Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.11.2023, Az. IV R 26/20

4. Senat | REWIS RS 2023, 10029

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Gegenstand

(Zur teleologischen Reduktion des § 3c Abs. 2 EStG bei Zinszahlungen auf "unternehmensgruppeninterne" Darlehen)


Leitsatz

1. § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) findet im Wege teleologischer Reduktion in dem Umfang auf Betriebsausgaben der Gesamthand keine Anwendung, wie diese Sondervergütungen der Gesellschafter sind (Bestätigung von BFH-Urteil vom 06.02.2020 - IV R 5/18, BFHE 268, 199, BStBl II 2020, 448). Entsprechendes gilt für Sonderbetriebsausgaben des (Sonder-)Mitunternehmers, die Gesamthandseinkünfte der Gesellschaft sind. Maßgebend ist insoweit eine auf den Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft bezogene Betrachtung.

2. Bei mehrstöckigen Personengesellschaften oder Organschaften bleibt es bei der auf den Gesamtgewinn der konkreten Mitunternehmerschaft bezogenen Betrachtung des § 3c Abs. 2 EStG.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.], [X.], vom 16.07.2020 - 3 K 190/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das [X.], [X.], zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Tatbestand

A.

1

Streitig ist, ob der [X.]eklagte und Revisionskläger ([X.]inanzamt --[X.]A--) zu Recht Schuldzinsen, die im Zusammenhang mit dem [X.]rwerb von Anteilen an der [X.] angefallen sind, gemäß § 3c Abs. 2 des [X.]inkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren 2002 und 2003 geltenden [X.]assung ([X.]StG) nur in Höhe von 50 % zum [X.]abzug zugelassen hat.

2

Die Klägerin zu 1. und Revisionsbeklagte (Klägerin zu 1.) ist eine KG. Deren Komplementäre waren in den Streitjahren die [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] (Kläger zu 2. und Revisionsbeklagter --Kläger zu [X.]). Sie waren nicht am Kapital beteiligt. Kommanditistin der Klägerin zu 1. war die G-GmbH & [X.]o. KG (Klägerin zu 3. und Revisionsbeklagte --Klägerin zu 3.--).

3

Nicht am Kapital beteiligte Komplementäre der Klägerin zu 3. waren die Komplementäre der Klägerin zu 1. Kommanditisten der Klägerin zu 3. waren die [X.] (Klägerin zu 4. und Revisionsbeklagte --Klägerin zu [X.]) mit einem Anteil von 40,45 %, die [X.] ([X.]eigeladene) mit einem Anteil von 40,45 % sowie die [X.] mit einem Anteil von 19,1 %.

4

Die Anteile an der [X.], die die Klägerin zu 4. und die [X.]eigeladene zu gleichen Teilen hielten, stellten nach Auffassung aller Verfahrensbeteiligter Sonderbetriebsvermögen II der beiden an der Klägerin zu 1. über die Klägerin zu 3. mittelbar beteiligten Gesellschaften --das heißt der Klägerin zu 4. und der [X.]eigeladenen-- bei der Klägerin zu 1. dar. Die Klägerin zu 4. und die [X.]eigeladene hatten die Anteile an der [X.] für insgesamt … DM erworben. In dem Kaufpreis war --ebenfalls unstreitig-- eine "[X.]" in Höhe von … DM (21,43 %) enthalten.

5

Der [X.]rwerb der [X.]eteiligung an der [X.] wurde durch "[X.]" Darlehen sowie [X.]ankdarlehen finanziert. Die Klägerin zu 4. hatte "[X.]" Darlehen bei der Klägerin zu 1. und der Klägerin zu 3., die [X.]eigeladene bei der Klägerin zu 1., der Klägerin zu 3. und der [X.], einer 100%igen Tochtergesellschaft der Klägerin zu 1., aufgenommen. Zwischen der [X.] und der Klägerin zu 1. bestand ein Organschaftsverhältnis.

6

In den bei der Klägerin zu 1. geführten Sonderbilanzen der Klägerin zu 4. und der [X.]eigeladenen zum 31.12.2002 sind die Anteile an der [X.] aktiviert. Die zur [X.]inanzierung des Anteilskaufs aufgenommenen Verbindlichkeiten waren dort passiviert. [X.]ür die Darlehen fielen in den Streitjahren Zinsaufwendungen an: [X.]ei der Klägerin zu 4. für 2002 in Höhe von … € (interne Darlehen: … €, [X.]ankdarlehen: … €) und für 2003 in Höhe von … € (interne Darlehen: … €, [X.]ankdarlehen: … €). [X.]ei der [X.]eigeladenen beliefen sich die Zinsaufwendungen für 2002 auf … € (interne Darlehen: … €, [X.]ankdarlehen: … €) und für 2003 auf … € (interne Darlehen: … €, [X.]ankdarlehen: … €).

7

In dem von der Klägerin zu 1. für 2002 erklärten Verlust aus Gewerbebetrieb waren einerseits die Zinsaufwendungen für die [X.]inanzierung des Anteilserwerbs an der [X.] in voller Höhe als [X.] der Klägerin zu 4. und der [X.]eigeladenen enthalten. Andererseits waren die Zinserträge der [X.] aus an die beiden mittelbar beteiligten Gesellschaften ausgereichten Darlehen erfasst. Weitere Zinserträge für an die Klägerin zu 4. und die [X.]eigeladene gewährte Darlehen waren in der Gewinn- und Verlustrechnung der Klägerin zu 3. enthalten.

8

Mit [X.]escheid über die gesonderte und einheitliche [X.]eststellung von [X.]esteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheid) für 2002 vom 19.01.2004 stellte das [X.]A einen [X.]sverlust der Klägerin zu 1. in Höhe von … € unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest.

9

In der [X.]eststellungserklärung für 2003 erklärte die Klägerin zu 1. einen Gewinn aus Gewerbebetrieb. Zinsaufwendungen der Klägerin zu 4. und der [X.]eigeladenen für den [X.]rwerb der Anteile an der [X.] erklärte sie --anders als für das Jahr 2002-- für das [X.] nicht als [X.] der mittelbar beteiligten Gesellschaften bei der Klägerin zu 1. Im [X.] vom 05.01.2005 stellte das [X.]A einen [X.]sgewinn der Klägerin zu 1. in Höhe von … € unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest.

Im Rahmen einer bei der Klägerin zu 1. durchgeführten Außenprüfung für die Jahre 2000 bis 2003 stellten die Prüfer fest, dass die [X.] unter anderem im [X.] eine Gewinnausschüttung in Höhe von … € vorgenommen hatte. Diese werteten sie als Sonderbetriebseinnahmen der Klägerin zu 4. und der [X.]eigeladenen bei der Klägerin zu 1. Die im Zusammenhang mit der [X.]inanzierung des Anteilskaufs stehenden Schuldzinsen ließen die Prüfer --nach Abzug des auf die [X.]inanzierung der "[X.]" entfallenden Anteils (22 %)-- unter Verweis auf § 3c Abs. 2 [X.]StG nur noch zu 50 % zum [X.]abzug zu.

[X.]ür 2002 führte dies dazu, dass sich die bisher in voller Höhe als [X.] abgezogenen Zinsaufwendungen um insgesamt … € minderten, während für 2003 weitere [X.] von insgesamt … € gewinnmindernd berücksichtigt wurden.

Das [X.]A folgte der Auffassung der Prüfer und erließ am 12.06.2007 --unter Aufhebung des Vorbehalts der [X.] geänderte Gewinnfeststellungsbescheide für 2002 und 2003. [X.]ür 2002 stellte es einen laufenden [X.]sgewinn in Höhe von … € fest. [X.]ür die [X.]eigeladene ermittelte es [X.]inkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ./. … €. Diese setzten sich zusammen aus [X.] in Höhe von … € und einem nach § 3 Nr. 40, § 3c [X.]StG steuerpflichtigen Teil der [X.]inkünfte von … €. [X.]ür die Klägerin zu 4. ermittelte es [X.]inkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ./. … €. Diese setzten sich zusammen aus [X.] in Höhe von … € und einem nach § 3 Nr. 40, § 3c [X.]StG steuerpflichtigen Teil der [X.]inkünfte von … €.

[X.]ür 2003 stellte das [X.]A einen [X.]sgewinn in Höhe von … € fest. [X.]ür die [X.]eigeladene wies es [X.]inkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von … € aus, die sich aus Sonderbetriebseinnahmen (Gewinnausschüttung) von … €, [X.] von … € sowie einem gemäß § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 [X.]StG steuerpflichtigen Teil der [X.]inkünfte in Höhe von ./. … € zusammensetzten. [X.]ür die Klägerin zu 4. ermittelte das [X.]A [X.]inkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von … €. Diese setzten sich zusammen aus Sonderbetriebseinnahmen (Gewinnausschüttung) von … €, [X.] von … € sowie einem nach § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 [X.]StG steuerpflichtigen Teil der [X.]inkünfte in Höhe von ./. … €.

Hiergegen legte die Klägerin zu 1. [X.]inspruch ein. Am 17.07.2007 erließ das [X.]A einen geänderten [X.], mit dem es dem [X.]inspruch aus nicht mehr streitgegenständlichen Gründen teilweise [X.], der jedoch in [X.]ezug auf die vorliegend streitigen [X.]eststellungen unverändert blieb. Mit [X.]inspruchsentscheidung vom 19.12.2016 wies es die [X.]insprüche im Übrigen als unbegründet zurück.

Die hiergegen gerichteten Klagen des [X.] zu 2. und der Klägerin zu 3. verwarf das [X.]inanzgericht ([X.]G) mit Urteil vom 16.07.2020 - 3 K 190/17 als unzulässig. Den Klagen der Klägerinnen zu 1. und 4. gab das [X.]G demgegenüber statt. Die bei der Klägerin zu 4. und der [X.]eigeladenen im Zusammenhang mit dem [X.]rwerb der Anteile an der [X.] angefallenen Schuldzinsen seien insoweit nicht vom [X.] erfasst, als sie auf "unternehmens[X.]" Darlehen entfielen. § 3c Abs. 2 [X.]StG sei teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass die Norm nicht auf Zinszahlungen von Gesellschaftern an Personengesellschaften anzuwenden sei, an denen sie mittelbar oder unmittelbar beteiligt seien. Dies gelte aufgrund der mit der Klägerin zu 1. bestehenden ertragsteuerlichen Organschaft auch für die Zinszahlungen der [X.]eigeladenen an die [X.].

Hiergegen richtet sich die Revision des [X.]A, mit der es die Verletzung von [X.]undesrecht rügt.

Das Urteil des [X.]G verletze § 3c Abs. 2 i.V.m. § 3 Nr. 40 [X.]StG. [X.]ntgegen der Auffassung des [X.]G liege dem Streitfall keine exakt umgekehrte [X.]allkonstellation im Vergleich zum Sachverhalt des Urteils des [X.]undesfinanzhofs ([X.][X.]H) vom 06.02.2020 - IV R 5/18 ([X.][X.]H[X.] 268, 199, [X.]St[X.]l II 2020, 448) zugrunde. Im vorliegenden [X.]all seien unter anderem auch Darlehen von Gesellschaften gewährt worden, an denen die Gesellschafter nur mittelbar beteiligt gewesen seien. Auch könne der Auffassung des [X.]G, dass die Grundsätze des [X.][X.]H-Urteils vom 06.02.2020 - IV R 5/18 ([X.][X.]H[X.] 268, 199, [X.]St[X.]l II 2020, 448) über die verschiedenen [X.]n der mehrstöckigen Mitunternehmerschaft anwendbar seien, nicht gefolgt werden. Im Streitfall glichen sich Zinsaufwand und Zinsertrag nicht in vollem Umfang auf [X.] der Mitunternehmerschaft aus. Der Zinsertrag aus einem dem Gesellschafter ausgereichten Darlehen komme allen Gesellschaftern entsprechend der [X.] zugute, während der Zinsaufwand nur dem jeweiligen Gesellschafter zugerechnet werde. Stelle man --wie das [X.]G-- bei der [X.]rmittlung der Höhe der erzielten [X.]inkünfte auf den Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft ab, könne es zu einer (disquotalen) Umverteilung des Gesamtgewinns zwischen den Mitunternehmern infolge unterschiedlicher Darlehensaufnahmen kommen. Soweit das [X.]G bei mehrstöckigen Personengesellschaften auf den Gesamtgewinn der mehrstöckigen Mitunternehmerschaft abstelle, verkenne es zudem die [X.]olgewirkungen, zum [X.]eispiel auf die Gewerbesteuer. Darüber hinaus seien im Streitfall, anders als in dem dem [X.][X.]H-Urteil vom 06.02.2020 - IV R 5/18 ([X.][X.]H[X.] 268, 199, [X.]St[X.]l II 2020, 448) zugrundeliegenden [X.]all, nicht nur Personengesellschaften, sondern auch eine Kapitalgesellschaft beteiligt. Der Teil der Zinseinnahmen, der über den [X.] der [X.] zugewiesen werde, werde von dieser --anders als bei den beteiligten Personengesellschaften beziehungsweise deren Mitunternehmern-- zum niedrigeren [X.] versteuert.

Das [X.]A beantragt sinngemäß,
das Urteil des [X.]G [X.]aden-Württemberg, Außensenate [X.]reiburg, vom 16.07.2020 - 3 K 190/17 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.

Die Kläger beantragen sinngemäß,
die Revision teils als unzulässig, teils als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kläger meinen, die Revision sei teilweise bereits unzulässig. Das [X.]A habe gegen das [X.]G-Urteil insgesamt Revision eingelegt, es sei jedoch, soweit die Klagen als unzulässig abgewiesen wurden, nicht beschwert. Im Übrigen sei die Revision unbegründet. Den überzeugenden Ausführungen des [X.]G sei wenig hinzuzufügen. Soweit das [X.]A darauf abhebe, dass eine Differenz zwischen den Zinsaufwendungen der Klägerin zu 4. und der [X.]eigeladenen bestehe, könne dies allenfalls dazu führen, dass § 3c Abs. 2 [X.]StG in Höhe der Zinsdifferenz zur Anwendung käme. Soweit das [X.]A einwende, im Konzernverbund befinde sich eine GmbH, die von dem Zinsertrag profitiere, der dort nur der Körperschaftsteuer unterliege, sei zu bedenken, dass der Zinsertrag auf [X.] der Klägerin zu 1. der Gewerbesteuer und zusätzlich auf [X.] der [X.] der Körperschaftsteuer und sodann noch dem Halb- beziehungsweise Teileinkünfteverfahren auf [X.] der [X.] unterliege. Dort addiere sich die Steuerbelastung über die verschiedenen Stufen hinweg zu einer Gesamtsteuerbelastung, die in etwa der kumulierten Steuerbelastung entspreche, die auf den [X.], die ohne Zwischenschaltung der [X.] an der Klägerin zu 1. bezogen würden. Zudem rechtfertige dieses Argument allenfalls eine Anwendung des § 3c Abs. 2 [X.]StG in Höhe der [X.]eteiligungsquote der [X.] von 19,1 %.

Die [X.]eigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

B.

Die Revision des [X.] hat nur zum Teil Erfolg. Sie ist --soweit sie das gegen den Kläger zu 2. und die Klägerin zu 3. ergangene Urteil [X.] unzulässig (hierzu unter [X.]). Im Übrigen --soweit sie die Feststellung steuerpflichtiger Sonderbetriebsgewinne der Klägerin zu 4. und der Beigeladenen [X.] ist die Revision zulässig und teilweise begründet (hierzu unter I[X.]). Das [X.] war insgesamt aufzuheben und die Sache mangels Spruchreife zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--, hierzu unter II[X.]).

[X.] Die Revision, mit der das [X.] das Urteil vom 16.07.2020 insgesamt angefochten hat, ist unzulässig, soweit sie die Entscheidung über die Klagen des [X.] zu 2. und der Klägerin zu 3. betrifft, die das [X.] als unzulässig verworfen hat.

Die Revision ist insoweit unzulässig, weil das [X.] sie nicht begründet hat (vgl. § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a [X.]O). Es hat sich mit der Frage der Zulässigkeit der Klagen des [X.] zu 2. und der Klägerin zu 3. in seiner Revisionsbegründung nicht befasst. Es kann daher dahinstehen, ob das [X.] durch die Entscheidung des [X.] beschwert ist, weil die Klagen statt durch Sachurteil durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen worden sind (vgl. hierzu z.B. [X.] vom 28.11.2007 - I R 99/06, [X.], 288, [X.], 40, unter I[X.]1., m.w.[X.]).

Im Übrigen, das heißt soweit sich die Revision gegen die Entscheidung über die Klagen der Klägerinnen zu 1. und 4. richtet, ist sie hingegen zulässig. Über die --teils unzulässige, teils zulässige-- Revision ist einheitlich durch Urteil zu entscheiden (z.B. [X.]-Urteile vom 02.02.2022 - III R 7/20, Rz 13; vom 01.06.2016 - [X.], [X.], 536, [X.], 55, Rz 10, m.w.[X.]).

I[X.] Die Revision des [X.] ist --soweit sie die Klagen der Klägerinnen zu 1. und 4. [X.] nur teilweise begründet.

Das [X.] hat die Klagen der Klägerinnen zu 1. und 4., die die Feststellung steuerpflichtiger Sonderbetriebsgewinne der Klägerin zu 4. und der Beigeladenen zum Gegenstand haben (hierzu unter 1.), zutreffend als zulässig angesehen (hierzu unter 2.). Ebenfalls zutreffend hat das [X.] erkannt, dass es sich bei den im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile an der [X.] angefallenen, von der Klägerin zu 4. und der Beigeladenen getragenen Schuldzinsen um auf [X.] der Klägerin zu 1. zu erfassende [X.] handelt (hierzu unter 3.). Ebenso frei von [X.] hat das [X.] entschieden, dass die von der Klägerin zu 4. und der Beigeladenen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile an der [X.] aufgewendeten Schuldzinsen für die von der Klägerin zu 1. gewährten Darlehen nicht dem Abzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG unterliegen, so dass die Revision insoweit unbegründet ist (hierzu unter 4.). Im Übrigen ist die Revision jedoch begründet. Die Annahme des [X.], auch die Zinsaufwendungen der Klägerin zu 4. und der Beigeladenen für von der Klägerin zu 3. gewährte Darlehen unterfielen nicht dem Abzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG, ist rechtsfehlerhaft (hierzu unter 5.). Gleiches gilt in Bezug auf die von der Beigeladenen an die [X.] gezahlten Zinsen. Auch diese unterliegen --anders als vom [X.] entschieden-- dem Abzugsverbot des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG (hierzu unter 6.).

1. Gegenstand des Verfahrens ist die jeweils selbständig anfechtbare Feststellung steuerpflichtiger Sonderbetriebsgewinne der Beigeladenen und der Klägerin zu 4., die sich nach Berücksichtigung des Abzugsverbots "netto" ergeben.

Die Feststellung steuerpflichtiger Sonderbetriebsgewinne, die sich nach Berücksichtigung des Abzugsverbots "netto" ergeben, ist verfahrensrechtlich zulässig. Nach § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung ([X.]) werden die steuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen gesondert und einheitlich festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Zu diesen Besteuerungsgrundlagen gehört auch die Feststellung, ob und in welcher Höhe in den festgestellten Besteuerungsgrundlagen, wie etwa dem gemeinschaftlich erzielten laufenden Gewinn oder dem Sonderbetriebsgewinn eines Mitunternehmers, Einkünfte enthalten sind, die unter § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG fallen. Werden diese Einkünfte --wie vom [X.] in den Gewinnfeststellungsbescheiden der Streitjahre vom 12.06.2007 (2002) beziehungsweise 17.07.2007 (2003)-- mit dem nach Anwendung dieser Vorschriften ermittelten steuerpflichtigen Betrag angegeben (sogenannte Nettomethode), entspricht eine solche Feststellung der Verpflichtung des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a [X.], die "einkommensteuerpflichtigen" Einkünfte festzustellen (vgl. [X.]-Urteil vom 25.07.2019 - IV R 61/16, [X.], 285, Rz 31; zur Rechtmäßigkeit anderer Methoden vgl. [X.]-Urteile vom 18.07.2012 - X R 28/10, [X.], 484, [X.], 444; vom 25.07.2019 - IV R 47/16, [X.], 273, [X.], 142; vom 06.02.2020 - IV R 5/18, [X.], 199, [X.], 448, Rz 17).

2. Die hiergegen gerichteten Klagen der Klägerinnen zu 1. und 4. sind zulässig. Wie das [X.] zutreffend erkannt hat, resultiert die Klagebefugnis der Klägerin zu 1. aus § 48 Abs. 1 Nr. 1 [X.]O, die der Klägerin zu 4. --die sich allein gegen die Höhe des für sie festgestellten Sonderbetriebsgewinns wendet-- aus § 48 Abs. 1 Nr. 5 [X.]O. Die unterlassene Hinzuziehung der Klägerin zu 4. zum Einspruchsverfahren steht der Zulässigkeit ihrer Klage nicht entgegen (z.B. [X.] vom 23.03.2000 - IV B 91/99, [X.], 1217 [Rz 14]; [X.]-Urteil vom [X.], [X.], 31, [X.], 337, unter I[X.]2.).

3. Das [X.] hat zutreffend entschieden, dass es sich bei den im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile an der [X.] angefallenen, von der Klägerin zu 4. und der Beigeladenen getragenen Schuldzinsen um auf [X.] der Klägerin zu 1. zu erfassende [X.] handelt.

a) Die Schuldzinsen, die die Klägerin zu 4. und die Beigeladene für Darlehen, die dem Erwerb der Anteile an der [X.] dienten, aufgewendet haben, stellen [X.] dar. Dies gilt sowohl für Zinsen, die auf "[X.]" Darlehen entfallen, als auch für solche, die auf Bankdarlehen entfallen.

aa) Die Anteile der Klägerin zu 4. und der Beigeladenen an der [X.] gehörten in den Streitjahren zu deren notwendigem Sonderbetriebsvermögen II bei der Klägerin zu 1.

Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] gehören zum Betriebsvermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft nicht nur die im [X.]svermögen (Gesellschaftsvermögen) der Mitunternehmer stehenden Wirtschaftsgüter. Vielmehr zählen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 EStG hierzu auch Wirtschaftsgüter, die einem Mitunternehmer gehören, die jedoch geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb der Personengesellschaft zu dienen (Sonderbetriebsvermögen I) oder die zur Begründung oder Stärkung der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft eingesetzt werden (Sonderbetriebsvermögen II, z.B. [X.]-Urteile vom [X.], [X.]E 275, 206, [X.] 2022, 651, Rz 23; vom 18.12.2001 - VIII R 27/00, [X.]E 197, 483, [X.] 2002, 733, unter I[X.]2.; vom 23.02.2012 - IV R 13/08, Rz 53, jeweils m.w.[X.]). In diesem Sinne gewerblich tätig ist auch eine gewerblich geprägte Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Notwendiges Sonderbetriebsvermögen II ist anzunehmen, wenn die dem Mitunternehmer gehörenden Wirtschaftsgüter unmittelbar zur Begründung oder Stärkung seiner Beteiligung eingesetzt werden. Ein solches Wirtschaftsgut kann auch die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft sein (z.B. [X.]-Urteil vom [X.], [X.]E 275, 206, [X.] 2022, 651, Rz 30 ff., m.w.[X.]). Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft kann die Beteiligung des Gesellschafters an einer Personengesellschaft unter anderem dadurch stärken, dass sie für das Unternehmen der Personengesellschaft wirtschaftlich vorteilhaft ist (z.B. [X.]-Urteil vom 19.12.2019 - IV R 53/16, [X.]E 267, 299, [X.], 534, Rz 35).

bb) Nach diesen Grundsätzen ist die Beteiligung an der [X.] dem notwendigen Sonderbetriebsvermögen II der Klägerin zu 4. sowie der Beigeladenen bei der Klägerin zu 1. zuzuordnen. Die Beteiligung an der [X.] war für das Unternehmen der Klägerin zu 1. unter den besonderen Gegebenheiten des Streitfalls vorteilhaft und stärkte so die Beteiligung der Klägerin zu 4. und der Beigeladenen an der Klägerin zu 1. Dementsprechend gehörten auch die Darlehen, die die Klägerin zu 4. und die Beigeladene zur Finanzierung des Anteilskaufs aufgenommen haben, zu deren notwendigem Sonderbetriebsvermögen II bei der Klägerin zu 1. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig, so dass der Senat von weiteren Ausführungen hierzu absieht.

cc) Hieraus folgt nicht nur, dass die Gewinnausschüttungen aus der [X.] als Sonderbetriebseinnahmen der Klägerin zu 4. und der Beigeladenen auf [X.] der Klägerin zu 1. zu erfassen waren. Auch die Zinsaufwendungen der Klägerin zu 4. und der Beigeladenen, die für die Finanzierung des Anteilserwerbs angefallen sind, waren als [X.] der Klägerin zu 4. und der Beigeladenen bei der Klägerin zu 1. anzusehen.

b) Dass die Klägerin zu 4. und die Beigeladene nicht unmittelbar, sondern lediglich mittelbar über die Klägerin zu 3. an der Klägerin zu 1. beteiligt waren, steht dem nicht entgegen, denn die Klägerin zu 4. und die Beigeladene sind als "[X.]" der Klägerin zu 1. anzusehen.

§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG sieht vor, dass der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleichsteht; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, --wie im [X.] jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind. Diese Regelung ist nach ständiger Rechtsprechung im Wege einer teleologischen Reduktion des Wortlauts des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG dahin zu verstehen, dass der mittelbare Gesellschafter einem unmittelbaren Gesellschafter nur in Bezug auf Tätigkeits- und Nutzungsvergütungen sowie Sonderbetriebsvermögen gleichgestellt wird ([X.]-Urteile vom 12.02.2014 - IV R 22/10, [X.]E 244, 560, [X.] 2014, 621, Rz 26; vom 06.09.2000 - IV R 69/99, [X.]E 193, 151, [X.] 2001, 731; vom 22.01.2009 - IV R 90/05, [X.]E 224, 364). Die Gleichstellung bezieht sich auf Sondervergütungen, das Sonderbetriebsvermögen I, das Sonderbetriebsvermögen II ([X.]-Urteile vom 12.10.2016 - I R 92/12, [X.]E 256, 32, [X.] 2022, 123, Rz 18, 20; vom 11.12.1990 - VIII R 14/87, [X.]E 164, 20, [X.] 1991, 510) und dazugehörende Verbindlichkeiten ([X.] in Kirchhof/[X.], EStG, 22. Aufl., § 15 Rz 345). Auch wenn der mittelbar Beteiligte ([X.]) an der Untergesellschaft nicht (unmittelbar) beteiligt ist und damit die als Sonderbetriebsvermögen zu qualifizierenden Wirtschaftsgüter eine eigene Beteiligung des [X.]s gerade nicht begründen oder stärken können, umfasst § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG auch das Sonderbetriebsvermögen I[X.] Die Regelung fingiert für Zwecke des [X.] die Stellung des mittelbar beteiligten Gesellschafters als Mitunternehmer der Untergesellschaft. Der mittelbar Beteiligte wird somit wie ein unmittelbar Beteiligter behandelt. Die Frage nach dem Umfang der der mittelbaren Mitunternehmerstellung zuzuordnenden Wirtschaftsgüter kann sich erst im [X.] hieran stellen (vgl. [X.]-Urteil vom 12.10.2016 - I R 92/12, [X.]E 256, 32, [X.] 2022, 123, Rz 21).

4. Die [X.] der Klägerin zu 4. und der Beigeladenen unterliegen --wie das [X.] zutreffend erkannt [X.] nicht dem Abzugsverbot des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG, soweit sie auf "[X.]" Darlehen der Klägerin zu 1. entfallen. Insoweit ist die Revision des [X.] unbegründet.

a) Nach § 3c Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 EStG dürfen (unter anderem) Betriebsausgaben, die mit den dem § 3 Nr. 40 EStG zugrundeliegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zur Hälfte abgezogen werden.

aa) Für die Annahme eines wirtschaftlichen Zusammenhangs der Betriebsausgaben mit den nach § 3 Nr. 40 EStG zum Teil steuerbefreiten Einnahmen reicht ein mittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang aus. Soweit Aufwendungen vorrangig durch voll steuerpflichtige Einnahmen veranlasst sind, greift das Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG nicht ein, denn in diesem Fall kommt es nicht zu einer Doppelbegünstigung durch (teilweise) steuerfreie Einnahmen und gleichwohl (voll) abzugsfähige Aufwendungen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. [X.]-Urteil vom 25.07.2019 - IV R 61/16, [X.], 285, Rz 34; vom 28.02.2013 - IV R 49/11, [X.]E 240, 333, [X.], 802, jeweils m.w.[X.]). Besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit mehreren, zum Teil voll steuerpflichtigen und zum Teil nach § 3 Nr. 40 EStG teilweise steuerbefreiten Einnahmen und wurde der angefallene Aufwand nicht vorrangig durch eine der beiden Einnahmearten ausgelöst, ist er anteilig und im Rahmen einer wertenden Betrachtung entsprechend dem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt des [X.] aufzuteilen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich ein Veranlassungszusammenhang im Lauf der [X.] ändern kann ([X.]-Urteil vom 25.07.2019 - IV R 61/16, [X.], 285, Rz 35, m.w.[X.]).

bb) Nach diesen Grundsätzen stehen --wie das [X.] und das [X.] zutreffend erkannt haben-- die auf die "[X.]" entfallenden Schuldzinsen, die in den Streitjahren mit rund 22 % der gesamten Finanzierungskosten der Klägerin zu 4. und der Beigeladenen für den Erwerb der Anteile an der [X.] zu schätzen sind, nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den der Klägerin zu 4. und der Beigeladenen gewährten, dem Halbeinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 Buchst. d EStG) unterfallenden Gewinnausschüttungen der [X.] im Jahr 2003. Demnach fallen 22 % der gesamten Zinsaufwendungen der Klägerin zu 4. und der Beigeladenen nicht unter das [X.]. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig, so dass der Senat von weiteren Ausführungen absieht.

b) Hinsichtlich der übrigen 78 % der Zinsaufwendungen der Klägerin zu 4. und der Beigeladenen ist zwar unstreitig ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit deren dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Sonderbetriebseinnahmen in Gestalt der Gewinnausschüttungen der [X.] gegeben. Gleichwohl findet das [X.] des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG im Wege teleologischer Reduktion auf die von der Klägerin zu 4. und der Beigeladenen an die Klägerin zu 1. geleisteten Schuldzinsen keine Anwendung, denn diese haben sich nicht [X.] ausgewirkt.

aa) Wie der Senat bereits entschieden hat, findet § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG im Wege teleologischer Reduktion in dem Umfang auf Betriebsausgaben der [X.] keine Anwendung, wie diese Sondervergütungen der Gesellschafter sind ([X.]-Urteil vom 06.02.2020 - IV R 5/18, [X.], 199, [X.], 448). Wegen der vollständigen Hinzurechnung der Sondervergütungen auf [X.] der Gesellschafter wirken sich die Betriebsausgaben nicht [X.] aus. Es wäre daher widersinnig, den Betriebsausgabenabzug der Gesellschaft gemäß § 3c Abs. 2 EStG teilweise zu kürzen (vgl. auch [X.], juris [X.] Steuerrecht 27/2020, [X.]. 4).

§ 3c Abs. 2 EStG bezweckt, dass bei (anteilig) steuerbefreiten Einnahmen (wie zum Beispiel Gewinnausschüttungen aus einer betrieblichen Beteiligung an einer Körperschaft) kein doppelter steuerlicher Vorteil durch den zusätzlichen Abzug von mit diesen Einnahmen zusammenhängenden Aufwendungen erzielt wird. Das [X.] setzt danach voraus, dass sich die Ausgaben [X.] ausgewirkt haben (z.B. [X.]-Urteil vom 06.02.2020 - IV R 5/18, [X.], 199, [X.], 448, Rz 25). Ist Anteilseigner und [X.] eine Mitunternehmerschaft, ist zu beachten, dass diese zwar Einkünfteermittlungssubjekt ist, die Einkommensteuersubjekte aber die an ihr beteiligten Mitunternehmer sind. Soll das Halbeinkünfteverfahren also einerseits dazu führen, dass (unter anderem) Gewinnausschüttungen aus einer betrieblichen Beteiligung, die im Gesamtgewinn ([X.]s- oder Sonderbetriebsgewinn) der Mitunternehmerschaft enthalten sind, beim Mitunternehmer (anteilig) von der Steuer befreit sind (§ 3 Nr. 40 EStG), dass aber andererseits Ausgaben, die mit diesen beim Mitunternehmer (anteilig) freizustellenden Einnahmen im Zusammenhang stehen, ihrerseits nur anteilig zum Abzug zugelassen werden, ist zu berücksichtigen, dass Zinszahlungen der Gesellschaft an den Gesellschafter, der der Gesellschaft das Darlehen zum Erwerb der Beteiligung gewährt hat, bei diesem als Sondervergütung erfasst werden. Bezogen auf die Mitunternehmerschaft und ihren Gesamtgewinn haben sich die Zinszahlungen also nicht [X.] ausgewirkt, so dass eine Doppelbegünstigung, die § 3c Abs. 2 EStG vermeiden will, bezogen auf die [X.] nicht eingetreten sein kann. Auch wenn es sich also auf [X.] der [X.] um Betriebsausgaben handelt, sind die Voraussetzungen des § 3c Abs. 2 EStG --bezogen auf den Zweck der [X.] nicht erfüllt ([X.]-Urteil vom 06.02.2020 - IV R 5/18, [X.], 199, [X.], 448, Rz 27).

bb) Eine entsprechende teleologische Reduktion des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG ist auch im umgekehrten Fall geboten, das heißt wenn es um Zinszahlungen des Mitunternehmers an die Gesellschaft geht, die ihm ein Darlehen zum Erwerb der Beteiligung gewährt hat. Das [X.] des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG findet in dem Umfang auf [X.] der Gesellschafter keine Anwendung, wie diese Betriebseinnahmen der [X.] sind. Auch in diesem Fall haben sich --bezogen auf die Mitunternehmerschaft und deren [X.] die Zinszahlungen nicht [X.] ausgewirkt, so dass eine Doppelbegünstigung, die § 3c Abs. 2 EStG vermeiden will, bezogen auf die [X.] nicht eingetreten sein kann (so im Ergebnis auch [X.]/[X.], Die Unternehmensbesteuerung 2020, 573, 580).

cc) Dementsprechend sind die streitgegenständlichen [X.] der Klägerin zu 4. und der Beigeladenen, die aus an die Klägerin zu 1. gezahlten Zinsen resultieren, nicht gemäß § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG zu kürzen. Die [X.] der Klägerin zu 4. und der Beigeladenen, die auf [X.] der Klägerin zu 1. zu erfassen sind, sind Betriebseinnahmen der [X.]. Sie erhöhen den [X.]sgewinn der Klägerin zu 1. Die [X.] haben sich mithin --bezogen auf den Gesamtgewinn der Klägerin zu 1.-- nicht [X.] ausgewirkt. Eine Kürzung des [X.]abzugs der Klägerin zu 4. und der Beigeladenen gemäß § 3c Abs. 2 EStG würde daher den Zweck dieser Norm verfehlen.

dd) Die hiergegen erhobenen Einwendungen des [X.] greifen nicht durch.

Sein Vorhalt, im Streitfall glichen sich --anders als vom [X.] gefordert-- Zinsaufwand und Zinsertrag nicht in vollem Umfang auf [X.] der Mitunternehmerschaft aus, trifft bezogen auf die von der Klägerin zu 1. gewährten Darlehen nicht zu. Die Tatsache, dass die Zinserträge der [X.] den einzelnen Mitunternehmern auch dann [X.] zugerechnet werden, wenn diese unterschiedlich hohe Zinsaufwendungen getragen haben, kann zwar dazu führen, dass es --mitunternehmerbezogen-- nicht zu einem vollständigen Ausgleich zwischen (getragenem) Zinsaufwand und (zugerechnetem) Zinsertrag kommt. Dies ändert aber nichts daran, dass dem insgesamt angefallenen Zinsaufwand tatsächlich ein Zinsertrag in entsprechender Höhe gegenübersteht, so dass sich Zinsaufwand und Zinsertrag --bezogen auf den [X.] ausgleichen. Die Frage, ob ([X.] [X.] geworden sind, kann im Rahmen einer Mitunternehmerschaft nur bezogen auf deren Gesamtgewinn beantwortet werden, denn die gewerblichen Einkünfte des Mitunternehmers bestehen aus dessen Anteil am Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft. Hiervon zu trennen ist demgegenüber die der Ermittlung des Gesamtgewinns nachfolgende Frage der Gewinnzurechnung an die einzelnen Mitunternehmer, die auf die Höhe des Gesamtgewinns der Mitunternehmerschaft keinen Einfluss hat.

Dass im [X.] als in dem dem [X.]-Urteil vom 06.02.2020 - IV R 5/18 ([X.], 199, [X.], 448) zugrundeliegenden [X.] (mittelbar) auch eine Kapitalgesellschaft an der Mitunternehmerschaft beteiligt ist, kann ebenfalls kein anderes Ergebnis begründen. Denn eine auf [X.] der [X.] etwa eintretende steuerliche Begünstigung in Gestalt eines niedrigeren Körperschaftsteuersatzes ändert nichts daran, dass der Zinsaufwand der Klägerin zu 4. und der Beigeladenen aus den dargelegten Gründen nicht [X.] geworden und aus diesem Grund eine teleologische Reduktion des § 3c Abs. 2 EStG geboten ist.

5. Begründet ist die Revision des [X.] in Bezug auf die von der Klägerin zu 4. und der Beigeladenen an die Klägerin zu 3. gezahlten Darlehenszinsen. Entgegen der Auffassung des [X.] unterfallen diese Zinsaufwendungen dem Abzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG, denn auch im Zusammenhang mit mehrstöckigen Personengesellschaften muss es bei der auf den Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft bezogenen Betrachtung bleiben.

a) Die Zinsaufwendungen, die im Zusammenhang mit den Darlehen der Klägerin zu 3. stehen, unterfallen dem Abzugsverbot nicht nur bei wortlautgetreuer Anwendung des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG. Auch unter Berücksichtigung der im [X.]-Urteil vom 06.02.2020 - IV R 5/18 ([X.], 199, [X.], 448) entwickelten Grundsätze sind jene ([X.] der Klägerin zu 4. und der Beigeladenen, die den Gesamtgewinn der Klägerin zu 1. (Untergesellschaft) mindern, nur anteilig bei der Ermittlung der Einkünfte zu berücksichtigen. Dass die Zinszahlungen den [X.]sgewinn der Klägerin zu 3. (Obergesellschaft) erhöhen, führt zu keinem anderen Ergebnis.

aa) Die entsprechenden Zinsaufwendungen der Klägerin zu 4. und der Beigeladenen sind --bezogen auf den Gesamtgewinn der Klägerin zu 1.-- [X.] geworden. Sie unterliegen dementsprechend dem [X.] des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG. Während die Zinsaufwendungen der Klägerin zu 4. und der Beigeladenen für die von der Klägerin zu 3. gewährten Darlehen, die auf [X.] der Klägerin zu 1. als [X.] der Klägerin zu 4. und der Beigeladenen zu erfassen sind, den Gesamtgewinn der Klägerin zu 1. mindern, erhöhen die Zinserträge aus den Darlehen der Klägerin zu 3. deren Gesamt(hands)gewinn. In den Gesamt(hands)gewinn der Klägerin zu 1. gehen sie hingegen nicht ein.

bb) Für die Beantwortung der Frage der Aufwandswirksamkeit von ([X.] ist der Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft maßgebend, bei der die ([X.] zu erfassen sind (hier der Gesamtgewinn der Klägerin zu 1.). Denn die Frage der Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG stellt sich bei der Ermittlung der Einkünfte dieser Mitunternehmerschaft. Demgegenüber sind Auswirkungen auf das Gesamtergebnis einer anderen Mitunternehmerschaft (hier der Klägerin zu 3.) --entgegen der Auffassung des [X.]-- nicht in die Betrachtung einzubeziehen, und zwar auch dann nicht, wenn die andere Mitunternehmerschaft die [X.] ist, bei der die ([X.] zu erfassen sind.

cc) Diese Sichtweise ist nicht nur systemgerecht, weil es keine aus Ober- und Untergesellschaft bestehende Mitunternehmerschaft und auch keinen Gesamtgewinn einer solchen Mitunternehmerschaft gibt. Sie entspricht auch den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen. Diese ließen eine (weitergehende) teleologische Reduktion des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG dahin, dass die Frage der Aufwandswirksamkeit von ([X.] unter Berücksichtigung des Gesamtgewinns von Ober- und Untergesellschaft zu beantworten ist, nur zu, wenn die auf den Wortlaut der Regelung abstellende Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen würde (vgl. hierzu z.B. [X.]-Urteil vom 09.03.2023 - IV R 11/20, [X.]E 279, 531, [X.] 2023, 830, Rz 29, m.w.[X.]). Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die Finanzierung des Anteilserwerbs nicht durch den Gesellschafter oder die Gesellschaft erfolgt, sondern --wie im [X.] durch eine andere Mitunternehmerschaft, deren Gewinn getrennt zu ermitteln ist.

dd) Dass eine Gewinnzurechnung erfolgt, das heißt im Streitfall der [X.]sgewinn der Klägerin zu 1. (Untergesellschaft) der Klägerin zu 3. (Obergesellschaft) zugerechnet wird, steht dem nicht entgegen. Die Gewinnzurechnung führt zwar dazu, dass der auf die Obergesellschaft entfallende Anteil am [X.] oder -verlust der Untergesellschaft in den [X.] oder -verlust der Obergesellschaft eingeht (vgl. [X.]-Urteil vom 26.01.1995 - IV R 23/93, [X.]E 177, 71, [X.] 1995, 467, unter [X.]). Dieser Umstand ändert aber nichts daran, dass über die Frage des [X.]s des § 3c Abs. 2 EStG allein auf [X.] der Untergesellschaft (hier der Klägerin zu 1.) zu entscheiden ist. Dementsprechend stellt sich die Frage, ob die ([X.] [X.] geworden sind (oder nicht), allein bezogen auf den Gesamtgewinn der Untergesellschaft, bei der die gemäß § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nicht abziehbaren Betriebsausgaben außerbilanziell hinzuzurechnen sind (z.B. [X.], EStG, 42. Aufl., § 3c Rz 13). Sie kann dementsprechend auch nur auf [X.] dieses Einkünfteermittlungssubjekts --und damit unter Einbeziehung des Gesamtgewinns dieser Mitunternehmerschaft-- beantwortet werden. Die nachfolgende Gewinnzurechnung ist hiervon zu trennen.

b) Danach kann die Tatsache, dass den auf [X.] der Klägerin zu 1. zu erfassenden [X.] der (Sonder-)Mitunternehmer --der Klägerin zu 4. und der [X.] Betriebseinnahmen auf [X.] der Klägerin zu 3. gegenüberstehen, keinen ungekürzten ([X.]abzug rechtfertigen. Auch der Umstand, dass die mittelbaren Gesellschafter --die Klägerin zu 4. und die [X.] unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG in Bezug auf das Sonderbetriebsvermögen als Mitunternehmer der Klägerin zu 1. anzusehen sind, kann --anders als das [X.] meint-- kein anderes Verständnis des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG begründen. Denn maßgebliches Einkünfteermittlungssubjekt bleibt die Klägerin zu 1.

6. Begründet ist die Revision schließlich auch in Bezug auf die von der Beigeladenen an die [X.] gezahlten Zinsen. Das [X.] hat die infolge der Zinszahlungen eingetretene Erhöhung des Gewinns der [X.] rechtsfehlerhaft in die Beurteilung der Aufwandswirksamkeit der --auf [X.] der Klägerin zu 1. zu erfassenden-- [X.] der Beigeladenen einbezogen. Nach Maßgabe der dargestellten Grundsätze unterfallen diese Zinsaufwendungen --anders als das [X.] meint-- ebenfalls dem Abzugsverbot des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG.

a) Der Klägerin zu 1. war als Organträgerin das Einkommen der [X.] (Organgesellschaft) nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes zuzurechnen.

Da Organträger und Organgesellschaft zivil- und steuerrechtlich verschiedene Rechtsträger bleiben, haben sie ihr jeweiliges Einkommen selbständig zu ermitteln. Das [X.] ist erst danach dem Organträger zuzurechnen. Die Zurechnung erfolgt nicht im Rahmen der Gewinnermittlung, sondern als Zurechnung fremden Einkommens zur Besteuerung. Das eigene Einkommen des [X.] und das zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft bilden gemeinsam das vom Organträger zu versteuernde ([X.] ([X.]-Urteil vom 23.01.2002 - XI R 95/97, [X.]E 198, 99, [X.] 2003, 9, unter I[X.]1.b; vgl. auch [X.]-Urteil vom 29.08.2012 - I R 65/11, [X.], 382, [X.], 555, Rz 18).

b) Die Zurechnung betrifft bei einer [X.] die Personengesellschaft selbst. Da bei ihr stets eine gesonderte Gewinnfeststellung durchzuführen ist, ist es geboten, im Feststellungsverfahren auch das der Mitunternehmerschaft zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft zu ermitteln und zu verteilen. Insoweit ist das zuzurechnende [X.] gesondert vom eigenen Gewinn der Personengesellschaft festzustellen und nach dem sich aus den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags beziehungsweise des Handelsgesetzbuchs ergebenden allgemeinen [X.] auf die Gesellschafter der Personengesellschaft zu verteilen (vgl. [X.]-Urteil vom 28.02.2013 - IV R 50/09, [X.]E 240, 270, [X.], 494, Rz 16).

c) Danach gehen --über die Zurechnung des [X.]s-- zwar auch die Zinserträge aus dem von der [X.] an die Beigeladene ausgereichten Darlehen letztlich gewinnerhöhend in das Gesamtergebnis der Klägerin zu 1. ein. Die Zurechnung eines durch Zinszahlungen erhöhten fremden Einkommens kann indes --wie [X.] die Annahme, die Zinsaufwendungen der Beigeladenen seien nicht [X.] geworden, nicht begründen. Dies gilt nicht nur bei der Zurechnung von Gewinnen aus einer [X.] (siehe hierzu B.I[X.]4.), sondern erst recht bei der Zurechnung des Gewinns einer Organgesellschaft an den Organträger.

d) Bleibt die Gewinnzurechnung des [X.]s bei der Beurteilung der Aufwandswirksamkeit der Zinsaufwendungen der Beigeladenen außer Betracht, haben sich diese --bezogen auf den maßgebenden Gesamtgewinn der Klägerin zu 1.-- gewinnmindernd ausgewirkt. Sie unterfallen daher dem Abzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG.

II[X.] Das [X.] war daher aufzuheben. Da der Senat mangels hinreichender Feststellungen des [X.] nicht abschließend darüber entscheiden kann, in welcher Höhe die streitigen Zinsaufwendungen der Klägerin zu 4. und der Beigeladenen auf Darlehen der Klägerin zu 3. beziehungsweise der [X.] entfallen, war die Sache an das [X.] zurückzuverweisen.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 2 [X.]O.

Meta

IV R 26/20

16.11.2023

Bundesfinanzhof 4. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 16. Juli 2020, Az: 3 K 190/17, Urteil

§ 3c Abs 2 EStG 2002, § 3 Nr 40 EStG 2002, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 2 EStG 2002, § 14 Abs 1 S 1 KStG 2002

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.11.2023, Az. IV R 26/20 (REWIS RS 2023, 10029)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 10029

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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