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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2015:091215B2STR231.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 [X.]
vom
9.
Dezember
2015
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9.
Dezember
2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6.
Februar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen ver-suchten Totschlags, jeweils
in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-zung,
in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen
sowie
in weite-rer Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Fischer Appl Ott
Zeng Bartel
Meta
09.12.2015
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2015, Az. 2 StR 231/15 (REWIS RS 2015, 958)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 958
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