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PDF anzeigen5 StR 364/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 29. August 2000in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 29. August 2000beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] [X.] vom 20. März 2000 nach § 349Abs. 4 StPO im Ausspruch der Gesamtfreiheitsstrafe undin der Bestimmung der Reihenfolge der Vollstreckung [X.] und Maßregel aufgehoben.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 [X.] unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des [X.] Der Nebenklägerin wird für den [X.] unterBeiordnung von Rechtsanwalt E Prozeßkostenhilfebewilligt (§ 397a Abs. 2 StPO).G r ü n d [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperver-letzung unter Einbeziehung einer früher verhängten Freiheitsstrafe zu einerGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt, die Un-terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet undbestimmt, daß ein Teil der Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren [X.] vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die Revision des Ange-klagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit [X.] sich gegen den Schuldspruch, die Einzelstrafe und die [X.] 3 -nung der Maßregel richtet. Jedoch sind der Ausspruch der Gesamtfreiheits-strafe und die Bestimmung der Reihenfolge der Vollstreckung aus [X.] Gründen aufzuheben.Zutreffend hat der [X.] ausgeführt:—Die Gesamtstrafe kann keinen Bestand haben. [X.] die Revision darauf hin, daß das Urteil insoweit wider-sprüchlich ist, als es die Höhe der einbezogenen [X.] ([X.], 45). Es läßt sich deshalb nicht zweifelsfreiausschließen, daß der Tatrichter bei der Gesamtstrafe insoweitvon einer zu hohen Strafe ausgegangen ist. Da die Entschei-dung zu § 67 Abs. 2 StGB von der Gesamtstrafe abhängt, kannsie gleichfalls keinen Bestand haben.fiErgänzend bemerkt der Senat zweierlei:Das angefochtene Urteil gibt Anlaß zu dem Hinweis, daß die schriftli-chen Urteilsgründe nicht dazu dienen, alles das zu dokumentieren, was inder Hauptverhandlung an Beweisen erhoben worden ist. Die Urteilsgründesollen nicht das abgeschaffte Protokoll über den Inhalt von [X.] und Sachverständigenäußerungen ersetzen, sondern das Ergebnisder Hauptverhandlung in der durch den jeweiligen Fall gebotenen sachlogi-schen Struktur wiedergeben und würdigen und so die Nachprüfung der ge-troffenen Entscheidung, insbesondere der nach Lage des Falles erforderli-chen Beweiswürdigung, ermöglichen (vgl. [X.], 475).- 4 -Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, im Rahmen der Ent-scheidung gemäß § 67 Abs. 2 StGB, bei der er das Schlechterstellungsver-bot aus § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zu beachten hat, auch dem Angeklagtengünstigere [X.] zu erwägen (vgl. BGHR StGB § 67Abs. 2 Œ [X.], teilweiser 5, 7, 8, 15).Harms Häger BasdorfTepperwien Brause
Meta
29.08.2000
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.08.2000, Az. 5 StR 364/00 (REWIS RS 2000, 1307)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1307
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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