Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.05.2014, Az. 9 AZR 575/12

9. Senat | REWIS RS 2014, 5888

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Gegenstand

Omnibusfahrer - Anspruch auf Fahrtunterbrechungen


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 5. April 2012 - 3 [X.]/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Gestaltung von [X.] in den Dienstplänen der [X.].

2

Der Kläger ist als Omnibusfahrer im Linienverkehr bei der [X.] beschäftigt, die den öffentlichen Personennahverkehr in [X.] betreibt. Die [X.] beträgt nicht mehr als 50 Kilometer, der durchschnittliche Abstand zwischen den Haltestellen nicht mehr als drei Kilometer. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Bezirkstarifvertrag für die kommunalen [X.] ([X.]) vom 13. November 2001 Anwendung. In diesem ist ua. bestimmt:

        

§ 23 

        

Besondere Bestimmungen für [X.] im Fahrdienst

        

Besondere Bestimmungen für [X.] im Betriebs- und Verkehrsdienst - einschließlich Verkehrs- und Fahrmeister -
(Fahrdienst) ergeben sich aus der Anlage 3.

        

…“    

3

Die Anlage 3 zum [X.] („Besondere Bestimmungen für Arbeitnehmer im Fahrdienst“) lautet auszugsweise wie folgt:

        

§ 2   

        

(1)     

Die [X.] umfasst die reine Arbeitszeit (einschließlich der in § 4 Abs. 1 Satz 1 genannten Zeiten), die Pausen und die [X.]. ...

                 

…       

        

§ 4     

        

…       

        

(2)     

Die nach dem [X.] oder nach der Fahrpersonalverordnung zu gewährende Pause kann durch Arbeitsunterbrechungen (z. B. [X.]) abgegolten werden, wenn deren Gesamtdauer mindestens ein Sechstel der durchschnittlich im Dienst- und Fahrplan vorgesehenen reinen Fahrzeit (Lenkungs- oder Kurbelzeit) beträgt. Arbeitsunterbrechungen unter acht Minuten werden bei der Ermittlung der Pausen nicht berücksichtigt.

                 

Protokollerklärungen zu Satz 2:

                 

a)    

Die Summe der Arbeitsunterbrechungen von mindestens acht Minuten muss in jeder [X.] des Fahrbediensteten mindestens die Dauer der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen erreichen.

                 

…       

        
        

§ 8     

        

Der Dienstplan muss alle planmäßigen Dienste und freien Tage enthalten. Die ihm zugrunde liegende durchschnittliche Arbeitszeit ist zu vermerken. Er ist an geeigneter, allen beteiligten [X.] zugänglicher Stelle auszulegen.“

4

Die Beklagte wendet bei der Dienstplangestaltung sowohl die sogenannte Blockpausenregelung im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. [X.] als auch die sogenannte Sechstelregelung im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. [X.] an.

5

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die [X.] in seinen Dienstplänen nicht nach § 1 Abs. 3 Nr. [X.] gestaltet werden dürfen. Die beiden Varianten der [X.] in § 1 Abs. 3 FPersV stünden in einem Verhältnis der Exklusivität zueinander, da der durchschnittliche Abstand zwischen den Haltestellen nicht gleichzeitig mehr und weniger als drei Kilometer betragen könne.

6

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass Dienstpläne für ihn so gestaltet sein müssen, dass sie [X.] nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 Nr. [X.] enthalten,

        

hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die nach der Fahrpersonalverordnung erforderlichen [X.] in der Weise zu gestalten, dass sie einen geringeren Umfang als ein Sechstel der jeweils für die [X.] vorgesehenen Lenkzeit betragen.

7

[X.] hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Ansicht vertreten, § 1 Abs. 3 FPersV lasse, wie sich aus dem Wort „auch“ in § 1 Abs. 3 Nr. [X.] ergebe, die Blockpausen- und die Sechstelregelung zu. Ihr stehe bei der Dienstplangestaltung somit ein Wahlrecht zu.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Feststellungsanträge des [X.] sind zwar zulässig, aber unbegründet.

I. Der Hauptantrag ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Er bedarf allerdings der Auslegung. Soweit der Kläger nach dem Wortlaut des Antrags die Feststellung begehrt, dass seine Dienstpläne so gestaltet sein müssen, dass sie [X.] nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 Nr. [X.] enthalten, würde der Streit der Parteien durch ein der Klage stattgebendes Urteil nicht geklärt. Zwischen den Parteien ist gerade streitig, wie § 1 Abs. 3 Nr. [X.] auszulegen ist. Der Kläger hat jedoch zur Erläuterung des Antrags ausweislich des Protokolls bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] erklärt, gemeint sei, dass die Dienstplangestaltung nach § 1 Abs. 3 Nr. [X.] und nicht nach § 1 Abs. 3 Nr. [X.] erfolgen solle. Vor diesem Hintergrund hat das [X.] das Feststellungsbegehren des [X.] so verstanden, dass die [X.] in den Dienstplänen für ihn ausschließlich nach § 1 Abs. 3 Nr. [X.] gestaltet werden dürfen. Dieser Auslegung des [X.]s ist der Kläger mit der Revisionsbegründung nicht entgegengetreten.

II. Der Hauptantrag ist unbegründet. Die [X.] ist nicht verpflichtet, bei [X.] im öffentlichen Personennahverkehr, wenn die [X.] nicht mehr als 50 Kilometer und der durchschnittliche Abstand zwischen den Haltestellen nicht mehr als drei Kilometer beträgt, in den Dienstplänen [X.] ausschließlich nach § 1 Abs. 3 Nr. [X.] vorzusehen.

1. Da der Kläger die Feststellung einer gegenwärtig bestehenden Verpflichtung zur Dienstplangestaltung begehrt, ist auf den erhobenen Anspruch das zur Zeit der Revisionsentscheidung geltende Recht anzuwenden ([X.] 18. November 2008 - 9 [X.] - Rn. 16 mwN, [X.]E 128, 288). De[X.]alb kommt nicht die vom [X.] herangezogene Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes ([X.]) vom 27. Juni 2005 ([X.]I S. 1882) idF vom 19. Dezember 2011 ([X.]I S. 2835), in [X.] getreten am 23. Dezember 2011, sondern die nach Verkündung des Berufungsurteils mit Wirkung zum 7. Juni 2013 in [X.] getretene [X.] idF des Art. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2013 ([X.]I S. 1395) zur Anwendung. Allerdings ist der Wortlaut von § 1 Abs. 3 [X.] seit dem 31. Januar 2008 ([X.]. hierzu [X.]I S. 54) unverändert geblieben. Die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der [X.] findet sich in § 2 des Fahrpersonalgesetzes ([X.]) idF der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 ([X.]I S. 640), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 ([X.]I S. 1558) geändert worden ist.

2. Ein Anspruch des [X.] ergibt sich nicht aus § 618 Abs. 1 BGB iVm. Art. 7 der Verordnung ([X.]) Nr. 561/2006 des [X.] und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen ([X.]) Nr. 3821/85 und ([X.]) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr. 3820/85 des Rates.

a) Nach § 618 Abs. 1 BGB hat der Arbeitgeber Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet. Diese Pflicht des Arbeitgebers wird durch die Normen des [X.] und des nationalen [X.] konkretisiert. Deren Einhaltung wird damit zugleich arbeitsvertraglich geschuldet. Das wirkt sich auf das Weisungsrecht des Arbeitgebers (§ 106 Satz 1 GewO) aus. Dieser hat die im Interesse des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer festgelegten Grenzen der höchstzulässigen Arbeitszeiten einzuhalten (st. Rspr., vgl. [X.] 18. November 2008 - 9 [X.] - Rn. 18, [X.]E 128, 288; 11. Juli 2006 - 9 [X.] - Rn. 35, [X.]E 119, 41). Zu beachten sind auch die Regelungen des [X.]s über die höchstzulässigen Lenkzeiten und deren Unterbrechungen nach Art. 7 der Verordnung ([X.]) Nr. 561/2006. Dem steht nicht entgegen, dass das [X.] nicht nur dem Gesundheitsschutz, sondern auch der Sicherheit im Straßenverkehr dient und die unionsrechtlichen Vorschriften zusätzlich den Schutz des grenzüberschreitenden [X.] bezwecken ([X.] 18. November 2008 - 9 [X.] - aaO).

b) Eine unmittelbare Anwendung der Verordnung ([X.]) Nr. 561/2006 kommt hier allerdings nicht in Betracht. Diese gilt nach Art. 3 Buchst. a nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr verwendet werden, wenn die [X.] nicht mehr als 50 Kilometer beträgt. Dies ist bei den Linien, „auf“ denen der Kläger als [X.] eingesetzt wird, der Fall. Einer Vorlage an den Gericht[X.]of der [X.] im Wege der Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der [X.] ([X.]) bedarf es nicht. Die richtige Anwendung des Unionsrechts ist bezüglich der Ausnahme von Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr verwendet werden, wenn die [X.] nicht mehr als 50 Kilometer beträgt, im Sinne der Doktrin vom acte clair derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. hierzu [X.] 6. Oktober 1982 - [X.]/81 - [[X.]] Slg. 1982, [X.]; [X.]/[X.] 14. Aufl. Art. 267 [X.] Rn. 33 mwN).

c) Auch eine Anwendung von Art. 7 der Verordnung ([X.]) Nr. 561/2006 kraft Bezugnahme in der [X.] scheidet aus. Zwar bestimmt § 1 Abs. 1 Nr. [X.], dass Fahrer von Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung dienen, nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich Fahrer zu befördern, und im Linienverkehr mit einer [X.] bis zu 50 Kilometern eingesetzt sind, [X.] nach näherer Maßgabe der Art. 4, 6 bis 9 und 12 der Verordnung ([X.]) Nr. 561/2006 einzuhalten haben. § 1 Abs. [X.] gibt dementsprechend vor, unter welchen Voraussetzungen in der [X.] Unionsrecht auf Sachverhalte anzuwenden ist, die - wie hier - nicht unmittelbar in den Anwendungsbereich der Verordnung ([X.]) Nr. 561/2006 fallen (vgl. [X.] 18. November 2008 - 9 [X.] - Rn. 28, [X.]E 128, 288). Jedoch regelt der Eingangssatz von § 1 Abs. 3 [X.] bereits dem Wortlaut nach mit der Formulierung „Abweichend von Absatz 1 …“ eine Ausnahme und trifft bezüglich der [X.], die Fahrer von Omnibussen im Linienverkehr mit einer [X.] bis zu 50 Kilometern einzuhalten haben, eine abweichende Sonderregelung ([X.]/[X.] Fahrpersonalgesetz und Sozialvorschriften für [X.]fahrer 4. Aufl. § [X.] Rn. 12). [X.] wird durch den Eingangssatz von § 1 Abs. 3 [X.] in Bezug auf die [X.] wieder derjenige Rechtszustand herbeigeführt, der bei unmittelbarer Anwendung der Verordnung ([X.]) Nr. 561/2006 gölte, nämlich dass diese Verordnung für Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr verwendet werden, nicht gilt, wenn die [X.] nicht mehr als 50 Kilometer beträgt. Hierbei handelt es sich um ein typisches, eindeutiges Regel-Ausnahme-Verhältnis. Den Worten „Abweichend von Absatz 1 …“ im Eingangssatz von § 1 Abs. 3 [X.] kann nach dem allgemeinen Sprachgebrauch in Bezug auf [X.] keine andere Bedeutung beigemessen werden.

3. Ein Anspruch des [X.] ergibt sich nicht aus § 618 Abs. 1 BGB iVm. § 1 Abs. 3 [X.], der auf Grundlage von § 2 Nr. 3 Buchst. a [X.] erlassen wurde. Entgegen der Ansicht des [X.] lässt sich aus § 1 Abs. 3 Nr. 2 Satz [X.] weder dem Wortlaut, der Systematik noch dem Willen des Verordnungsgebers entnehmen, dass die beiden Varianten der [X.] in § 1 Abs. 3 [X.] in einem Verhältnis der Exklusivität zueinander stünden. Die [X.] bindet als Gesetz im materiellen Sinne die Normadressaten genauso wie ein förmliches (Parlaments-)Gesetz (vgl. [X.]/[X.]/[X.] Rechtstheorie 7. Aufl. Rn. 226), sodass sie auch entsprechend auszulegen ist (vgl. zur Allgemeinverbindlicherklärung: [X.] 29. September 2010 - 10 [X.] - Rn. 15).

a) Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass der durchschnittliche Abstand zwischen den Haltestellen nicht gleichzeitig mehr und weniger als drei Kilometer betragen kann. Dieser Umstand schließt es jedoch nicht aus, dass im Falle eines durchschnittlichen [X.]s von nicht mehr als drei Kilometern gleichwohl [X.] nicht nur nach § 1 Abs. 3 Nr. [X.], sondern auch nach § 1 Abs. 3 Nr. [X.] zulässig sind.

b) Das Wort „auch“ in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Satz [X.] bezieht sich entgegen der Ansicht des [X.] nicht auf die Verordnung ([X.]) Nr. 561/2006, die nach dem Eingangssatz des § 1 Abs. 3 [X.] für Fahrer von Omnibussen im Linienverkehr mit einer [X.] bis zu 50 Kilometern nicht gilt. Dieses Wort bezieht sich auf [X.] nach § 1 Abs. 3 Nr. [X.].

aa) Beträgt der durchschnittliche [X.] nicht mehr als drei Kilometer, sind nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 Satz [X.] als [X.] auch Arbeitsunterbrechungen ausreichend, soweit diese nach den Dienst- und Fahrplänen in der Arbeitsschicht enthalten sind (zB [X.]). Das Wort „auch“ in dieser Vorschrift bewirkt, dass der Verordnungsgeber die [X.] 3 Nr. [X.] nicht noch einmal im [X.] der Nr. 2 ausdrücklich aufführen musste. Es dient dazu, dass der Wortlaut von § 1 Abs. 3 Nr. [X.] kürzer gefasst werden konnte.

bb) Diese Auslegung von § 1 Abs. 3 Nr. 2 Satz [X.] entspricht auch dem Willen des Verordnungsgebers, der in § 1 Abs. 3 [X.] generell [X.] für Fahrer von Omnibussen im Linienverkehr mit einer [X.] bis zu 50 Kilometern regelte. Der Verordnungsgeber wollte bei einem durchschnittlichen [X.] von nicht mehr als drei Kilometern durch die Wahl des Wortes „auch“ den Arbeitgebern eine größere Flexibilität bei der Gestaltung von Dienstplänen ermöglichen, indem er angeordnet hat, dass anstatt von [X.] nach der [X.] (§ 1 Abs. 3 Nr. [X.]) als [X.] auch Arbeitsunterbrechungen gemäß der Sechstelregelung in § 1 Abs. 3 Nr. [X.] ausreichend sind (vgl. Rang Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr 18. Aufl. [X.]). Dies ergibt sich aus der amtlichen Verordnungsbegründung, wie sie Gegenstand des parlamentarischen Verfahrens zum Zwecke der Zustimmung des [X.] nach Art. 80 Abs. 1, Abs. 2 GG war. Die zum 31. Januar 2008 in [X.] getretene Neufassung von § 1 Abs. 3 [X.], die auch heute noch gilt, sollte nach der amtlichen Begründung klarstellen, dass „bei [X.] von weniger als drei Kilometern bestimmte Arbeitsunterbrechungen auch als [X.] nach der Nummer 1 oder 2 gelten“ (BR-Drs. 604/07 S. 65). Diesen Willen hat das seinerzeit federführende [X.], Bau und Stadtentwicklung in den mit den zuständigen Länderbehörden abgestimmten „Hinweisen zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr“ (Stand 1. Dezember 2011, letztmalig überarbeitet am 12. Juli 2013, im [X.] abrufbar unter http://www.bag.bund.de ) in Abschn. 7.2.2 („[X.] bei durchschnittlichem [X.] von nicht mehr als 3 km [§ 1 Abs. 3 Nr. [X.]]“) bestätigt, indem dort ausgeführt wird, dass „[X.] nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. [X.] zulässig“ sind. Auch im Schrifttum besteht weitgehend Einigkeit, dass auch bei einem durchschnittlichen [X.] von nicht mehr als drei Kilometern Blockpausen zulässig sind (Heimlich/[X.]/Grun/Fütterer [X.] 3. Aufl. § [X.] Rn. 15; [X.]/[X.] Fahrpersonalgesetz und Sozialvorschriften für [X.]fahrer 4. Aufl. § [X.] Rn. 13; vgl. auch Rang Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr 18. Aufl. S. 119 f.).

4. Ein Anspruch des [X.] folgt auch nicht aus § 618 Abs. 1 BGB iVm. § 4 Abs. 2 der Anlage 3 zum [X.], wonach unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen die nach dem [X.] oder nach der Fahrpersonalverordnung zu gewährende Pause durch Arbeitsunterbrechungen abgegolten werden kann. Damit haben die Tarifvertragsparteien lediglich von der in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Satz 4 [X.] enthaltenen Öffnungsklausel bezüglich der Gestaltung von [X.] und Pausen Gebrauch gemacht. Im Übrigen wird aus dem Wort „kann“ deutlich, dass keine von § 1 Abs. 3 Nr. [X.] abweichende und die darin eingeräumte Wahlmöglichkeit einschränkende Regelung im Tarifvertrag vereinbart wurde.

III. Auch der Hilfsantrag des [X.] ist unbegründet. Ohne Rechtsfehler hat das [X.] angenommen, dass die [X.] berechtigt ist, die nach der Fahrpersonalverordnung erforderlichen [X.] in der Weise zu gestalten, dass sie einen geringeren Umfang als ein Sechstel der jeweils für die Dienstschicht vorgesehenen Lenkzeit betragen. Zwar ist in § 1 Abs. 3 Nr. [X.] ebenso wie in § 4 Abs. 2 der Anlage 3 zum [X.] geregelt, dass Arbeitsunterbrechungen als [X.] nur unter der Voraussetzung ausreichend sind, dass die Gesamtdauer der Arbeitsunterbrechungen mindestens ein Sechstel der vorgesehenen Lenkzeit beträgt. § 1 Abs. 3 Nr. [X.] zwingt den Arbeitgeber jedoch nicht zu einer solchen Gestaltung der [X.]. Vielmehr sind nach § 1 Abs. 3 Nr. [X.] [X.] im Rahmen einer [X.] zulässig, ohne dass die Gesamtdauer der [X.] mindestens ein Sechstel der jeweils für die Dienstschicht vorgesehenen Lenkzeit betragen muss.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

      

   Brühler   

      

    Richter am Bundesarbeitsgericht
Kras[X.]öfer ist an der Unterschrift
gehindert.    

        

   Klose   

        

      

      

   Anthonisen   

        

   [X.]   

                 

Meta

9 AZR 575/12

06.05.2014

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Stuttgart, 17. August 2011, Az: 29 Ca 3051/11, Urteil

§ 1 Abs 3 Nr 2 FPersV, § 1 Abs 3 Nr 1 FPersV, Art 7 EGV 561/2006, § 618 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.05.2014, Az. 9 AZR 575/12 (REWIS RS 2014, 5888)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5888

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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