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PDF anzeigen [X.] vom 22. Dezember 2004 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Dezember 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 2. Juli 2004 wird der Schuld-spruch dahin geändert, daß der Angeklagte der vorsätzlichen Körperverletzung und der besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe:
Die Tat des Angeklagten vom 24. Oktober 2004 hat den Qualifikations-tatbestand des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB erfüllt und muß deshalb im [X.] als besonders schwer gekennzeichnet werden (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4; [X.]/[X.] StGB 52. Aufl. [X.]. 78 zu § 177 m. w. N.). Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das [X.] hat zwar im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 StGB ("nicht von vornherein [X.]") einen nach der Entscheidung des [X.] ([X.] 91, 1) unzutreffenden Maßstab angelegt (vgl. auch [X.], 214). Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch, daß - 3 - beim Angeklagten eine hinreichend konkrete Aussicht des [X.] besteht, auch wenn zuerst seine Krankheitserkenntnis und Therapiebereit-schaft positiv beeinflußt werden muß (vgl. dazu [X.], 313, 314/315 insoweit in BGHSt 46, 225 ff. nicht abgedruckt). [X.] Bode
Otten
Rothfuß
Meta
22.12.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2004, Az. 2 StR 470/04 (REWIS RS 2004, 55)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 55
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