 2019
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Oktober 2019 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. April 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.

Ergänzend bemerkt der [X.]:
Die Annahme des

planmäßiges Vorgehen voraussetzenden (vgl. z.B. [X.], Beschluss vom 15. Juli 2003

1 [X.], [X.]R StGB § 224 Abs. 1 Nr. 3 Hinterlist 1)

Merkmals der Hinterlist (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB), begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der [X.] kann jedoch ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler ausschließen. Denn das [X.] hat die [X.] von zwei Varianten der gefährlichen Körperverletzung durch den jedenfalls den Tatbestand nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfüllenden Angeklag-ten nicht straferschwerend gewichtet.
Mutzbauer

Schneider

König

Berger

Köhler

Meta

5 StR 487/19

22.10.2019

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2019, Az. 5 StR 487/19 (REWIS RS 2019, 2379)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2379

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