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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2019:221019B5STR487.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 487/19
vom
22. Oktober 2019
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Oktober 2019 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. April 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der [X.]:
Die Annahme des
planmäßiges Vorgehen voraussetzenden (vgl. z.B. [X.], Beschluss vom 15. Juli 2003
1 [X.], [X.]R StGB § 224 Abs. 1 Nr. 3 Hinterlist 1)
Merkmals der Hinterlist (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB), begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der [X.] kann jedoch ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler ausschließen. Denn das [X.] hat die [X.] von zwei Varianten der gefährlichen Körperverletzung durch den jedenfalls den Tatbestand nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfüllenden Angeklag-ten nicht straferschwerend gewichtet.
Mutzbauer
Schneider
König
Berger
Köhler
Meta
22.10.2019
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2019, Az. 5 StR 487/19 (REWIS RS 2019, 2379)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 2379
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 173/07 (Bundesgerichtshof)
3 StR 146/12 (Bundesgerichtshof)
2 StR 524/12 (Bundesgerichtshof)
1 StR 249/03 (Bundesgerichtshof)
3 StR 146/12 (Bundesgerichtshof)
Gefährliche Körperverletzung: Ausnutzung eines Überraschungsmoments bei Angriff von hinten als hinterlistiger Überfall
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