Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2006, Az. 2 StR 339/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 1157

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[X.] vom 25. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2006 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 3. März 2006 mit den [X.]. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sie hat mit der auf die Verletzung des § 247 Satz 4 StPO gestützten Verfah-rensrüge Erfolg. 1 Am ersten Verhandlungstag, dem 16. Februar 2006, hat das [X.] für die Dauer der Vernehmung der Geschädigten [X.]gemäß § 247 StPO die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal angeordnet. Die Verneh-mung der Zeugin [X.]wurde an diesem Sitzungstag nicht abgeschlossen, 2 - 3 - sondern am 1. März 2006 - wiederum unter Entfernung des Angeklagten - fort-gesetzt und beendet. Erst danach unterrichtete der Vorsitzende den wieder an-wesenden Angeklagten über den Inhalt der von der Zeugin [X.]in beiden [X.] gemachten Bekundungen. Zwischenzeitlich, am 20. und 22. Februar 2006, hatte das [X.] die beiden anderen Geschädigten [X.] und [X.]sowie mehrere andere Zeugen größtenteils in Anwesenheit des Angeklagten vernommen. Dieses Verfahren verstößt gegen § 247 Satz 4 StPO. Der Vorsitzende hat den Angeklagten, sobald dieser wieder anwesend ist, vom wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist. Die durch § 247 StPO ermöglichte Verhand-lung ohne den Angeklagten und seine dadurch behinderte Verteidigung sind, soweit unvermeidbar, hinzunehmen mit der Maßgabe, dass eine Unterrichtung über das in seiner Abwesenheit Geschehene stattfindet, bevor weitere Verfah-renshandlungen erfolgen. Damit soll er weitgehend so gestellt werden, wie er ohne Zwangsentfernung gestanden hätte. Der Pflicht nach § 247 Satz 4 StPO war der Vorsitzende hier nicht deshalb enthoben, weil die Vernehmung der Zeugin nur unterbrochen war. Maßgebend für die Unterrichtung ist nicht der Abschluss der Zeugenvernehmung, sondern die Wiederzulassung des Ange-klagten. Es muss sichergestellt sein, dass der Angeklagte vor weiterer [X.] in seiner Anwesenheit durch Unterrichtung so gestellt wird, dass sein Informationsstand im Wesentlichen dem der anderen Prozessbeteiligten ent-spricht. Denn ohne Kenntnis der bereits teilweise in die Hauptverhandlung ein-geführten Aussage kann er sein Fragerecht gegenüber weiteren Zeugen oder seine Verteidigung zu sonstigen [X.] grundsätzlich nicht sachgerecht ausüben (BGHSt 38, 260). 3 - 4 - Dementsprechend hätte erst weiterverhandelt werden dürfen, nachdem der jetzt wieder zugelassene Angeklagte am 16. Februar 2006 vom wesentli-chen Inhalt der bisherigen Aussage der Geschädigten [X.]unterrichtet [X.] war. 4 Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte bei rechtzeiti-ger Unterrichtung durch sachgerechte Befragung der übrigen Zeugen entschei-dungserhebliche Aufklärung zu seinen Gunsten hätte erreichen können. Dies muss - obwohl das Urteil sachlich-rechtlichen Bedenken nicht unterliegt - zu dessen Aufhebung führen. 5 [X.] Appl

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2 StR 339/06

25.10.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2006, Az. 2 StR 339/06 (REWIS RS 2006, 1157)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1157

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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