Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2016, Az. 2 StR 328/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 16140

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:170216U2STR328.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
2 StR
328/15

vom
17. Februar
2016
in der Strafsache
gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.

-
2
-
Der
2.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 17. Februar 2016, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Prof. Dr. Fischer,

[X.] am [X.]
Dr. [X.],
[X.],
[X.]in am [X.]
Dr. [X.],
[X.] am [X.]
Zeng,

[X.] beim [X.]

als Vertreterin
der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,
Rechtsanwältin

als Vertreterin des [X.],

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25. März 2015 im [X.] aufgehoben; von einer Entscheidung über den [X.] wird abgesehen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen.

4. Die dem Beschwerdeführer im Adhäsionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen trägt der Adhäsions-kläger, die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Im Übrigen findet eine Auslagenerstattung nicht statt.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverlet-zung in zwei rechtlich zusammenhängenden Fällen, in einem Fall wegen Kör-perverletzung mit Todesfolge, zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Darüber hinaus hat es den Angeklagten verurteilt, ein [X.]
-
4
-
zensgeld in Höhe von 5.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. März 2015 an den Neben-
und [X.] zu zahlen; im Übrigen hat es von einer Entscheidung über den [X.] abgesehen. Die dagegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Schuld-
und Rechtsfolgenausspruch begegnen keinen durchgreifen-den rechtlichen Bedenken.
Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, dass das [X.] den Angeklagten wegen der Tat zum Nachteil des Geschädigten B.

nur wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt hat, mithin bedacht hat, dass die Erfolgsqualifikation der Körperverletzung im Wege der Geset-zeskonkurrenz das Grunddelikt (§ 223 StGB) verdrängt, und dass die möglich-erweise missverständliche Tenorierung nur darauf beruht, dass das [X.] die gleichartige Idealkonkurrenz zum Ausdruck bringen wollte. Dass diese
nach den Feststellungen rechtfehlerhaft war, beschwert den Angeklagten nicht.
2. [X.] hat bereits deshalb keinen Bestand, weil die Antragsberechtigung des Adhäsionsklägers nicht nachgewiesen ist.
Zwar ist gemäß § 403 StPO auch der Erbe des Verletzten berechtigt, ei-nen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch im Adhäsi-onsverfahren geltend zu machen. Zum Nachweis der Erbfolge ist es jedoch re-gelmäßig erforderlich, dass er einen Erbschein vorlegt (vgl. [X.], Beschluss vom 5. November 2009 -
3 [X.], [X.], 714, 715; [X.] in
[X.][X.], StPO,
26. Aufl.,
§ 403 Rn. 2; [X.]/[X.], StPO,
2
3
4
5
-
5
-
58.
Aufl.,
§ 403 Rn. 3). Dies ist hier nicht geschehen. Die Erbenstellung des Adhäsionsklägers ist auch nicht auf
andere Weise nachgewiesen. Der [X.] hat zwar in seinem Antrag darauf hingewiesen, dass er der [X.] der Getöteten sei und in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Erbe die Zahlung von Schmerzensgeld begehre. Das [X.]
hat
sich jedoch im Urteil weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht mit der Frage befasst, ob der [X.] damit seine (alleinige) Erbenstellung hinreichend belegt hat. [X.] dessen bleibt jedenfalls offen, ob der Adhäsionskläger Leistung an sich allein verlangen kann (vgl. § 2039 Satz 1 BGB; [X.],
Beschluss vom 27. März 2014 -
3 [X.]), woran schon im Hinblick darauf, dass der Getötete von seiner Frau lediglich getrennt lebte, Zweifel bestehen können.
3. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten, §
473 Abs. 4 StPO. Die Entscheidung über die ausscheidbaren Auslagen für das Adhäsionsverfahren folgt aus § 472a Abs. 2 StPO.
Fischer

[X.] Eschelbach

[X.] Zeng
6

Meta

2 StR 328/15

17.02.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2016, Az. 2 StR 328/15 (REWIS RS 2016, 16140)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16140

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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