Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2002, Az. XII ZR 176/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3979

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:20. März 2002Küpferle,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: nein[X.] § 426 Abs. 1Zur Frage des gesamtschuldnerischen Ausgleichs zwischen Ehegatten, wenn [X.] steuerlich veranlagt wurden und ein Ehegatte während bestehenderehelicher Lebensgemeinschaft aufgrund ständiger Übung auch die auf den anderenEhegatten entfallende [X.] entrichtet hat.[X.], Urteil vom 20. März 2002 - [X.]/00 - [X.] LG Erfurt- 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 20. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], Prof. Dr. [X.], Dr. Ahlt und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 10. Mai 2000 wird auf Kosten des [X.] zurckgewiesen.Von Rechts [X.]:Der [X.] verlangt von der Beklagten 23.906,57 DM als Ausgleich freine von ihm geleistete [X.].Die Parteien, die 1977 geheiratet hatten, sind durch Urteil vom [X.] geschieden worden. Sie haben 1994 die zwischen ihnen [X.] Zugewinngemeinschaft fr die Zukunft aufgehoben und den [X.] der[X.] vereinbart. Die Parteien sind beide selbstig ttig, die [X.] jedoch erst seit dem Jahr 1994.Die Ehegatten wurden zchst gemeinsam zur Einkommensteuer ver-anlagt. Im Steuerbescheid vom 20. Mrz 1995 [X.] wurden quar-talsweise zu erbringende [X.]en fr die [X.] festgesetzt, die - von einer Ausnahme abgesehen - der [X.]- 3 -erbrachte. So entrichtete er unter anderem zum 10. Mrz 1996 eine Steuervor-auszahlung von 47.813,15 DM.Seit dem 1. Mai 1996 leben die Parteien getrennt. [X.] sie getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Dabei hat ihnen das [X.], also in Höhe von 23.906,57 DM, den vom [X.] im [X.] gezahlten Betrag gutgeschrieben und auf die jeweilige [X.]. Mit der Klage verlangt der [X.] von der Beklagten die [X.] dieses Betrages.Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das [X.] die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich diezugelassene Revision des [X.]s, mit der er die Wiederherstellung des er-stinstanzlichen Urteil erstrebt.[X.]:Die Revision hat keinen Erfolg.[X.] Berufungsgericht hat [X.], dem [X.] stehe kein [X.] gegen die Beklagte zu. Entgegen der Auffassung des Landge-richts habe der [X.] mit der Zahlung eine gemeinsame Schuld der Ehegattenund nicht nur eine eigene Schuld getilgt. Beide Ehegatten seien aufgrund des- 4 -bestandskrftigen Steuerbescheids [X.] zur Vorauszahlung [X.] verpflichtet gewesen. Deshalb habe die geleistete [X.] eine gemeinsame Steuerschuld der Parteien betroffen, da im [X.] Zahlung eine getrennte Veranlagung fr das Jahr 1996 von den Parteiennicht beantragt gewesen sei.Mit der Zahlung habe der [X.] auch keinen Ausgleichsanspruch [X.] des der Beklagten gutgeschriebenen Betrages erlangt. Richtig seizwar, daß jeder Ehegatte nur fr die Steuer aufzukommen habe, die auf seinEinkommen entfalle. Begleiche ein Ehegatte eine Steuerschuld des anderen,so könne er einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendung geltend machen, [X.] beiderseitigen Vermögen der Ehegatten selbstig seien. Dieser Grund-satz könne aber dann keine Geltung beanspruchen, wenn die Ehegatten wh-rend der ehelichen Lebensgemeinschaft diese Trennung selbst nicht vollzogentten, indem bei beidseitig selbstiger Ttigkeit der eine Ehegatte die aufden anderen Ehegatten entfallende Steuer mitentrichtet habe. In solchen Fl-len stie Zahlungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der vorhan-denen Lebensgemeinschaft und es rfe einer besonderen Vereinbarung,wenn sich ein Ehepartner die Rckforderung vorbehalten wolle. Der Grundsatz,der sich fr Unterhaltsleistungen aus § 1360 b [X.] ergebe, lasse sich auf ei-nen Ausgleichsansprucrtragen, wenn die Vorauszahlungen wie sonstigeKosten der gemeinsamen Lebensfrung gemeinsam und nicht entsprechendder anteiligen Verpflichtung getragen worden seien. Soweit der [X.] geltendmache, daß die Ehe schon im Zeitpunkt der Zahlung zerrttet gewesen sei, sore dies nichts daran, daß zu diesem Zeitpunkt die eheliche Lebensge-meinschaft noch bestanden habe und eine getrennte Veranlagung wrenddes Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht durchge[X.] wordensei.- 5 -II.Diese Ausfrungen halten den Angriffen der Revision stand.1. Soweit die Revision hiergegen einwendet, der [X.] habe mit der [X.] erste Quartal 1996 geleisteten [X.] keine aufdie Beklagte entfallende Steuerschuld getilgt, vermag sie damit nicht durchzu-dringen.Die Parteien, die bis 1995 gemû § 26, 26 b EStG zusammen veranlagtworden waren, waren nach § 44 Abs. 1 [X.] als Gesamtschuldner verpflichtet,die in dem Bescheid gegen sie festgesetzte Vorauszahlung zu leisten. [X.] geleistete Zahlung sind beide Ehegatten von ihrer Steuerschuld befreitworden, da nach § 44 Abs. 2 [X.] die Erfllung durch einen Gesamtschuldnerauch fr dirigen Schuldner wirkt. Das Finanzamt hat bei der getrenntenVeranlagung der Parteien nach § 26 a EStG lftigen Betrag der [X.] auf die Steuerschuld der Beklagten angerechnet. Hieran ist der Senatgebunden.2. Die Revision rt weiter, das Berufungsgericht habe verkannt, [X.] [X.] im [X.] der [X.] hinsichtlich ihres Verms undihrer Schulden selbstig seien. Begleiche ein Ehegatte die Einkommensteu-er des anderen, so ergebe sich im Hinblick auf die rechtliche Selbstigkeitder beiderseitigen Verm, [X.] er gegen den anderen Ehegatten einen [X.] auf Ersatz seiner Aufwendungen habe. Auch diese [X.] 6 -a) Durch die Festsetzung in dem Bescheid haften die Parteien als Ge-samtschuldner. Im [X.] besteht zwischen Gesamtschuldnern eineAusgleichspflicht nach § 426 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Danach haften sie im [X.] zueinander zu gleichen Anteilen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.Eine solche abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer [X.], dem Inhalt und Zweck des [X.] oder der Natur [X.], mithin aus der besonderen Gestaltung des tatschlichen Geschehens,ergeben (vgl. [X.]Z 87, 265, 268; [X.]Z 77, 55, 58; Senatsurteile vom30. November 1994 - [X.] - FamRZ 1995, 216, 217; vom 13. [X.] - [X.] - FamRZ 1993, 676, 677, 678). Vorrangig ist, was [X.] [X.] oder konkludent vereinbart haben. Haben [X.] keine [X.]e oder konkludente Vereinbarung hinsichtlich derinternen Haftung fr die Einkommensteuer getroffen, kommt ein Rckgriff aufdie in § 426 Abs. 1 Halbsatz 1 [X.] enthaltene Regelung nicht ohne weiteres [X.], da sich aus der Natur der Sache oder aus dem Inhalt und Zweck des[X.] eine anderweitige Bestimmung im Sinne des [X.] kann, die einem (lftigen) Ausgleich entgegensteht.b) Der Revision ist dabei zwar einzurmen, [X.] sich die Notwendigkeit,die Aufteilung abweichend von der Grundregel vorzunehmen, aus ter-rechtlichen Beziehungen der Ehegatten ergeben kann. Diese sind sowohl im[X.] der [X.] als auch im gesetzlichen [X.] der [X.] (vgl. § 1363 Abs. 2 Satz 1 [X.]) hinsichtlich ihres [X.] und ihrer Schulden selbstig. Deshalb hat im Verltnis der [X.] grundstzlich jeder von ihnen fr die Steuer, die auf seine [X.] entfllt, selbst aufzukommen. [X.] ein Ehegatte die Einkommen-steuer (und damit eine Verbindlichkeit) des anderen, so ergibt sich im [X.] die rechtliche Selbstigkeit der beiderseitigen Verm, [X.] er gegen- 7 -den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen hat.Dies [X.] im Falle der Zusammenveranlagung dazu, [X.] bei der Aufteilung [X.] die [X.] beiderseitigen Einkfte zu bercksichtigen ist, dieder Steuerschuld zugrunde liegen (vgl. [X.]Z 73, 29, 38; Senatsurteil vom 15.November 1989 - [X.] - FamRZ 1990, 375, 376; [X.]/[X.],[X.], (13. Bearb. 1995), § 426 Rdn. 209, 210; [X.]/[X.], [X.],4. Aufl. § 426 Rdn. 17; [X.], [X.] 1996, 765, 766; [X.], NJW 1996, 704,705 ff.; [X.], FamRZ 1993, 626, 628 ff.; [X.], [X.], 760, 762).c) Indessen kann auch dieser Maûstab von einer anderweitigen Bestim-mung im Sinne des § 426 Abs. 1 Halbsatz 2 [X.] rlagert werden. Das isthier der Fall, da die Parteien nach ihrer bisherigen Handhabung konkludenteine solche anderweitige Bestimmung getroffen haben. Aus dieser Vereinba-rung ergeben sich Abweichungen von der anteiligen Haftung in der Weise, [X.]der [X.] im [X.] die [X.]en bis zumScheitern der Ehe allein zu tragen hat.aa) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] es stiger Übung der Parteien, [X.] die [X.]en - von einer Ausnahme abgesehen - von dem [X.] geleistetwurden. Der [X.] hat diese Übung auch fortgesetzt, nachdem die [X.] im Jahr 1994 selbstig gemacht hatte. Durch diese Handhabung habendie Parteien auch fr das Veranlagungsjahr 1996 konkludent die Abrede ge-troffen, [X.] die [X.] von dem [X.] geleistet werden. [X.] Übung der Ehegatten ist zu [X.], [X.] der [X.] im Innenverlt-nis fr die Begleichung der Steuerverbindlichkeiten aufzukommen hat (vgl.[X.], Urteil vom 13. April 2000 - [X.] - NJW 2000, 1944,1945; [X.],Urteil vom 3. November 1983 - [X.] - FamRZ 1984, 29, 30).- 8 -Der [X.] kann die Erstattung der entrichteten Leistung auch nicht we-gen des Scheiterns der Ehe verlangen. Der ehelichen [X.] mlich die Anschauung zugrunde, mit dem Einkommen der [X.] zu wirtschaften und finanzielle Mehrleistungen nicht auszugleichen(vgl. [X.]/[X.], [X.], (13. Bearb. 1999), § 426 Rdn. 208). Die ge-wrte Leistung stand in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der vorhan-denen Lebensgemeinschaft, da die Ehegatten die Vorauszahlung wie sonstigeKosten zur Lebensfrung behandelt haben. [X.] es einer besonde-ren Vereinbarung bedurft, wenn sich der [X.] die Rckforderung dieser Lei-stung fr den Fall der Trtte vorbehalten wollen (vgl. fr den Fall ei-nes familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs in Form der Erstattung von Kin-desunterhalt [X.]Z 50, 266, 270). Eine derartige Vereinbarung ist indes vondem [X.] nicht dargelegt worden. Es entspricht zudem der [X.] dem Wesen der ehelichen Lebensgemeinschaft, [X.] der zuviel [X.] Zweifel keinen Rckforderungswillen hat. Solange die Ehe besteht und in-takt ist, entspricht es vielmehr natrlicher Betrachtungsweise und der regelm-ûigen Absicht der Ehegatten, [X.] derjenige, der die Zahlung auf die gemein-same Schuld bewirkt, nicht nur sich selbst, sondern auch den anderen von [X.] befreien will, ohne von ihm Rckgriff zu nehmen.bb) Dem steht auch nicht entgegen, [X.] die Parteien [X.] veranlagt wurden. Nach der Entscheidung des Senats vom30. November 1994 (aaO) ist zwar mit dem Scheitern der Ehe von einergrundlegenden Verrung des [X.] auszugehen. [X.] Zeitpunkt der Trennung bestand jedoch die eheliche Lebens- und Wirt-schaftsgemeinschaft uneingeschrkt fort, weshalb das Gesamtschuldverlt-nis im Zeitpunkt der Bewirkung der Zahlung durch die konkludente Vereinba-rung der Parteirlagert war. Fr eine solche berlagerung ist auch uner-- 9 -heblich, [X.] die Vorauszahlung fr einen Zeitraum geleistet wurde, in dem [X.] getrennt veranlagt wurden. Entscheidend ist allein, [X.] die Beklagtedurch die Zahlung von ihrer Pflicht zur [X.] be-freit worden ist und [X.] diese Befreiung zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, alsdie eheliche Lebensgemeinschaft noch bestand. Bis zur Trennung war [X.] Ausgleich zwischen den Ehegatten nicht vorzunehmen. [X.] auchnichts der Umstand, [X.] die erteilte Gutschrift zu einer reduzierten [X.] der Beklagten fr das Veranlagungsjahr 1996 [X.]e. Dies ist eine Folgedes Steuerrechts und stellt keine Zuwendung des [X.]s dar, die gegebe-nenfalls wegen des Scheiterns der Ehe auszugleichen wre.4. Die Revision rt zudem, der Rechtsgedanke des § 748 [X.] stellenach einer Entscheidung des [X.] (vgl. Urteil vom 11. Juli 1966- [X.]/94 - [X.] 1966, 909, 910) eine Sonderregelung zu § 426 Abs. 1Satz 1 [X.] dar. Danach sei jeder Teilhaber dem anderr [X.], die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstandes nach dem Verlt-nis seines Anteiles zu tragen. Daher [X.] verlangen, [X.] die [X.] nur auf seine Steuerschuld angerechnet werde. Diese [X.] nicht durch.Die von dem [X.] zur Aufteilung der Vermsabgabeaufgestellten Grundstze sind auf die vorliegende Fallgestaltung, in der [X.] - wie [X.] - eine konkludente Abrr die Tragung dergemeinsamen Schulden getroffen haben, nicht rtragbar.[X.] Wage-nitz Ahlt [X.]

Meta

XII ZR 176/00

20.03.2002

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2002, Az. XII ZR 176/00 (REWIS RS 2002, 3979)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3979

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