Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2011, Az. 4 StR 25/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 8071

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[X.] vom 30. März 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 30. März 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. Oktober 2010 aufgehoben, soweit der Verfall des [X.]es von mehr als 420 • angeordnet worden ist; die weiter gehende [X.] entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt; außerdem hat es den Verfall von [X.] in Höhe von 6.400 • angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision, mit der er insbesondere die Verurteilung wegen täter-schaftlichen Handeltreibens und die Höhe der erkannten Strafe beanstandet. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Die Anordnung des [X.]verfalls hält rechtlicher Prüfung nicht stand, soweit sie einen Betrag von 420 • übersteigt. 2 - 3 - a) Nach den hierzu vom [X.] getroffenen Feststellungen erwarb der Angeklagte zweimal von dem gesondert Verfolgten [X.]für einen unbe-kannt gebliebenen Verwandten Betäubungsmittel zum Gesamtpreis von 6.400 •, die dieser gewinnbringend weiterverkaufen wollte. In beiden Fällen ü-bergab er die Drogen seinem Verwandten und leitete die jeweilige Anzahlung und die einzelnen Kaufpreisraten an den Verkäufer weiter. Für seine Bemühun-gen erhielt er von dem Verwandten insgesamt 420 •. 3 b) Diese Feststellungen tragen eine Verfallsanordnung in der vom [X.] ausgesprochenen Höhe von 6.400 • nicht. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB unterliegt dem Verfall, was der Täter für die Tat oder aus der Tat erlangt hat. "Aus der Tat erlangt" sind alle Vermögenswerte, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst in irgendeiner Phase des [X.] zufließen, insbesondere also die Beute; "für die Tat erlangt" sind dem-gegenüber Vermögenswerte, die dem Täter als Gegenleistung für sein rechts-widriges Handeln gewährt werden, aber - wie etwa ein Lohn für die Tatbege-hung - nicht auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruhen (vgl. [X.], Urteil vom 2. Dezember 2005 - 5 [X.], [X.]St 50, 299, 309 f.; Urteil vom 22. Oktober 2002 - 1 [X.], [X.], 10). 4 Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte den Geldbetrag von 6.400 • weder aus der Tat noch für die Tat erlangt, denn er hat dieses Geld lediglich im Auftrag des Käufers der Betäubungsmittel an den Verkäufer über-bracht (für den Fall eines für den Verkäufer tätigen Kuriers vgl. dagegen [X.], StGB, 58. Aufl., § 73 Rn. 14 m.w.N.). Nur die Entlohnung in Höhe von 420 • ist für die Tat erlangt und unterliegt dem Verfall von [X.]. 5 - 4 - Der angeordnete Verfall ist daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO aufzuheben, soweit er 420 • übersteigt. 6 2. Der nur geringfügige Teilerfolg der Revision, der es ersichtlich vor-rangig um den Schuldspruch und die Höhe der verhängten Strafe ging, [X.] es nicht, den Beschwerdeführer gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen. 7 [X.] Roggenbuck [X.] Mutzbauer

Meta

4 StR 25/11

30.03.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2011, Az. 4 StR 25/11 (REWIS RS 2011, 8071)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8071

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