Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2004, Az. VII ZR 92/03

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1400

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL [X.]/03 Verkündet am: 30. September 2004 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein

BGB § 209 Abs. 2 Nr. 1 a. F. Ist aus dem [X.] ersichtlich, daß der Antragsteller aus abgetretenem Recht vorgeht, dann wird die Verjährung auch dann unterbrochen, wenn die sachliche Be-rechtigung nicht auf einer Abtretung, sondern auf einer Einziehungsermächtigung durch den Gläubiger beruht.

[X.], Versäumnisurteil vom 30. September 2004 - [X.]/03 - OLG Frankfurt

LG Frankfurt

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 2004 durch [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 25. Februar 2003 auf-gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: [X.] Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht, hilfsweise in Prozeßstand-schaft, Vergütung für Werkleistungen. Der Beklagte bestreitet die Sachbefugnis des [X.], dessen Prozeßführungsbefugnis, und er erhebt die Einrede der Verjährung. - 3 - I[X.] Die Firma [X.], die im Auftrag des Beklagten Ausbau- und Umbauarbeiten ausgeführt und Gegenstände für die Innenausstattung geliefert hatte, hat ihre Forderung gegen den Beklagten im April 1996 an die [X.]. Mit Schreiben vom 13. Mai 1996 zeigte die Volksbank die Abtretung dem Beklagten an und bat um die Übersendung der Drittschuldnererklärung. Am 4. Juni 1996 übersandte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die Dritt-schuldnererklärung und teilte mit, daß Ansprüche der Firma [X.] gegen den [X.] nicht bestehen würden. Am 15. Juni 1996 trat die Firma [X.] die Forderung gegen den Beklagten an den Kläger ab. Die Parteien streiten darüber, ob die Volksbank die Forderung vor dem 15. Juni 1996 an die Firma [X.] zurückabgetreten hat. Mit Schreiben vom 10. Dezember 1998 bestätigte die Volksbank dem Kläger, daß sie im Mai 1996 auf die ihr zur Sicherung abgetretene Forderung verzichtet habe, weil der Drittschuldner das Bestehen der Forderung durch [X.] vom 13. Mai 1996 verneint habe. Sie erklärte in dem Schreiben, daß sie aus der Forderungsabtretung vom April 1996 keine Rechte mehr beanspruche. Da der Beklagte die Zahlung verweigerte, hat der Kläger [X.] beantragt. II[X.] Das [X.] hat nach einer Beweisaufnahme über die streitige Rückabtretung die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe die - 4 - Rückabtretung nicht zu beweisen vermocht. Die Behauptung des [X.], er sei zur Einziehung der Forderung durch die Volksbank ermächtigt worden, hat das [X.] als verspätet zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat das Urteil des [X.]s wegen Verfahrens-fehlern aufgehoben und die Sache an das [X.] zurückverwiesen. Der [X.] hat durch Urteil vom 26. September 2002 ([X.] ZR 422/00, [X.], 128 = NJW-RR 2003, 131 = [X.] 2003, 32) das Beru-fungsurteil mit der Begründung aufgehoben und die Sache an das Berufungs-gericht zurückverwiesen, eine Zurückverweisung an das [X.] gemäß § 539 ZPO hätte nicht erfolgen dürfen, weil das Verfahren des [X.]s nicht an einem erheblichen Verfahrensfehler leide. Nach der Zurückverweisung hat das Berufungsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Forde-rung sei verjährt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Senat zugelas-senen Revision.

Entscheidungsgründe: [X.] Die Revision hat Erfolg, sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des [X.]. Das maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). - 5 - I[X.] Das Berufungsgericht hat die Verjährung der Forderung wie folgt [X.]) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, daß die [X.] den Kläger ermächtigt habe, die Forderung im eigenen Namen gegen den Beklagten geltend zu machen. b) Die Klageforderung sei verjährt. Der [X.] habe die [X.] nicht unterbrechen können, weil der Kläger nicht vor Ablauf der Verjährung gegenüber dem Beklagten im Prozeß offengelegt habe, daß er die Forderung aufgrund einer Ermächtigung im Wege der [X.] geltend mache. Die vom [X.] in seiner Entscheidung vom 16. September 1999 ([X.] ZR 385/98, [X.], 1489 = [X.] 2000, 39 = NZBau 2000, 24) ange-deuteten Zweifel an der bisherigen Rechtsprechung würden keinen Anlaß bie-ten, von der bisherigen Rechtsprechung des [X.] abzuweichen. 2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. a) Das Berufungsgericht knüpft an die Rechtsprechung des [X.] an, daß die Unterbrechung der Verjährung im Falle einer verdeckten [X.] erst eintrete, wenn diese im Rechtsstreit offengelegt werde (vgl. z. B. [X.], Urteil vom 30. Mai 1972 [X.], NJW 1972, 1580). Ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist, hat der erkennende Senat in Zweifel gezogen (Urteil vom 16. September 1999 Œ [X.] ZR 385/98, aaO). Die Frage kann auch hier offen bleiben, denn sie ist nicht entscheidungserheblich. - 6 - b) Der am 20. Dezember 1996 zugestellte [X.] hat die [X.] der Klageforderung unterbrochen, weil er die für die Verjährungsunterbre-chung erforderlichen Angaben enthält.

Der [X.] enthält folgenden Hinweis:
—Die Forderung ist seit dem 15. Juni 1996 an den [X.] bzw. auf ihn übergegangen. Früherer Gläubiger: Fa. D.[X.] GmbH in – M– .fi Ein solcher Hinweis ist auch dann für die Verjährungsunterbrechung aus-reichend, wenn die Berechtigung des Antragstellers bei rechtlich zutreffender Betrachtung nicht auf einer Abtretung, sondern auf einer Ermächtigung des Gläubigers beruht, die mit der Einräumung einer [X.] verbunden ist, aufgrund deren der Antragsteller Zahlung an sich selbst verlangen kann. Der Hinweis unterrichtet den Schuldner darüber, daß der Antragsteller eine Forderung geltend machen will, die zunächst für den genannten Gläubiger ent-standen war, hinsichtlich deren sich der Antragsteller also auf eine abgeleitete Berechtigung stützt. Damit enthält der Hinweis die für eine Rechtsverteidigung des Schuldners erheblichen Angaben, die ihm durch das Erfordernis der [X.] gewährleistet werden sollen. Daß vorliegend die Einziehungsermächtigung (mit [X.]) des [X.] nicht durch den genannten ursprünglichen Forderungsinhaber, - 7 - sondern durch die Volksbank, die Sicherungszessionarin der Werklohnforde-rung, eingeräumt worden ist, steht dem nicht entgegen. Denn auch dieser [X.] ist nicht geeignet, in relevanter Weise den Beklagten in seiner Rechtsver-teidigung zu beeinträchtigen. Dressler

Thode Kuffer

[X.]

[X.]

Meta

VII ZR 92/03

30.09.2004

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2004, Az. VII ZR 92/03 (REWIS RS 2004, 1400)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1400

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